Beihilferecht11.01.2024 Newsletter

Wichtige Änderungen im Beihilferecht: Die neuen De-minimis-Verordnungen im Überblick

Staatliche Subventionen von EU-Mitgliedstaaten unterliegen dem EU-Beihilferecht (Art. 107 ff. AEUV). Danach sind staatliche Beihilfen grundsätzlich verboten, da sie den Wettbewerb verzerren können. Nur ausnahmsweise können sie gerechtfertigt sein. Für staatliche Beihilfen besteht daher ein sogenanntes „Anmelde- und Stillhalteerfordernis“. Das heißt: staatliche Beihilfen sind von den Mitgliedstaaten bei der EU-Kommission anzumelden und dürfen erst ausgeführt werden, wenn die EU-Kommission diese genehmigt hat.

Von diesem „Anmelde-und Stillhalteerfordernis“ gibt es jedoch Ausnahmen. So sind etwa geringfügige Beihilfebeträge von dieser Anmeldepflicht befreit. Es wird davon ausgegangen, dass sie sich aufgrund ihres geringen Volumens nicht auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt auswirken. Wann solch eine geringfügige Beihilfe vorliegt (De-minimis-Beihilfe), ist in den De-minimis-Verordnungen der EU geregelt.

Mit dem Auslaufen der De-minimis-Verordnungen (VO (EU) Nr. 1407/2013 und VO (EU) Nr. 360/2012) zum 31. Dezember 2023 gelten seit dem 1. Januar 2024zwei neue De-minimis-Verordnungen mit Änderungen der allgemeinen Regeln für geringfügige Beihilfen und der Regeln für geringfügige Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI).

Wir geben Ihnen einen Überblick, was sich in den neuen De-minimis-Verordnungen geändert hat.

Neue Verordnung über allgemeine De-minimis-Beihilfen

(Zur De-minimis-Verordnung vom 13.12.2023)

Eine wesentliche – wenn nicht sogar die wichtigste – Änderung zum 1. Januar 2024 ist die Anhebung der Höchstbeiträge für De-minimis-Beihilfen von zuvor 200.000 Euro auf 300.000 Euro. So kann ein Unternehmen in einem Zeitraum von drei Jahren pro Mitgliedstaat Beihilfen in Höhe von insgesamt bis zu 300.000 Euro erhalten, ohne dass das Anmeldeerfordernis greift.

Zudem ist der Höchstbetrag für De-minimis-Beihilfen von 100.000 Euro für Unternehmen, die im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, zum 1. Januar 2024 komplett weggefallen, sodass Beihilfen für diese Unternehmen in Zukunft auch bis zu einem Betrag von 300.000 Euro in einem Zeitraum von drei Jahren nicht anzumelden sind.

Eine weitere wesentliche Änderung stellt die Einführung eines zentralen Registers dar, in dem Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen erfasst werden müssen. Die Mitgliedstaaten haben ab dem 1. Januar 2026 sicherzustellen, dass in solch einem Register der Beihilfeempfänger, der Beihilfebetrag, der Tag der Gewährung, die Bewilligungsbehörde, das Beihilfeinstrument und der betroffene Wirtschaftszweig angegeben werden. Solch ein Register ist durch die Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene einzurichten. Alternativ können die Mitgliedstaaten ein von der EU-Kommission zur Verfügung gestelltes Register ab dem 1. Januar 2026 nutzen.

In der neuen De-minimis-Verordnung wird zudem ein neuer Absatz in Artikel 4 mit genauen Regelungen in Bezug auf Beihilfen und Finanzintermediäre eingefügt.

Neue De-minimis-Verordnung für Unternehmen mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI)

(Zur DAWI-De-minimis-Verordnung vom 13.12.2023)

Auch in der DAWI-De-minimis-Verordnung gibt es Änderungen, die im Wesentlichen den Änderungen der allgemeinen De-minimis-Verordnung entsprechen. Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen. Dies sind insbesondere Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge.

Für geringfügige Beihilfen im Bereich der DAWI-Dienstleistungen gilt ab dem 1. Januar 2024 ebenfalls eine Erhöhung der Höchstbeträge. Unternehmen dürfen nun in einem Zeitraum von drei Jahren von einem Mitgliedstaat insgesamt bis zu 750.000 Euro an DAWI-Beihilfen gewährt werden anstatt wie bisher 500.000 Euro.

Zudem müssen die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 auch DAWI-De-minimis-Beihilfen in einem Zentralregister erfassen.

Wir halten Sie weiterhin informiert. Weiterführende Informationen zu unserer Beratung im Bereich Beihilferecht finden Sie hier.

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