LG Düsseldorf zu unlauterer E-Mail-Werbung für Vermittlerleistungen

Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass sich ein Versicherungsvermittler unlauteres Verhalten einer von ihm beauftragten Werbeagentur unter Umständen zurechnen lassen muss (Urteil vom 16. Juni 2021, 12 O 10/21).

Ein Versicherungsvermittler hatte eine Werbeagentur beauftragt, einige seiner Produkte und Leistungen per E-Mail zu bewerben. Die spätere Antragstellerin, ebenfalls eine Versicherungsvermittlerin, hatte einen Kaufvertrag auf der Homepage der Werbeagentur heruntergeladen. Im Rahmen des Downloadvorgangs erhielt die Werbeagentur die E-Mail-Adresse der Antragstellerin und sendete ihr daraufhin Werbung für die Produkte des beauftragenden Versicherungsvermittlers zu.

Die Antragstellerin sah in der Werbung eine unzumutbare Belästigung, woraufhin sie sowohl die Werbeagentur als auch den Versicherungsvermittler auf Unterlassung gem. §§ 7 und 8 UWG verklagte.

Das Landgericht verurteilte den Versicherungsvermittler und die Werbeagentur zur Unterlassung der Versendung. Es stellte fest, dass zwischen der Antragstellerin und dem Versicherungsvermittler, aber auch zwischen der Antragstellerin und der Werbeagentur das für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wettbewerbsverhältnis bestand. Das Versenden der Werbung durch die Agentur sei dem Versicherungsvermittler gem. § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen.

In Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwies das Gericht darauf, dass Beauftragter im Sinne der Vorschrift sei, wer, ohne Mitarbeiter zu sein, für das Unternehmen eines anderen aufgrund eines vertraglichen oder anderen Rechtsverhältnisses tätig ist, wobei er in die betriebliche Organisation dergestalt eingegliedert ist, dass der Erfolg seiner Handlung zumindest auch dem Unternehmensinhaber zugutekommt und dem Unternehmensinhaber ein bestimmender und durchsetzbarer Einfluss jedenfalls auf die beanstandende Tätigkeit eingeräumt ist. Hiergegen wandte der Versicherungsvermittler ein, er habe keine Kenntnis von der Versendung der Werbung durch die Werbeagentur an die Antragstellerin gehabt. Das Gericht bewertete dieses Argument jedoch als unerheblich: Ob der Unternehmensinhaber von der Möglichkeit der Einflussnahme tatsächlich Gebrauch mache, sei nicht entscheidend. Ausreichend für die Zurechnung sei, dass sich der Unternehmensinhaber den bestimmenden Einfluss sichern konnte und musste. Es habe eine Einflussnahmemöglichkeit durch die generelle Beauftragung der Agentur und die Nutzung von deren Adresslisten vorgelegen.

Das zwischen der Werbeagentur und der Antragstellerin maßgebliche Wettbewerbsverhältnis hat das LG Düsseldorf unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Absatzes mittels Versendung der Werbung begründet.

Versicherungsvermittler sollten sich bewusst sein, dass auch die Auslagerung von Marketingmaßnahmen auf Dritte nicht vor wettbewerbsrechtlicher Zurechnung schützt. Eine regelmäßige Überprüfung der Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Compliance durch Vertragspartner ist sinnvoll, um sich vor unangenehmen Überraschungen zu schützen.

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Anna-Catharina von Girsewald

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