Arbeitsrecht18.10.2021 Newsletter

Geänderte Wahlordnung für Betriebsratswahlen

Am Freitag, 15.10.2021, ist eine neue Wahlordnung für die Wahl des Betriebsrates und der Jugend- und Ausbildungsvertretung in Kraft getreten. Damit sind die bereits am 18.06.2021 in Kraft getretenen Änderungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz durch die Verordnung zur Änderung der Wahlordnung, der Wahlordnung Seeschifffahrt und der Verordnung zur Durchführung der Betriebsratswahlen bei den Postunternehmen auch in die Wahlordnung transportiert worden. Die Änderungen sind nicht nur für die Wahlvorstände und Betriebsräte von Interesse. Auch Arbeitgeber sollten sich im Hinblick auf mögliche Wahlanfechtungen mit den Neuerungen befassen. Wir haben die Änderungen der Wahlordnung für Sie im Folgenden zusammengefasst. Sie gelten ab sofort und damit bereits für die nächsten regulären Betriebsratswahlen im Jahr 2022.

Tagung des Wahlvorstands per Video- und Telefonkonferenz

Für den Wahlvorstand bleibt es wie bisher bei dem Grundsatz der Präsenzsitzungen. Allerdings wurde nun nach förmlicher Beschlussfassung auch für Wahlvorstände in § 1 Abs. 4 WO die Möglichkeit geschaffen, nicht öffentliche Sitzungen des Wahlvorstandes per Video- und Telefonkonferenz durchzuführen. Für die Sitzungen per Video- und Telefonkonferenz muss – wie aus Betriebsratssitzungen bekannt – sichergestellt sein, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und Sitzungen nicht aufgezeichnet werden. Neben öffentlichen Sitzungen sind nach wie vor u. a. die Prüfung und Bekanntmachung von Vorschlagslisten nach § 7 Abs. 2 WO sowie die Durchführung des Losverfahrens nach § 10 Abs. 1 WO durch den Wahlvorstand zwingend in Präsenz abzuhalten.

Erhöhung der Grenzwerte für vereinfachtes Wahlverfahren und Absenkung der Stützunterschriften für Wahlvorschläge

Mit der neuen Verordnung sind – wie bereits aus den Neuerungen durch das Betriebsrätestärkungsgesetz bekannt – in § 6 WO nun auch die geltenden Grenzwerte für das verpflichtende und das vereinfachte Wahlverfahren in der Wahlordnung angepasst worden. So hat die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten nur noch bei einer Wahl von mehr als fünf Betriebsratsmitgliedern zu erfolgen (§ 6 Abs. 1 S. 1 WO), wenn nicht das vereinfachte Wahlverfahren vereinbart worden ist.

Ebenso wurde die Zahl der erforderlichen Stützunterschriften für Wahlvorschläge in kleinen und mittleren Betrieben gesenkt. In Kleinstbetrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern sind keine Stützunterschriften mehr erforderlich, sodass sich die Unwirksamkeit einer Vorschlagsliste gem. § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO wegen Nichterreichen der erforderlichen Zahl an Stützunterschriften nur noch in Betrieben mit in der Regel mehr als 21 wahlberechtigten Arbeitnehmern überhaupt ergeben kann (§ 14 Abs. 4 S. 2 und 3 BetrVG). In kleinen Betrieben mit bis zu 100 Wahlberechtigten sind Stützunterschriften von mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer nötig. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 Wahlberechtigte.

Hinweispflichten des Wahlvorstands im Wahlausschreiben

Dass das Wahlausschreiben zahlreiche Pflichtangaben enthalten muss, ist seit langem bekannt. Der Verordnungsgeber hat nun weitere Pflichtangaben hinzugefügt: So muss der Wahlvorstand im Wahlausschreiben ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Betriebsratswahlen nicht länger mit der Begründung der Unrichtigkeit der Wählerliste anfechtbar sind, wenn nicht zuvor ordnungsgemäß Einspruch gegen die Wählerliste eingelegt worden ist und der Anfechtende nicht an der Einlegung des Einspruchs gehindert war (§ 19 Abs. 3 BetrVG).

Ansonsten kann die Wählerliste entgegen der bisherigen Regelung allerdings noch bis zum Abschluss der Stimmabgabe berichtigt werden (§ 4 Abs. 3 S. 2 WO).

Mit der neuen Verordnung wurde ebenso die Rechtsprechung des BAG zur Festlegung des Fristendes (BAG, Beschluss vom 16.1.2018 – 7 ABR 11/16) in die Wahlordnung implementiert: Für die in § 41 Abs. 2 WO geregelten Fälle darf der Wahlvorstand eine Uhrzeit für das Fristende festlegen, wobei diese Uhrzeit nicht vor dem Ende der Arbeitszeit der Mehrheit der wahlberechtigten Arbeitnehmer an dem Tag liegen darf. Soweit der Wahlvorstand hiervon Gebrauch macht, hat er das Fristende auch im Wahlausschreiben anzugeben (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 WO).  

Änderungen für die Briefwahl

Die meisten Änderungen hat die Wahlordnung im Hinblick auf die Ausgestaltung der Briefwahl erfahren: So sind die Wahlunterlagen künftig aufgrund der Neuregelung in § 24 Abs. 2 WO allen Wahlberechtigten, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie a) im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit beschäftigte) oder b) vom Erlass des Wahlausschreibens bis zum Zeitpunkt der Wahl aus anderen Gründen (insbesondere Ruhen des Arbeitsverhältnisses oder Arbeitsunfähigkeit) voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden, zuzusenden, ohne dass der Wahlberechtigte die Wahlunterlagen separat anfragen muss. Außerdem hat der Arbeitgeber dem Wahlvorstand die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Trotz dieser Ausweitung bleibt es daher auch für die turnusmäßigen Betriebsratswahlen in 2022 bei dem Grundsatz der Präsenzwahl.

Änderungen für den Wahlvorgang und die Stimmauszählung

Für die Präsenzwahl ist im Sinne des Nachhaltigkeitsgedankens – wie schon bei der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat – kein Wahlumschlag mehr erforderlich. Bei dem Wahlvorgang hat der Arbeitnehmer den Wahlzettel so zu falten, dass die Stimmabgabe nicht zu erkennen ist (§ 11 Abs. 3 WO).

Mit der Öffnung der Briefwahlumschlägeder Briefwählenden darf künftig erst nach der Stimmabgabe bei der Präsenzwahl zu Beginn der öffentlichen Sitzung begonnen werden (§ 26 Abs. 1 WO). Soweit die schriftliche Stimmabgabe ordnungsgemäß erfolgt ist, wird die Stimmabgabe in der Wählerliste vermerkt und der Stimmzettel aus dem Wahlumschlag in die Wahlurne gelegt, sodass zwischen Präsenzwählenden und Briefwählern nicht mehr unterschieden werden kann.

Für die regelmäßigen Betriebsratswahlen in 2022 gelten damit eine Vielzahl neuer Regelungen. Um Wahlanfechtungen weitestgehend einzugrenzen und anschließende Blockaden der Betriebsratsarbeit zu vermeiden oder auch um sich die Anfechtbarkeit nicht von vorneherein zu verbauen, sind Arbeitgeber gut beraten, die neuen Regelungen zu kennen.

Zurück zur Übersicht

Alexandra Groth

Alexandra Groth

PartnerinRechtsanwältinFachanwältin für Arbeitsrecht

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 341
M +49 152 2417 4406

E-Mail

LinkedIn