VersicherungenVersicherungsunternehmensrecht23.06.2022 Newsletter
Versicherungsvermittlung: Fehlende durchgängige Haftpflichtversicherung kann zum Verlust der Vermittlererlaubnis führen
Das VG Magdeburg hat entschieden, dass ein nachträglicher Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Herbeiführung eines lückenlosen Versicherungsschutzes nicht den Anforderungen des § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO genügt (Urteil vom 18. Januar 2022, 3 A 96/21 MD).
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat sich mit den Voraussetzungen für den Widerruf einer Versicherungsvermittlererlaubnis bei fehlender Haftpflichtversicherung auseinandergesetzt. Die Berufshaftpflicht eines Versicherungsvermittlers war abgelaufen. Es fehlte der Nachweis, dass er eine neue Versicherung abgeschlossen hatte, die sich nahtlos an die bisherige Haftpflichtversicherung anschloss. Daraufhin hatte die zuständige IHK ihm seine Erlaubnis entzogen.
Das Gericht bestätigte die Entscheidung der IHK wegen des mangelnden Nachweises der Versicherung gem. § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO. Es berief sich einerseits darauf, dass die Erlaubnis bei fehlendem Nachweis stets zu versagen sei. Zum anderen konkretisierte das Gericht die Anforderungen an die Nachweispflicht: So sei es erforderlich, dass der Versicherungsvermittler während der gesamten Zeit, in der eine Vermittlererlaubnis besteht, eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung hat. In dem vom VG Magdeburg zu beurteilenden Fall jedoch hatte der Vermittler erst nach dem Widerruf seitens der IHK eine neue Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
Selbst wenn die nachträglich abgeschlossene Versicherung rückwirkend versicherungslose Zeiten abdeckt, genüge dies nicht den Anforderungen an den Versicherungsnachweis, so das Gericht weiter. Hier argumentierte das VG mit der verbraucherschützenden Funktion des § 34d Abs. 5 Nr. 3 GewO: Dem Verbraucher solle im Rahmen der Versicherungsvermittlerleistung bei einer potenziellen Falschberatung neben dem Vermittler ein weiterer solventer Schuldner als Anspruchsgegner zur Verfügung gestellt werden, nämlich der Haftpflichtversicherer. Jegliche versicherungslose Zeit führe zu einem untragbaren Haftungsausfallrisiko des Verbrauchers.
Die Entscheidung des VG Magdeburg macht deutlich, dass versicherungslose Zeiten bzw. der fehlende Nachweis über eine sich nahtlos anschließende Haftpflichtversicherung die Vermittlererlaubnis kosten kann. Die Konsequenz hieraus: Zum einen wird die Löschung der Registrierung des Versicherungsvermittlers aus dem Vermittlerregister gemäß § 11a GewO erfolgen. Zum anderen muss der Vermittler der IHK die zuvor erteilte Erlaubnisurkunde aushändigen. Möglich ist zwar die erneute Erlaubnisbeantragung. Ein zwischenzeitliches Tätigwerden als Vermittler ohne Erlaubnis führt jedoch in der Regel zur Betriebsuntersagung. Ebenso drohen wettbewerbs- und ordnungsrechtliche Strafen.
Anna-Catharina von Girsewald
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