Weitere Verschärfung der Russlandsanktionen & Anpassung bestehender Maßnahmen

Die EU-Kommission hat am 21. Juli 2022 ein weiteres Sanktionspaket auf den Weg gebracht. Die beschlossenen Maßnahmen enthalten neue Einfuhrverbote, erweiterte Beschränkungen bei der Ausfuhr bestimmter sensibler Technologien sowie Anpassungen und Korrekturen bereits bestehender Verbote und Ausnahmen. Die neuen Regelungen treten am 22. Juli 2022 in Kraft. Übergangsbestimmungen oder Privilegien für Altverträge sind (mit Ausnahme einer kurzen Übergangsfrist für das neue Verbot in Art. 3ea) nicht vorgesehen.

Maßnahmen des Sanktionspakets im Einzelnen

1. Goldembargo

Mit dem neuen Artikel 3o der Verordnung (EU) 833/2014 wird ein umfassendes Einfuhrverbot für russisches Gold verhängt. Demnach ist es nach dem 22. Juli 2022 in der EU verboten, Gold zu kaufen, einzuführen oder direkt oder indirekt weiterzugeben, wenn es aus Russland stammt und von dort in die EU oder in ein Drittland ausgeführt wurde. Dieses Verbot gilt auch für Schmuck. Übergangsregelungen oder Altvertragsklauseln sind nicht vorgesehen. 

2. Ausfuhr sensibler Technologien

Das Paket erweitert auch die Liste der kontrollierten Güter, die zur militärischen und technologischen Verbesserung Russlands oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen können. Damit verschärfen sich die Ausfuhrkontrollen für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und Spitzentechnologie. So enthält Anhang II der Verordnung (EU) 833/2014 beispielsweise künftig bestimmte Datenverarbeitungstechnologien, weitere Ölförderungstechnologien sowie ausgewählte chemische und pharmazeutische Stoffe.

3. Zugangsbeschränkungen und Einlagenkontrolle

Mit den neuen Maßnahmen wird das bestehende Zugangsverbot in Art. 3ea der Verordnung (EU) 833/2014 für russische Schiffe zu EU-Häfen ab dem 29. Juli 2022 auf Schleusen ausgedehnt. Zudem wird der Geltungsbereich des Verbots der Annahme von Einlagen in Art. 5b der Verordnung (EU) 833/2014 auf Einlagen von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in Drittländern erweitert, die sich mehrheitlich im Besitz russischer Staatsangehöriger oder natürlicher Personen mit Wohnsitz in Russland befinden. Die Annahme von Einlagen für den nicht verbotenen grenzüberschreitenden Handel wird von einer vorherigen Genehmigung der zuständigen nationalen Behörden abhängig gemacht.

4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Nahrungsmittel- und Energieversorgung

Die EU hat beschlossen, künftig ausnahmsweise Geschäfte mit bestimmten staatlichen russischen Einrichtungen zu tätigen, soweit es dabei um landwirtschaftliche Erzeugnisse und den Transport von Öl in Drittländer geht. Mit der Erweiterung der bestehenden Ausnahme sollen mögliche negative Folgen für die weltweite Nahrungsmittel- und Energiesicherheit abgemildert werden. 

5. Aufnahme weiterer Personen in die Sanktionsliste

Die EU hat gegen weitere Personen und Organisationen Finanzsanktionen verhängt. Insbesondere wurde die russische Sberbank in die Sanktionsliste aufgenommen und damit die bereits bestehenden Sanktionen gegen die Bank deutlich verschärft. So können mit der Sanktionslistung nunmehr auch Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der Sberbank eingefroren werden. Ausnahmen gelten nur für Transaktionen im Zusammenhang mit dem Lebensmittel- und Agrargüterhandel. Die Sberbank ist bereits seit Anfang Juni aus dem internationalen Finanzkommunikationsnetzwerk SWIFT ausgeschlossen.

6. Anpassungen und Klarstellungen

Schließlich führt die EU auch eine Reihe von Klarstellungen zu bestehenden Maßnahmen ein, beispielsweise in den Bereichen öffentliches Auftragswesen, Luftfahrt und Justiz. So wird etwa die technische Unterstützung Russlands bei Luftfahrtgütern und -technologien insoweit gestattet, als sie zur Sicherung der technischen Industrienormen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation erforderlich ist. Das Verbot, Geschäfte mit russischen öffentlichen Einrichtungen zu tätigen, wird leicht geändert, um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Was ist jetzt zu tun? 

Unternehmen mit Russlandgeschäft müssen zur Einhaltung der neuen Sanktionen insbesondere prüfen, ob die von ihnen ausgeführten Produkte in den neu gefassten Anhängen der Verordnung (EU) 833/2014 aufgeführt sind und ggf. einem Ausfuhrverbot unterfallen. 

Mit Blick auf die neuen Finanzsanktionen ist zudem zu prüfen, ob Unternehmen geschäftliche Beziehungen zu den neu auf der Sanktionsliste aufgeführten natürlichen und juristischen Personen unterhalten.
 

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Stephan Müller

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