EU verabschiedet 20. Sanktionspaket gegen Russland

Am 23. April 2026 hat die EU das 20. Sanktionspaket gegen Russland beschlossen. Das Paket umfasst 120 neue Listungen von Einzelpersonen und Unternehmen und schärft das Sanktionsregime in mehreren für die Praxis besonders relevanten Bereichen nach. Neben dem Energie- und Schifffahrtssektor stehen auch Kryptowährungen und das sog. "Antiumgehungsinstrument" im Fokus. Gleichzeitig hat der Rat die Rechtsgrundlage für ein künftiges Verbot maritimer Dienstleistungen für russisches Öl gelegt. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wesentlichen Neuerungen.

Zentrale Elemente des 20. Sanktionspakets im Detail

 

 

Energiesektor: Hafenverbote, LNG-Dienstleistungen und Schattenflotte

Im Bereich Energie setzt das neue Sanktionspaket gleich an mehreren Punkten an.

  • Neue Hafentransaktionsverbote: Das Paket erweitert das Transaktionsverbot nach Art. 5ae für zwei weitere russische Häfen: Murmansk und Tuapse werden in Teil A des Anhangs XLVII der Verordnung aufgenommen. Darüber hinaus listet das Paket erstmals den Hafen eines Drittlands: das Karimun Oil Terminal in Indonesien, das zur Umgehung des Ölpreisdeckels eingesetzt wird (Teil C des Anhangs XLVII). EU-Unternehmen ist es danach untersagt, Geschäfte mit Häfen und Schleusen sowie Flughäfen in Russland, die in den entsprechenden Teilen A und B des Anhangs XLVII aufgeführt sind, sowie mit Häfen und Schleusen in anderen Drittländern als Russland, die in Teil C des Anhangs XLVII aufgeführt sind, zu tätigen. Das Verbot umfasst etwa Dienstleistungen, Waren oder Software an die aufgeführten Flughäfen und Häfen zu erbringen oder zu liefern
     
  • LNG-Dienstleistungsverbote: Das Sanktionspaket schränkt Dienstleistungen für russische LNG-Tanker und Eisbrecher weiter ein: Das Erbringen von Wartungs- und sonstigen Dienstleistungen für diese Schiffstypen ist mit Inkrafttreten des Pakets verboten. Ab Januar 2027 ist es EU-Unternehmen darüber hinaus untersagt, LNG-Terminaldienstleistungen gegenüber russischen Unternehmen oder von russischen Staatsangehörigen kontrollierten Unternehmen zu erbringen.
     
  • Grundlage für künftiges maritimes Dienstleistungsverbot: Das neue Sanktionspaket enthält (noch) kein vollständiges Verbot maritimer Dienstleistungen für russisches Rohöl und Erdölerzeugnisse. Der Rat hat jedoch erstmals die rechtliche Grundlage geschaffen, dieses Verbot zu einem späteren Zeitpunkt und in Koordination mit der G7 in Kraft zu setzen. Künftig will die EU den Transport von russischem Öl sowie verbundene Dienstleistungen wie Finanzierung und Versicherung für entsprechende Schiffe untersagen.
     
  • Schattenflotte: 46 weitere Schiffe wurden auf die Sanktionsliste aufgenommen und bringen die Gesamtzahl der gelisteten "Schattenflotte" (Schiffe, die zur Umgehung von Sanktionen eingesetzt werden) auf 632. Daneben führt das Paket obligatorische Vertragspflichten beim Verkauf von Tankern ein: EU-Verkäufer müssen vertragliche "no-Russia"-Klauseln aufnehmen, die einen Weiterverkauf an russische Einrichtungen oder für den Einsatz in Russland ausschließen.

Finanzsanktionen: Bankentransaktionsverbote und Kryptowährungen

  • Banken: Das Paket verhängt ein vollständiges Transaktionsverbot gegen 20 weitere russische Banken. Dieses trifft erstmals auch vier Finanzinstitute in Drittstaaten (Kirgisistan, Laos und Aserbaidschan), weil diese die russische Kriegsfinanzierung durch Sanktionsumgehung unterstützen.
     
  • Erstmaliger sektoraler Kryptobann: Das 20. Sanktionspaket verbietet EU-Personen sämtliche Transaktionen mit russischen Kryptowährungs-Dienstleistern (CASPs) sowie mit dezentralen Plattformen, die in Russland ansässig sind oder den Kryptotransfer für russische Nutzer ermöglichen. Anders als frühere Pakete, die einzelne Anbieter (z. B. Garantex) gelistet haben, erfasst das Verbot das gesamte russische CASP-Ökosystem. Ergänzend werden RUBx (rubelgedeckter Stablecoin) und der digitale Rubel (russisches CBDC) in Anhang LIII aufgenommen. 

Bekämpfung von Umgehungsmaßnahmen

  • Erstmalige Aktivierung des Antiumgehungsinstruments: Dieses bereits mit dem 11. Sanktionspaket in Artikel 12f eingeführte Instrument zur Bekämpfung von Umgehungsversuchen ermöglicht es der EU, den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder den Export bestimmter sanktionierter Güter und Technologien in bestimmte Drittländer zu beschränken, in deren Hoheitsgebiet weiterhin ein besonders hohes Risiko der Umgehung besteht. Konkret verhängt die EU Ausfuhrverbote gegenüber Kirgisistan für bestimmte Telekommunikationsgeräte für Drohnen und Raketen sowie Werkzeugmaschinen zur Metallbearbeitung, die in der Rüstungsindustrie weit verbreitet sind.
     
  • Sanktionierung von Drittstaaten: Die EU nimmt auch Drittstaaten ins Visier, von denen die russische Rüstungsindustrie abhängig ist. So sanktioniert sie nun 16 Unternehmen aus China, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Usbekistan, Kasachstan und Belarus, die Dual-Use-Güter oder Waffensysteme nach Russland geliefert haben.
     
  • Ausweitung des Erfüllungsverbots: Das Verbot aus Artikel 11 Abs. 1, bestimmte vertragliche Ansprüche zu erfüllen, wird ausgeweitet. Künftig sind auch Unternehmen und Personen aus Drittländern (mit Ausnahme der EU-Partnerländer, die in Anhang VIII aufgeführt sind) von dem Verbot erfasst, wenn sie Güter, Technologien und Dienstleistungen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr nach der Verordnung verboten ist, direkt oder indirekt an sanktionierte Akteure oder zur Verwendung in Russlandverkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen.

Schutz von EU-Unternehmen vor russischer Enteignung und Klagen

  • Stärkung der rechtlichen Position europäischer Unternehmen: Die EU ergänzt die Artikel 11a und 11b und stärkt damit gezielt die Position europäischer Unternehmen. EU-Unternehmen können nun vor Gerichten in den Mitgliedstaaten Schadenersatz verlangen, wenn sie in anderen Drittstaaten als Russland wegen Forderungen verklagt werden, die aufgrund von EU-Sanktionen gar nicht erfüllt werden durften oder dort korrespondierende Urteile gegen sie vollstreckt werden. Verklagt werden können in diesem Fall Personen, Organisationen oder Einrichtungen aus den jeweiligen Drittstaaten, die die Durchsetzung von Urteilen anstreben oder daran mitwirken.
     
  • Ausnahmsweise Freigabe eingefrorener Gelder bei Schiedsverfahren: Eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen können ausnahmsweise freigegeben werden, um die Kosten von Schiedsverfahren zu decken, die von gelisteten Personen eingeleitet werden, sofern die Entscheidung zugunsten einer Partei ergeht, die nicht gelistet, nicht russisch, nicht in Russland niedergelassen und nicht von den einschlägigen EU-Sanktionsregelungen erfasst ist.

Praktische Auswirkungen und Handlungsempfehlungen

  • Sofortiges Screening der aktualisierten Sanktionslisten für alle Geschäftsbeziehungen, insbesondere im Energie-, Schifffahrts- und Finanzbereich.
     
  • Vertragsprüfung aller bestehenden LNG-Dienstleistungsverträge mit russischen Vertragspartnern und Einleitung entsprechender Beendigungs- oder Umstrukturierungsmaßnahmen.
     
  • Compliance-Prüfung von Krypto- und Zahlungsdienstleistungen auf Berührungspunkte mit dem neuen sektoralen CASP-Verbot.
     
  • Maritimes Dienstleistungsverbot: Unternehmen im Schifffahrts- und Logistikbereich sollten diese Entwicklung aufmerksam verfolgen.
     
  • Drittländerrisiko für Lieferungen in zentralasiatische und andere potenzielle Sanktionsumgehungsländer beachten. Die Aktivierung des Antiumgehungsinstruments markiert eine signifikante Eskalation in der EU-Sanktionspolitik: Sie zeigt, dass die EU bereit ist, Handelsbeschränkungen gegen Drittländer einzusetzen, die zu Umgehungsplattformen werden. Unternehmen, die Exporte in typische Sanktionsumgehungsländer (China, Türkei, Vereinigte Arabische Emirate sowie die "GUS-Staaten": Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Kasachstan, Kirgisistan, Moldau, Tadschikistan, Usbekistan) tätigen, sollten diese Entwicklungen aufmerksam verfolgen und frühzeitig entsprechende Risiken in ihren Lieferketten identifizieren.

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