Digital Business

Digital Business

Die Digitalisierung hält Einzug in fast alle Lebensbereiche und verändert die Welt, wie wir sie kennen.

Neue Technologien wie Big Data-Anwendungen, Internet of Things oder Distributed Ledger verändern die Wirtschaft und schaffen neue Einsatzmöglichkeiten und Werte für zahlreiche Industrien, bringen aber auch eine Vielzahl von neuen Abgrenzungsfragen und Streitfällen mit sich.

Im Bereich IT- und Telekommunikation haben unsere Experten die Entwicklung dieser Industrie von Anfang an begleitet. Sie kennen die geschäftskritischen Themen von Start-ups wie Konzernen - und deren Produkte.

Wir beraten Sie bereichsübergreifend zu den mit der Digitalisierung einhergehenden rechtlichen Herausforderungen.

Unser Beratungsangebot umfasst unter anderem:

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Jürgen Hartung

Dr. Jürgen Hartung

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 643
M +49 172 6925 754

E-Mail

LinkedIn

Dr. Marc Hilber<br/>LL.M. (Illinois)

Dr. Marc Hilber
LL.M. (Illinois)

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 612
M +49 172 3808 396

E-Mail

LinkedIn

Metaverse

Das Team

Newsbeiträge

Relevante Newsbeiträge

Fokus IT&C – 3. Quartal 2025

Die regulatorische Dynamik bleibt hoch: In dieser Ausgabe geben wir einen kompakten Überblick zu aktuellen Entwicklungen im IT-Recht und Datenschutz – von der NIS-2-Umsetzung und der neuen KI-Verordnung über Leitlinien zum Zusammenspiel von DSA und DSGVO bis hin zum jüngsten EuG-Urteil zum EU-US Data Privacy Framework. Erfahren Sie, was Unternehmen jetzt wissen und beachten sollten.

Zum Beitrag

Fokus IT&C – 2. Quartal 2025

Wir haben für Sie wichtige und spannende Neuerungen und Rechtsprechung aus dem IT-Recht und Datenschutz zusammengestellt. Viel Spaß beim Lesen!

Zum Beitrag

EuGH bejaht Zugangsansprüche zu digitalen Plattformen: Verfeinerung der Essential-Facilities-Doctrine

Der Europäische Gerichtshof hat im Februar 2025 in einem wichtigen Urteil „Android Auto“ (EuGH, Urteil vom 25.2.2025, C‑233/23) die Anwendung der Essential-Facilities-Doctrine im Kontext digitaler Plattformen präzisiert. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Weigerung eines marktbeherrschenden Unternehmens, die Interoperabilität seiner Plattform mit einer Drittanbieter-App zu gewährleisten, missbräuchlich sein kann. Dabei muss die Plattform für die kommerzielle Nutzung der App durch den Drittanbieter nicht unverzichtbar sein, es reicht bereits aus, dass sie die App für die Nutzer attraktiver macht.

Zum Beitrag

NL-Anmeldung