Außenhandel13.06.2022 Newsletter

Das 6. EU-Sanktionspaket gegen Russland

Die EU Kommission hat am 03. Juni 2022 ihr sechstes Sanktionspaket gegen Russland und Belarus beschlossen. Die Maßnahmen ergänzen die in den ersten fünf Sanktionspaketen festgelegten Beschränkungen und sollen die russische Wirtschaft in ihrer zentralen Unterstützungsfunktion für den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine weiter schwächen. Zentrales Element ist ein Teilembargo für russisches Öl. Zudem werden bestehende Finanzsanktionen und Handelsbeschränkungen ausgeweitet.

A.        Inhalt

Im Einzelnen umfasst das 6. Sanktionspaket die folgenden Maßnahmen:

  1. Ölembargo: Die Mitgliedstaaten haben sich nach intensiven Verhandlungen darauf geeinigt, ein Embargo gegen den Import von russischem Rohöl und russischen raffinierten Erdölerzeugnissen zu verhängen. Allerdings bleibt es möglich, bestehende Verträge über die Lieferung von auf dem Seeweg einzuführendem Rohöl innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Sanktionspakets zu erfüllen. Für die Erfüllung von Verträgen über Erdölerzeugnisse gilt eine Übergangfrist von acht Monaten.

Ausnahmsweise können Mitgliedstaaten, welche in besonderem Maße auf russisches Öl angewiesen sind, weiterhin Lieferungen beziehen, solange der Rat keine andere Regelung trifft. Vor dem Hintergrund des Volumens russischer Öllieferungen in die EU (Rohöl im Wert von 48 Mrd. EUR und raffinierte Erdölerzeugnisse im Wert von 23 Mrd. EUR in 2021) werden die finanziellen Schäden für die russische Wirtschaft ungeachtet dieser Ausnahmeregelung wohl spürbar sein. Dies gilt umso mehr, als es für Wirtschaftsakteure aus der EU nach einer Übergangsfrist von sechs Monaten unzulässig sein wird, die Versicherung und die Finanzierung des Transports von russischem Rohöl in Drittländer zu übernehmen.

  1. SWIFT-Ausschluss: Darüber hinaus hat sich die EU darauf verständigt, weitere Banken vom SWIFT-System auszuschließen. Neben drei weiteren russischen Banken – die größte russische Bank, die Sberbank, die Credit Bank of Moscow sowie die Russische Landwirtschaftsbank – verfügt nunmehr eine weitere belarussische Bank – die Belarussische Bank für Entwicklung und Wiederaufbau – nicht mehr über einen Zugang zu SWIFT.
  2. Beschränkung von Dienstleistungen: Unzulässig ist künftig auch die Erbringung unternehmensrelevanter Dienstleitungen direkt oder indirekt zugunsten der russischen Regierung und in Russland niedergelassener Einrichtungen. Dazu gehören insbesondere Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung sowie Unternehmensberatung.
  3. Aussetzung der Sendetätigkeit weiterer russischer Sender: Gegenstand des sechsten Sanktionspaketes sind auch Maßnahmen, welche darauf abzielen, die staatlich gelenkte mediale Einflussnahme Russlands in der EU zu erschweren. Hierzu setzt die EU die Sendetätigkeit von drei weiteren russischen Sendern – Rossiya RTR/RTR Planeta, Rossiya24/Russland 24 und TV Centre International – in den Mitgliedstaaten aus. Waren bislang lediglich vereinzelt die jeweils mitgliedstaatlich zuständigen Aufsichtsbehörden gegen diese Sender vorgegangen, enthält das sechste Sanktionspaket erstmals gegen diese Sender gerichtete, EU-weit einheitlich geltende Beschränkungen.
  4. Erweiterung der Ausfuhrbeschränkungen: Das sechste Sanktionspaket ergänzt die bereits in den ersten fünf Maßnahmenbündeln vorgesehenen Ausfuhrbeschränkungen für Güter und Technologie mit doppeltem Verwendungszweck. So wurde etwa die Liste der fortgeschrittenen Technologien, deren Ausfuhr nach Russland verboten ist, um zusätzliche Chemikalien erweitert, die bei der Herstellung chemischer Waffen verwendet werden könnten. Zudem erweitert die EU Kommission die Liste sanktionierter natürlicher und juristische Personen, für die besondere Ausfuhrbeschränkungen gelten.
  5. Aufnahme weiterer Personen in die Sanktionsliste: Schließlich hat die EU gegen weitere Personen und Organisationen Sanktionen verhängt: Neben den Verantwortlichen für die Gräueltaten, die durch russische Streitkräfte in Butscha und Mariupol verübt wurden, zählen dazu u. a. Unternehmen aus dem Verteidigungsbereich sowie ein Finanzinstitut.

B.        Was ist jetzt zu tun?

Unternehmen müssen zur Einhaltung der neuen Sanktionen insbesondere prüfen, ob sie geschäftliche Beziehungen zu den neu auf der Sanktionsliste aufgeführten natürlichen und juristischen Personen unterhalten. Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften müssen beachten, dass das sechste Sanktionspaket auch Vorschriften im Hinblick auf ihre Dienstleistungen mit Russlandbezug enthält.

C.        Ausblick

Die EU behält sich vor, ihre Sanktionsmaßnahmen entsprechend der weiteren Entwicklung des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine zu verschärfen. Ob es in den nächsten Wochen zu Modifikationen kommt, hängt damit wohl u. a. davon ab, auf welche Mittel der Kriegsführung Russland bei seiner militärischen Offensive im Donbass zurückgreifen wird und ob sich Gräueltaten wie in Butscha und Mariupol wiederholen.

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Stephan Müller

Stephan Müller

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