Steuerrecht06.04.2020 Newsletter

„Corona-Sonderzahlungen“ an Beschäftigte

(Stand: 19. November 2020)

Bereits zu einem frühen Zeitpunkt der Corona-Pandemie hatte das Bundesfinanzministerium der Finanzen nach Abstimmung mit den Ländern per Pressemitteilung vom 3. April 2020 bekannt gegeben, Sonderzahlungen, die dem Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 gewährt werden, von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben freizustellen. Durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 ist mit Einfügung des § 3 Nummer 11a in das Einkommensteuergesetz (EStG) eine entsprechende gesetzliche Regelung für die Steuerfreistellung der Sonderzahlungen geschaffen worden.

Neben der zeitlichen Befristung ist die Freistellung von der Lohnsteuer und den Sozialversicherungsabgaben auf einen Bonusbetrag in Höhe von insgesamt EUR 1.500,00 pro Beschäftigtem begrenzt. Eine Beschränkung auf einzelne Berufsgruppen besteht nicht. Erforderlich ist jedoch, dass die Sonderzahlung zusätzlich zum vereinbarten und geschuldeten Lohn oder Gehalt des Beschäftigten gewährt wird, es sich also tatsächlich um eine zusätzliche Bonuszahlung handelt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 konkretisiert das Bundesfinanzministerium die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dahingehend, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise geleistet werden. Die Bonuszahlungen müssen also anlässlich eines besonderen Arbeitseinsatzes der Beschäftigten in der Corona-Krise gewährt werden. Ein Zusammentreffen mit anderen Gründen sollte vermieden werden. Zur Dokumentation des Anlasses empfiehlt sich bspw. der Hinweis an die Beschäftigten, dass „die Zahlung zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise gewährt wird“.

In arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen, die zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen, sollte damit die Corona-Sonderzahlung nicht als verdeckte Abfindung gezahlt werden. Im Besonderen dann, wenn der Beschäftigte im relevanten Zeitraum längere Zeit freigestellt war, kann bei einer späteren Prüfung die Corona-Sonderzahlung als Bruttolohn deklariert werden.

Die Zahlung ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und sollte über einen entsprechenden Vermerk kenntlich gemacht werden. Möglich ist auch, die Unterstützung in Form einer Sachleistung zu gewähren. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten werden durch die Regelung nicht berührt und können neben der Steuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Das BMF-Schreiben stellt jedoch klar, dass arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nur unter den Voraussetzungen des § 3 Nummer 28a EStG begünstigt sind. Diese Regelung hat der Gesetzgeber ebenfalls mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 eingefügt.

Derzeit gibt es außerdem Bestrebungen, den Begünstigungszeitraum über den 31. Dezember 2020 hinaus bis zum 31. Januar 2021 zu verlängern. Eine abschließende Entscheidung hierzu steht noch aus.

Die Voraussetzungen der Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabgabenbefreiung im Überblick:

  • Echte Bonuszahlung (oder Bonussachleistung), also kein Teil des bereits vereinbarten Arbeitslohns oder -gehalts
  • Anlass der Sonderzahlungen ist die Abmilderung zusätzlicher Belastungen durch die Corona-Krise; eine (Mit-)Veranlassung einer Sonderzahlung aus anderen Gründen erfüllt dieses Kriterium nicht (bestenfalls Dokumentation des Zahlungszwecks bei Information an die Beschäftigten)
  • Zeitraum: Gewährung (Auszahlung) zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020
  • Höhe: insgesamt bis zu EUR 1.500,00
  • Erfassung im Lohnkonto des Beschäftigten

Bei der Zahlung der Corona-Sonderzahlung gehen die meisten Unternehmen den Weg der einheitlichen Auszahlung eines für alle Empfänger gleich hohen Betrages. Dieses ist jedoch nicht zwingend, sondern man kann auch der Höhe nach differenzieren. Hier ist mit Rücksicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch erforderlich, dass solche Unterschiede auch gerechtfertigt sein müssen.

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Marc Krischer<br/>LL.M.

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