Außenhandel14.04.2022 Newsletter

Ukraine-Krieg: Das fünfte Sanktionspaket wurde erlassen

Das neue Sanktionspaket enthält verschärfte Sanktionen in verschiedenen Wirtschaftsbereichen. Sie sollen auch Umgehungsmaßnahmen über Belarus verhindern. Die Sanktionen sollen die russische Wirtschaft noch weiter unter Druck setzen.

Einfuhrverbote im Energie- und Konsumgütersektor

Mit der Änderung der Verordnung (EU) 833/2014 wurden weitere Einfuhrverbote eingeführt. Diese betreffen zunächst alle Formen russischer Kohle und andere feste fossile Brennstoffe wie z. B. Torf, Koks oder Pech. 

Weitere Einfuhrverbote wurden gegenüber Waren des Anhangs XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 verhängt. Gelistet sind dort u. a. 
Zement, Gummiprodukte, Holz, Spirituosen und Meeresfrüchte. Außerdem soll durch die Änderung der Verordnung (EU) 765/2006 bisherigen Umgehungsmaßnahmen über Belarus ein Riegel vorgeschoben werden, indem ein Importverbot für Kali aus Belarus verhängt wurde.

Ausfuhrverbote im Energie- und Technologiesektor

Weitere, neu eingeführte Ausfuhrverbote nach Russland betreffen insbesondere den Technologiesektor. In diesem Bereich ist Russland besonders abhängig von Lieferungen aus anderen Staaten. Demnach wurden Ausfuhrverbote u. a. bezüglich moderner Halbleiter, Präzisionsgeräte, Chemikalien oder besonderer Katalysatoren für Raffinerien verhängt. Dasselbe gilt für Flugturbinenkraftstoff und Kraftstoffadditive, die von der russischen Armee verwendet werden können. Eine vollständige Auflistung findet sich in Anhang XXIII der Verordnung (EU) 833/2014.

Anhang XVIII, in dem bereits Luxusgüter aufgeführt sind, umfasst nun u. a. auch Perlen und optische Instrumente.

Sanktionen gegen Banken

Vier russische Geldinstitute wurden nunmehr mit einem vollumfänglichen Transaktionsverbot belegt, während vormals nur bestimmte Transaktionen mit ihnen verboten waren. Dies betrifft vor allem die zweitgrößte Bank Russlands, die VTB Bank, aber auch die Geldinstitue Sovcombank, Novikombank und Otkritie FC Bank. 

Sanktionen im Verkehr- und Transportsektor

Der Zugang zu EU-Häfen ist Schiffen unter russischer Flagge ab dem 16. April 2022 untersagt. Ausnahmen sind insbesondere vorgesehen für medizinische Güter, Energie, Lebensmittel und humanitäre Hilfe.

Sowohl russische als auch belarussische Speditionen werden mit einem vollständigen Tätigkeitsverbot in der EU belegt. Auch hier gelten vergleichbare Ausnahmen wie in der Schifffahrt.

Beschränkung der Teilnahmen an öffentlichen Aufträge und Finanzierungen

Ein weiteres Verbot gegenüber russischen Staatsangehörige und Einrichtungen betrifft die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in der EU. Ausnahmen davon sind aber zulässig, wenn keine tragfähige Alternative vorhanden ist. Solche Ausnahmen bestehen z. B. im Bereich der zivilen Nuklearkapazitäten und -anlagen, der Bereitstellung unbedingt notwendiger Waren oder Dienstleistungen, die nur von den ausgeschlossenen Personen erbracht werden können. Liegt keine Ausnahmen vor, müssen auch bestehende öffentliche Aufträge mit russischen Unternehmen sofort gekündigt werden.

Auch die Gewährung von Finanzmitteln, finanziellen Unterstützungen oder sonstiger Vorteile im Rahmen eines Programms der Union (von Euratom oder einem Mitgliedstaat) an russische öffentliche oder öffentlich-kontrollierte Einrichtungen wird verboten. Dies betrifft Programme wie Horizont 2020, Erasmus+ oder Horizont Europa, deren Finanzhilfevereinbarungen beendet und damit verbundene Zahlungen ausgesetzt werden.

Weitere Sanktionen gegen Einzelpersonen und Unternehmen

Die Verordnung (EU) 269/2014 wurde ebenfalls geändert. Die Liste der Personen, deren Vermögen eingefroren wird, wurde um über 200 Personen und 18 Einrichtungen erweitert. Dazu gehören die Mitglieder des „Volksrates“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“ und u. a. Unternehmen wie Ruselectronics, Tecmash oder der Kalashnikov Concern.

Was zu tun ist

Es ist sicherzustellen, dass regelmäßige Sanktions-Screenings auf Grundlage der neuen Sanktionen durchgeführt werden. Insbesondere aufgrund der erweiterten bzw. neu eingeführten Restriktionen für Güter müssen die entsprechenden Güterlisten von Unternehmen auf ihre Relevanz überprüft werden. Viele der Regelungen sehen Ausnahmen und Übergangsregelungen vor, z. B. für humanitäre, diplomatische oder Verbraucherzwecke. Auch für die Durchführung von Verträgen, die vor Inkrafttreten der Maßnahmen abgeschlossen wurden sind Ausnahmen vorgesehen. Daher kann es sich lohnen, zu prüfen, ob von diesen Ausnahme- und Übergangsregelungen Gebrauch gemacht werden kann. 

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Stephan Müller

Stephan Müller

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