Versiche­rungs­unter­nehmens­recht

Versiche­rungs­unter­nehmens­recht

Unsere Experten bieten umfassendes branchenspezifisches Know-how, verbunden mit wirtschaftlichem Sachverstand und juristischer Expertise – ob bei M&A, im Aufsichts-, Steuer- oder Kartellrecht bis hin zum Rückversicherungswesen.

Zu unseren Mandanten zählen seit vielen Jahren zahlreiche führende nationale und internationale Versicherungen und deren Organe sowie andere Marktakteure. In enger Zusammenarbeit mit Ihnen entwickeln wir maßgeschneiderte Lösungen.

Unser Beratungsangebot im Bereich Versicherungsunternehmensrecht umfasst u. a.:

  • M&A-Transaktionen
  • Versicherungsaufsichtsrecht, z. B. bei Funktionsausgliederungen, Investmentstrategien oder der Kapitalausstattung
  • Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge
  • Internationale rückversicherungsrechtliche Schiedsverfahren
  • Entwicklung und Vertrieb von Versicherungsprodukten
Dr. Peter Etzbach<br/>LL.M. (Fordham)

Dr. Peter Etzbach
LL.M. (Fordham)

PartnerRechtsanwaltAttorney at Law (New York)

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 519
M +49 162 2430 023

E-Mail

Ansprechpartner

Newsbeiträge

Relevante Newsbeiträge

OLG Frankfurt: Hinweis auf Deckungsausschlüsse kann für Versicherungsvermittler verpflichtend sein

Den Versicherungsvermittler kann ausnahmsweise die Pflicht treffen, den Versicherten auf bestimmte Deckungsausschlüsse hinzuweisen. Das hat das OLG Frankfurt am Main kürzlich klargestellt.

Zum Beitrag

LG Düsseldorf zu unlauterer E-Mail-Werbung für Vermittlerleistungen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Versicherungsvermittler unlauteres Verhalten einer von ihm beauftragten Werbeagentur unter Umständen zurechnen lassen muss (Urteil vom 16. Juni 2021, 12 O 10/21).

Zum Beitrag

Versicherungsvermittlung: Fehlende durchgängige Haftpflichtversicherung kann zum Verlust der Vermittlererlaubnis führen

Das VG Magdeburg hat entschieden, dass ein nachträglicher Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Herbeiführung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht den Anforderungen des § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO genügt.

Zum Beitrag

NL-Anmeldung