ESG-Compliance 2024: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

1. Umsetzung der CBAM-Berichtspflicht bis spätestens 31. Januar 2024 

Seit dem 1. Oktober 2023 sind Importeure von Gütern aus CO2-intensiver Produktion verpflichtet, bei der Europäischen Kommission quartalsweise einen Bericht über die CO2-Emissionen vorzulegen, die bei der Herstellung der eingeführten Güter entstanden sind. Der erste Bericht muss bis zum 31. Januar 2024 vorliegen. Die Einreichung erfolgt über das Zoll-Portal, wo ein spezielles CBAM-Portal eingerichtet wird.

Am 1. Oktober 2023 trat das CO2-Grenzausgleichsystem, das sogenannte Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM, in Kraft. Importeure von Gütern aus CO2-intensiver Produktion wie Eisen, Stahl oder Zement müssen zukünftig eine Gebühr für die in den Gütern enthaltenen Kohlenstoffemissionen entrichten, die schrittweise von 2026 bis 2034 eingeführt wird. Es besteht eine Übergangszeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 31. Dezember 2025.

Nähere Informationen zur CBAM-Berichtspflicht finden Sie hier.

2. LkSG trifft jetzt auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Mitarbeitenden

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, LkSG, verpflichtet seit dem 1. Januar 2024 nun auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern, menschenrechtliche und umweltbezogene Belange zu beachten.

  • Pflichten für Unternehmen: Die Unternehmen müssen angemessen den Umweltschutz und den richtigen Umgang mit Menschenrechten beachten, wie z. B. den Schutz vor Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Landraub sowie den Gesundheitsschutz. Hierzu müssen die Unternehmen ein Risikomanagement einrichten und Verantwortlichkeiten festlegen. Bei Risiken sind Präventionsmaßnahmen durchzuführen, bei Verletzungen Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und Beschwerdeverfahren zu ermöglichen.
  • Ausblick: Aufgrund der möglichen Sanktionierung empfiehlt es sich, umgehend die Sorgfaltspflichten umzusetzen. Dabei ist zu beachten, dass künftig durch das EU-Lieferkettengesetz weitergehende Sorgfaltspflichten auf das Unternehmen zukommen werden.

Nähere Informationen zum LkSG finden Sie hier

3. Pflichten aus der Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD

Das EU-Lieferkettengesetz legt den betroffenen Unternehmen künftig weitreichende menschenrechts- und umweltbezogene Sorgfaltspflichten auf. Am 14. Dezember 2023 ist eine vorläufige politische Einigung für die Richtlinie zur Lieferkettencompliance (Corporate Sustainability Due Dilligence Directive, kurz CSDDD oder CS3D) erreicht worden.

  • Pflichten für Unternehmer: Die betroffenen Unternehmen müssen künftig menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken entlang der gesamten Wertschöpfungskette ermitteln sowie präventive und abhelfende Maßnahmen ergreifen. Sie trifft eine entsprechende Berichtspflicht.
  • Ausblick: Nach Verabschiedung der CSDDD voraussichtlich im Laufe des Jahres 2024 ist eine zweijährige Umsetzungsfrist durch die Mitgliedsstaaten vorgesehen. Der deutsche Gesetzgeber wird die bereits unter dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz bekannten Pflichten an die Richtlinie anpassen müssen, was zu weiteren Verschärfungen für Unternehmen führen wird.

Nähere Informationen zu Pflichten aus dem EU-Lieferkettengesetz und betroffene Unternehmen finden Sie hier.

4. Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht für Unternehmen

Am 5. Januar 2023 ist die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD; Richtlinie (EU) 2022/2464) in Kraft getreten. Die CSRD soll bestehende Lücken in der Nachhaltigkeitsberichterstattung schließen und einheitliche, verbindliche Berichtsstandards auf EU-Ebene einführen.

  • Anwendungsbereich: Betroffen sind im bilanzrechtlichen Sinne große Unternehmen, kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Drittstaatunternehmen miteinem Nettoumsatz von mehr als 150 Millionen Euro Umsatz in der EU. Dies gilt allerdings nur, sofern sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben. Kleinstunternehmen sind nicht betroffen.

Seit 1. Januar 2024 sind Unternehmen berichtspflichtig, die bereits der Non-Financial Reporting Directive unterliegen.

  • Ausblick: Die Berichtserstattungspflicht der CSRD wird auf alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen (ab 1. Januar 2025) sowie KMU (ab 1. Januar 2026) und Unternehmen aus Drittländern (ab 1. Januar 2028) erweitert.

Nähere Informationen zur CSRD finden Sie hier.

5. EU-Entwaldungsverordnung

Die EU-Entwaldungsverordnung ist am 30. Juni 2023 in Kraft getreten und nach einer Übergangszeit von 18 Monaten ab dem 30. Dezember 2024 anzuwenden. Für kleine Unternehmen gilt eine Übergangszeit von 24 Monaten.

  • Anwendungsbereich: Die Entwaldungsverordnung sieht in Artikel 3 grundsätzlich ein Verbot der Ein- und Ausfuhr folgender Rohstoffe vor: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz sowie deren Erzeugnisse. Eine Ausnahme gilt, wenn es sich um entwaldungsfreie Güter handelt, die in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes hergestellt wurden und für die eine Sorgfaltserklärung vorliegt.
  • Pflichten für Unternehmen: Unternehmen müssen sicherstellen, dass betroffene Rohstoffe nicht auf Flächen produziert worden sind, auf denen seit 31. Dezember 2020 Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse mit den Gesetzen des Ursprungslands im Einklang stehen und unter Berücksichtigung von elementaren, in der Verordnung näher spezifizierten Menschenrechte produziert worden sein. Mit einer Sorgfaltserklärung müssen Unternehmen die Erfüllung der Sorgfaltspflicht und die Einhaltung der Verordnung bestätigen.

Nähere Informationen zur Entwaldungsverordnung finden Sie hier.

6. Batterieverordnung

Die Batterieverordnung („BATT2“) ist am 17. August 2023 in Kraft getreten und nach einer Übergangszeit von sechs Monaten ab dem 18. Februar 2024 anzuwenden. Die BATT2 ist auf alle Batterien anwendbar. Sie schließt erstmals Transaktions-, Elektrofahrzeug- und LV-Batterien ausdrücklich mit ein. Auch Batterien, die in andere Produkte eingebaut sind, sind erfasst. Sie gilt für Erzeuger, Hersteller, Importeure, Händler und Recyclern von Batterien. Jedes Unternehmen, das erstmals eine Batterie auf dem Markt bereitstellen, gilt dabei als Hersteller.

  • Pflichten für Unternehmen: Hersteller müssen die erweiterte Produktverantwortung tragen und garantieren die Konformität der Batterie mit den gesetzlichen Anforderungen. Sie müssen sich außerdem imHerstellerregisterregistrieren. Sie sind zur Rücknahme der Batterien verpflichtet und müssen langfristig ein Sammelsystemschaffen. Die Pflichten des jeweiligen Unternehmens bestimmen sich nach der Batterieart und dem Tätigkeitsbereich. Hersteller von Geräte- und LV-Batterien müssen z. B. sicherstellen, dass diese aus den Produkten ausgebaut und ausgetauscht werden können.
  • Ausblick: Viele Pflichten aus der Batterieverordnung werden gestaffelt eingeführt oder sind von einer noch zu erlassenden Durchführungsverordnung der EU-Kommission abhängig. Vorgesehen sind u. a. Erklärungen zum CO2-Fußabdruck von Batterien, Mindestrezyklatgehalte für Batterien, neue Sammelziele für Altbatterien, Informations- und Kennzeichnungspflichten, ein Pfandsystem und ein digitaler Batteriepass. Ab dem 18. August 2025 müssen Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mindestens 40 Millionen Euro ein Risikomanagementsystem einführen.

 

Wir unterstützen Sie gerne, die für Ihr Unternehmen relevanten Anforderungen zu identifizieren und rechtzeitig in Ihr Compliance-System zu integrieren. Sprechen Sie uns an!

 

Zurück zur Übersicht

Holger Hofmann

Holger Hofmann

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 449
M +49 172 2458 375

E-Mail

LinkedIn

Dr. Carsten Bormann<br/>M.Jur. (Oxford)

Dr. Carsten Bormann
M.Jur. (Oxford)

Junior PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 329
M +49 175 3282 907

E-Mail

LinkedIn