Digitale Veränderungsprozesse und nachhaltige Zukunftskonzepte – was haben Arbeitgeber zum Thema Mitbestimmung dabei zu beachten?

Die Thematik der Nachhaltigkeit beschäftigt die Arbeitswelt immer mehr. Hierbei erlangen auch Qualifizierungs- und Berufsbildungsmaßnahmen fortlaufend steigende Relevanz. Gerade die infolge der Corona-Pandemie schnell voranschreitende Digitalisierung erfordert von Arbeitgebern tragfähige Konzepte zu Qualifizierungs- und Berufsbildungsmaßnahmen zugunsten ihrer Arbeitnehmer, um ihre Zukunftsfähigkeit sicherzustellen. Diese sollen dem Zweck dienen, das Know-How der Arbeitnehmer dem (digitalen) Wandel anzupassen, damit diese den stetig steigenden Anforderungen Stand halten können.

Doch hierbei ist arbeitsrechtlich Obacht geboten: Insbesondere sind die Beteiligungsrechte etwaig bestehender Betriebsratsgremien zu beachten.

Von Bedeutung ist insoweit § 97 BetrVG. Dieser räumt den Betriebsräten ein umfassendes Beratungsrecht bei der Einführung von Qualifizierungs- und Berufsbildungsmaßnahmen der Arbeitnehmer ein. Aus diesem Beteiligungsrecht wird sogar ein echtes Mitbestimmungsrecht nach § 97 Abs. 2 BetrVG, wenn Arbeitgeber Maßnahmen geplant und durchgeführt haben, welche zu einer Änderung der Tätigkeit führen, für welche eben jene Arbeitnehmer nunmehr nicht mehr ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten aufweisen können, die jedoch zur Erledigung ihrer (neuen) Aufgaben von Nöten sind. Soll nun für eben diese eine betriebliche Berufsbildung eingeführt werden, so geht dies nur mit Zustimmung des zuständigen Betriebsrats. Arbeitgeber müssen sich mit ihren Betriebsräten mithin auseinandersetzen, um zu einer Einigung bezüglich geplanter Qualifizierungs- und Berufsbildungsmaßnahmen zu kommen. Dies erfordert im Falle des Scheiterns sogar, dass eine Einigungsstelle über die Qualifizierungs- und Berufsbildungsmaßnahmen entscheiden muss.

Für die betriebliche Praxis gehen solche Veränderungen oft auch mit einer Betriebsänderung einher, wenn eine Umstellung von Arbeitsprozessen so weit reicht, dass damit eine Änderung der Betriebsorganisation sowie ggf. die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren mit einhergeht. Beachtenswert ist im Hinblick auf solche Nachhaltigkeitskonzepte wiederum die Bedeutung des Betriebsverfassungsgesetzes, genauer § 111 S. 3 Nr. 4 und 5 BetrVG, welche dem Betriebsrat umfassende Beteiligungsrechte einräumen.

Ein häufig anzutreffendes Schlagwort ist im Bereich der Nachhaltigkeit auch der sog. „Qualifizierungssozialplan“. Hierbei stellt sich in der Praxis oft die Frage, ob Qualifizierungssozialpläne anstelle von Abfindungssozialplänen durch den Betriebsrat gemäß § 112 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 BetrVG in Betracht kommen. Der große Vorteil, der sich von solchen Qualifizierungssozialplänen versprochen wird, ist, dass diese nicht nur Sozialplanregelungen bezüglich des Ausscheidens, sondern auch bezüglich der Qualifizierung von Arbeitnehmern beinhalten. Dies führt im besten Fall dazu, dass die Arbeitsplätze in modifizierter Form erhalten bleiben können, was wiederum eine Facette der Nachhaltigkeit erfüllt.

Gerne stehen Ihnen für weitere Fragen unsere Experten Isabel Hexel und Cornelia-Cristina Scupra zur Verfügung.

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Isabel Hexel

Isabel Hexel

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