Arbeitsrecht28.12.2021 Newsletter

Koalitionsvertrag & Arbeitsrecht: Legalisierung von Cannabis - Alles easy?

Der für die Regierungsarbeit maßgebliche Koalitionsvertrag sieht eine Legalisierung von Cannabis vor. Bob Marley hätte das sicherlich gewollt, aber ob alle Arbeitgeber damit glücklich sind, bleibt mehr als fraglich. In unserer Reihe zum Koalitionsvertrag soll heute dieses Thema in den Fokus rücken.

Ausgangslage

Im Jahre 2001 ist die Single „Wir kiffen“ erschienen. 20 Jahre später ist es nun soweit. Auf Seite 78 des Koalitionsvertrages heißt es: „Wir führen die kontrollierte Abgabe von Cannabis an Erwachsene zu Genusszwecken in lizenzierten Geschäften ein. Dadurch wird die Qualität kontrolliert, die Weitergabe verunreinigter Substanzen verhindert und der Jugendschutz gewährleistet.“ Die politische Motivation dahinter mag hier unbeachtlich sein, ob es nun tatsächlich um die Steuerung des Verkaufs und Konsums von Cannabis oder möglicherweise um die Entlastung der Justiz oder vielleicht auch die Hoffnung auf ein Mehr an Steuereinnahmen geht. Aus Unternehmenssicht muss gefragt werden, was eine solche Legalisierung bedeutet, und ob Handlungsbedarf entstehen kann.

Arbeitsschutz im Schwerpunkt

Bereits jetzt sehen viele Arbeitgeber die Gefahr der Zunahme von Arbeitsunfällen und wirtschaftlicher Schäden im Betrieb.

Das Arbeitsschutzrecht verpflichtet die Unternehmen erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (§ 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). Dieses wird u. a. durch die Verpflichtung zur Unterweisung nach § 12 Arbeitsschutzgesetz ergänzt. Eine Legalisierung von Cannabis verlangt damit die bestehenden Unterweisungen zu prüfen und zu aktualisieren. Darüber hinaus sind weitere Maßnahmen zu ergreifen wie bspw. ein generelles Verbot des Konsums von Cannabis am Arbeitsplatz. Bei einzelnen Maßnahmen wird auch eine Beteiligung des Betriebsrats im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 7 Betriebsverfassungsgesetz (Arbeits- und Gesundheitsschutz) erforderlich sein, wenn es bspw. um die Überarbeitung einer Betriebsvereinbarung zur Suchtprävention geht.

Für Unternehmen, die über einen Code of Ethics oder Vergleichbares verfügen, geht damit zudem die Aufgabe einher, eine Prüfung der Dokumentation vorzunehmen. Allzu häufig finden sich in solchen Unterlagen noch Differenzierungen zwischen „Alkohol“, „Legalen Drogen“ und „Illegalen Drogen“. „Legale Drogen“ sollten zwar ausschließlich Medikamente sein, würde alsbald dann aber auch Cannabis umfassen.

Fakt ist: Kommt es zur Legalisierung von Cannabis, sind für die Unternehmen Mehraufwände einzuplanen. Dass dann zum Standardrepertoire des Betriebsarztes auch der THC-Schnelltest gehört, scheint sehr wahrscheinlich.

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Jörn Kuhn

Jörn Kuhn

PartnerRechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

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