Neuer Referentenentwurf zum Hinweisgeberschutzgesetz: Treffen deutsche Unternehmen weitere Verschärfungen?

Die Frist zur Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie 2019/1937 in nationales Recht ist am 17. Dezember 2021 erfolglos ausgelaufen. Deutschland sieht sich daher mit einem Vertragsverletzungsverfahren konfrontiert. Nun soll der Referentenentwurf des BMJ über ein neues Hinweisgeberschutzgesetz vom 13. April 2022 die längst überfällige Gesetzes-Implementierung ins Rollen bringen.

Modifikationen beim Anwendungsbereich

Der sachliche Anwendungsbereich wurde im Vergleich zum gescheiterten letzten Gesetzesentwurf eingeschränkt. Er geht dennoch – wie bereits im Koalitionsvertrag angekündigt – über die europäischen Vorgaben hinaus. Der alte Entwurf sah neben Verstößen gegen das EU-Recht auch „alle Verstöße, die straf- oder bußgeldbewehrt sind“ vom Anwendungsbereich umfasst. Nach dem neuen Entwurf sind bußgeldbewehrte Verstöße hingegen nur erfasst, „soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“. Umfasst ist ferner eine Liste enumerativer Verstöße, die allerdings größtenteils mit den laut den Erwägungsgründen der Richtlinie einschlägigen Rechtsbereichen korrespondieren.

Der persönliche Anwendungsbereich entspricht den bereits weiten Richtlinienvorgaben: geschützt sind natürliche Personen, welche im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße nach dem neu entworfenen Gesetz erlangt haben. Dies können neben den eigenen Angestellten beispielsweise auch Selbstständige, Anteilseigner oder die Beschäftigten von Lieferanten sein.

Zusammenspiel von externen und internen Meldestellen

Korrigiert wurde die Bundeszuständigkeit für die externe Meldestelle: Nach dem Vorgängerentwurf sollte der Bundesdatenschutzbeauftragte zuständig sein, für den diese Tätigkeit völlig außerhalb seiner bisherige Aufgaben gelegen und alles andere als zu Synergien geführt hätte. Nunmehr wird die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz angesiedelt. Daneben sollen die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie beim Bundeskartellamt als weitere externe Meldestellen mit Sonderzuständigkeiten fortbestehen.

Es besteht allerdings auch weiterhin ein Wahlrecht des Hinweisgebers, ob er die Verstöße extern oder (unternehmens)intern meldet. Lediglich § 7 Abs. 1 S. 2 HinSchG-E legt die Vermutung nahe, dass interne Meldestellen als primäre Anlaufstelle vorgesehen seien. Danach ist es „wenn einem intern gemeldeten Verstoß nicht abgeholfen wurde“, „der hinweisgebenden Person unbenommen, sich an eine externe Meldestelle zu wenden“. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1937 sieht allerdings vor, dass die Mitgliedstaaten sich dafür einsetzen, „dass die Meldung über interne Meldekanäle gegenüber der Meldung über externe Meldekanäle in den Fällen bevorzugt wird, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und der Hinweisgeber keine Repressalien befürchtet.“ Eine solche Priorisierung von internen Meldestellen kann dem deutschen Gesetzesentwurf nicht entnommen werden. Sie wäre dem Schutz der Verfahrensbeteiligten allerdings zuträglich gewesen. Schließlich ist die externe Klärung von Verdachtsmomenten im einleitenden Stadium des Verfahrens mit hohen Risiken für die beschuldigte Partei verbunden. Gerade vor dem Hintergrund, dass keine Fahrlässigkeitshaftung des Hinweisgebers im Referentenentwurf vorgesehen ist.

Keine Haftung für fahrlässige Meldungen von Hinweisgebern

Der neue Referentenentwurf zum HinSchG-E nimmt für Schadensersatzansprüche lediglich Hinweisgeber in die Pflicht, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen gemeldet oder offengelegt haben. In der Begründung auf Seite 105 des Entwurfes heißt es, die Inanspruchnahme wegen fahrlässigen unrichtigen Meldungen wäre mit den Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1937 unvereinbar. Dies lässt sich jedoch der Richtlinie so nicht entnehmen. Denn Art. 6 Abs. 1 lit. a der EU-Richtlinie schützt nur solche gutgläubigen Hinweisgeber vor Repression, die „hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass die gemeldeten Informationen über Verstöße zum Zeitpunkt der Meldung der Wahrheit entsprachen und dass diese Informationen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fielen“. Insoweit erhöht der Referentenentwurf den Schutz der Hinweisgeber über die Richtlinie hinaus mit dem Argument, überhöhte Anforderungen an hinweisgebende Personen in Bezug auf die Überprüfung der Richtigkeit der Informationen wären verfehlt. 

Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien

Kernstück des neuen Hinweisgeberschutzgesetzes sind die Schutzmaßnahmen in §§ 33-39 HinSchG-E. Die Meldung oder Offenlegung von Informationen darf keine ungerechtfertigten Nachteile wie Disziplinarmaßnahmen, eine Kündigung oder sonstige Diskriminierungen für die hinweisgebende Person nach sich ziehen. Der Referentenentwurf enthält wie schon dessen Vorgänger eine Beweislastumkehr für den Nachweis einer solchen Benachteiligung und wird von einem Schadensersatzanspruch des Betroffenen flankiert. Zu beachten ist aber, dass die Beweislastumkehr zugunsten des Whistleblowers nur in arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen nicht aber im Bußgeldverfahren gelten soll. Dies wird die Anforderungen an Dokumentationspflichten gerade für HR-Abteilungen weiter erhöhen. 

Anonyme Hinweise und Offenlegung gegenüber der Öffentlichkeit

Aus Gründen des Überlastungsschutzes sind Unternehmen nicht verpflichtet, anonymen Hinweisen nachzugehen. Allerdings werden auch anonyme Hinweisgeber vor Repression geschützt, wenn ihre zunächst verdeckte Identität bekannt wird. Die Geheimhaltung der Identität der Verfahrensbeteiligten wird durch strenge Schutzvorschriften gewährleistet. Das Offenlegen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit unterliegt den Richtlinienvorgaben folgend strengen Voraussetzungen: Möglich ist dies z. B. nur bei der Gefahr irreversibler Schäden oder in Fällen, in denen die externe Meldestelle nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

Sanktionierung durch Bußgeldvorschriften

Der Bußgeldrahmen wird durch den neuen Referentenentwurf noch erweitert. Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des HinSchG-E werden als Ordnungswidrigkeiten eingestuft und können mit einer Geldbuße geahndet werden. Diese kann z. B. bei Behinderung von Whistleblower-Meldungen für Unternehmen bis zu EUR 100.000 betragen. Ordnungswidrig handelt zudem, wer nicht dafür sorgt, dass eine interne Meldestelle eingerichtet ist und betrieben wird; in diesem Fall droht ein Bußgeld gem. § 40 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 6 HinSchG-E von bis zu EUR 20.000. Daher sollten Unternehmen bereits jetzt angemessene Schutzmechanismen implementieren. 

(Un-)Zulässigkeit von konzernweiten Whistleblower-Systemen?

Spannend ist, dass der Referentenentwurf – trotz eindeutig anderslautender Stellungnahmen der EU-Kommission – in seiner Begründung ausdrücklich ein konzernweites Hinweisgebersystem für zulässig erachtet. Stellungnahmen vom 2./29. Juni 2021 der EU-Kommission zufolge genügen konzernweite Whistleblower-Systeme nicht den Anforderungen der Richtlinie. Lediglich eine Ressourcenbündelung für Unternehmen mit bis zu 249 Arbeitnehmern sei unter gewissen, aus Art. 8 Abs. 6 der EU-Richtlinie abzuleitenden Voraussetzungen möglich. Dagegen führt die Gesetzesbegründung zu § 14 HinSchG-E, welcher die Organisationsformen interner Meldestellen regelt, auf S. 85 des Entwurfs aus: „Gemäß dem konzernrechtlichen Trennungsprinzip kann auch bei einer anderen Konzerngesellschaft (zum Beispiel Mutter-, Schwester-, oder Tochtergesellschaft) eine unabhängige und vertrauliche Stelle als „Dritter“ im Sinne von Artikel 8 Absatz 5 HinSch-RL eingerichtet werden, die auch für mehrere selbständige Unternehmen in dem Konzern tätig sein kann. Dabei ist es – wie auch sonst bei der Unterstützung von Unternehmen – notwendig, dass die originäre Verantwortung dafür, einen festgestellten Verstoß zu beheben und weiterzuverfolgen, immer bei dem jeweiligen beauftragenden Tochterunternehmen verbleibt.“ Für Konzernunternehmen dürfte diese Abweichung von den Kommissionsvorgaben aufgrund der drohenden Europarechtswidrigkeit zusätzliche Unsicherheiten bei der rechtlichen Ausgestaltung interner Meldestellen begründen. 

Unklarheiten bei den Rechtsfolgen

Meldungstaugliche „Verstöße“ müssen ausweislich § 3 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG-E nicht rechtswidrig sein. Es reicht deren Missbräuchlichkeit, „weil sie dem Ziel oder dem Zweck der Regelungen in den Vorschriften oder Rechtsgebieten zuwiderlaufen, die in den sachlichen Anwendungsbereich nach § 2 fallen“. Eine Regelung der möglichen Konsequenzen eines solchen „legalen Verstoßes“ lässt das Hinweisgeberschutzgesetz vermissen. 

Es bleibt weiter abzuwarten, ob der Regierungsentwurf den Referentenentwurf noch weiter nachbessern wird. Anlass dafür wäre wie ausgeführt an verschiedenen Stellen gegeben. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.
 

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Isabel Hexel

Isabel Hexel

PartnerinRechtsanwältinFachanwältin für Arbeitsrecht

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