Arbeitsrecht20.08.2021 Newsletter

Corona-Schutzverordnung NRW: Ende der Maskenpflicht am Arbeitsplatz?

Ab dem heutigen Tag kann in NRW auf das Tragen einer Maske am Arbeitsplatz in Innenräumen verzichtet werden – unter bestimmten Voraussetzungen. In den neuen Bund-Länder-Beschlüssen vom 10. August 2021 gibt es diesbezüglich zwar keine konkreten Regelungen. Als erstes Bundesland hat NRW eine entsprechende Lockerung von der Maskenpflicht vorgenommen. Ob weitere Bundesländer folgen, bleibt abzuwarten.

Für Arbeitgeber in NRW stellt sich die Frage, wie die Lockerungen zur Maskenpflicht am Arbeitsplatz umgesetzt werden können und was arbeitsschutzrechtlich mit Blick auf die weiterhin bundesweit geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu beachten ist.

Ende der Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW n.F. können Beschäftigte ab heute in Innenräumen am Arbeitsplatz ohne Masken zusammenkommen, wenn:

  1.  zwischen den Personen der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird oder
  2. nur immunisierte Personen, d. h. doppelt Geimpfte und Genese zusammenkommen oder
  3. wenn an festen Arbeitsplätzen oder in festen Teams ausschließlich immunisierte oder getestete Personen zusammentreffen, es sei denn, das Tragen von Masken ist aus Gründen des Arbeitsschutzes zwingend geboten (z. B. bei Tätigkeiten mir hohem Aerosolausstoß wie etwa bei körperlich schwerer Arbeit).

Die neue Regelung stellt damit ausdrücklich auf drei verschiedene Szenarien ab, wobei die Maskenpflicht nicht nur für immunisierte Personen entfallen kann, sondern eben auch, wenn jedenfalls ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

Kein Widerspruch zu SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung oder SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Mit diesen Regelungen steht die CoronaSchVO NRW n.F. nicht im Widerspruch zu der nach wie vor geltenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) vom 25. Juni 2021 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) oder der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel(Fassung vom 7. Mai 2021).

Auch bislang ermöglichte die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, dass durch ein betriebliches Hygienekonzept von einer Maskenpflicht am Arbeitsplatz abgesehen werden kann, wenn technisch und organisatorische Maßnahmen wie etwa die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 m vorliegen. Darüber hinaus sieht die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel eine ausdrückliche Abweichungsmöglichkeit für die Bundesländervor. Davon hat das Land NRW nun Gebrauch gemacht, indem es klare Ausnahmemöglichkeiten von der Maskenpflicht am Arbeitsplatz vorsieht.

Auch die Corona-ArbSchV regelt keine ausnahmslose Verpflichtung zum Tragen medizinischer Masken am Arbeitsplatz, sodass die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW n.F. nicht gegen die Corona-ArbSchV verstößt.

Abfrage des Immunisierungsstatus

Die CoronaSchVO NRW n.F. ermächtigt Arbeitgeber nicht, den Immunisierungsstatus der Beschäftigten abzufragen, auch wenn dies eine Umsetzung erleichtern würde. Damit stehen Arbeitgeber vor dem Dilemma, dass sie bei der Umsetzung der Maskenbefreiung am Arbeitsplatz auf die Mitwirkung ihrer Beschäftigten angewiesen sind: Halten ausschließlich immunisierte Beschäftigte gemeinsam in einem Raum ein Meeting ab, darf auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Erforderlich dafür ist, dass jeder teilnehmende Beschäftigte die anderen Teilnehmer zu Beginn des Meetings wahrheitsgemäß über seine Immunisierung informiert. Erklärt ein Teilnehmer wahrheitswidrig immunisiert zu sein und nimmt an einem Meeting ohne Maske teil, macht sich der einzelne Beschäftigte (und nicht der Arbeitgeber) bußgeldpflichtig (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO NRW).

Nichtsdestotrotz kommen dem Arbeitgeber eigene Organisations- und Aufsichtspflichten aufgrund des Arbeitsschutzgesetz, Corona-ArbSchV und der diese konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu. Werden diese missachtet, können das handelnde Management nach § 130 OWiG und das Unternehmen nach § 30 OWiG Bußgeldzahlungen auferlegt bekommen. Arbeitgeber müssen daher abwägen, ob sie bei hinreichender Kommunikation gegenüber ihren Mitarbeitern darauf vertrauen können und wollen, dass alle Beschäftigten wahrheitsgemäß handeln. Ohne jegliches Vertrauen und Information über die Immunisierung könnte die Ausnahmeregelung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW n.F. praktisch nicht gelebt werden und wäre obsolet.

Wir raten Arbeitgebern, ihren Beschäftigten gegenüber klar zu kommunizieren, dass die Angabe ihres Immunisierungsstatus vor einem Meeting in Innenräumen gegenüber einem das Meeting leitenden Beschäftigten gänzlich freiwillig erfolgen kann. Durch eine solch transparente und klare Kommunikation – ggf. unter dem Appell an ein respektvolles Miteinander – dürfte den Vorteil bieten, dass eine Stigmatisierung von nicht immunisierten Beschäftigten vermieden wird. Gleichzeitig können Arbeitgeber so die Voraussetzungen für den Verzicht auf die Maske am Arbeitsplatz schaffen. 

Umsetzung durch ein unternehmenseinheitliches Impfregister?

Von einer unternehmenseinheitlichen Umsetzung der Maskenbefreiung auf Grundlage der Erstellung eines zentralen Beschäftigtenimmunisierungsregisters dürfte nach wie vor jedoch abzuraten sein. Dies gilt umso mehr, als dass eine zentrale Erfassung im Rahmen eines Datenverarbeitungssystems erfolgen müsste und damit – neben aktuell noch bestehenden datenschutzrechtlichen Bedenken – jedenfalls die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG auslösen würde. Gleichermaßen gilt dies für eine einfache Erfassung des Immunisierungsstatus in einer Excelliste. 

Fazit

Ob tatsächlich auf das Tragen von Masken am Arbeitsplatz verzichtet werden kann, ist im Rahmen des zwingend zu erstellenden betrieblichen Hygienekonzeptes und der Gefährdungsbeurteilung (ggf. unter Einbindung des Betriebsrates) zu klären. Arbeitgeber in NRW sollten zumindest ab heute das bei ihnen zur Anwendung kommende betriebliche Hygienekonzept überprüfen. Mit § 3 Abs. 2 Nr. 4 CoronaSchVO NRW n.F. hat NRW jedenfalls vorübergehend einen Weg für ein Ende des Tragens von Masken am Arbeitsplatz geebnet.

 

Für Fragen stehen Ihnen Alexandra Groth und Moritz Coché zu Verfügung.

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Alexandra Groth

Alexandra Groth

PartnerinRechtsanwältinFachanwältin für Arbeitsrecht

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