Arbeitsrecht01.07.2021 Newsletter

Update: Corona Arbeitsschutz und Umgang mit dem Homeoffice

Am 1. Juli 2021 ist eine Anpassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten, die zwar mehr Freiräume vermittelt, aber weiterhin klare Vorgaben beinhaltet. Mit dem Ende der Homeoffice-Pflicht steigt für Unternehmen das Risiko, dass Beschäftigte einen dauerhaften individuellen Homeoffice-Anspruch begründen, wenn sie weiterhin zu Hause arbeiten. Einen Überblick über die aktuellen arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen und über die Homeoffice-Situationen hat unser Partner Jörn Kuhn erstellt.

Homeoffice-Pflicht läuft mit Bundesnotbremse aus

Unternehmen müssen ab heute (1. Juli 2021) ihren Beschäftigten kein Homeoffice mehr anbieten. Die gesetzliche Homeoffice-Pflicht war Teil des Infektionsschutzgesetzes, besser bekannt als Bundesnotbremse und lief Ende Juni aus. Bereits Ende Mai hatte die Bundesregierung angekündigt, die Bundesnotbremse nicht zu verlängern. Die Regelung des § 28b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz, nach der Unternehmen Homeoffice anbieten müssen, entfällt somit.

Corona-ArbSchV wird verlängert und angepasst

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wurde bis einschließlich zum 10. September 2021 verlängert (hier). Die bisherigen Regelungen wurden an das niedrige Infektionsgeschehen angepasst, wohingegen grundlegende Arbeitsschutzregeln fortgelten:

  • Im Mittelpunkt der neuen Verordnung steht die Gefährdungsbeurteilung und das betriebliche Hygienekonzept als „sich ergänzende Bestandteile des betrieblichen Infektionsschutzes“. Nach § 2 Abs.1 Corona-ArbSchV müssen Unternehmen die Gefährdungsbeurteilung i. S. v. § 5 ArbSchG laufend auf zusätzlich erforderliche Maßnahmen überprüfen und aktualisieren und auf dieser Grundlage ein Hygienekonzept festlegen und umsetzen. Bei der Umsetzung sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
     
  • Auch weiterhin bleiben Unternehmen verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Beschäftigten die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten (§ 4 Corona-ArbSchV). Davon ausgenommen sind vollständig geimpfte und von einer Covid-19 Erkrankung genesene Beschäftigte.

    Aber Achtung: Ein Auskunftsanspruch ergibt sich nach der Verordnungsbegründung hieraus weiterhin nicht. Auch in Zukunft sind Beschäftigte grundsätzlich nicht verpflichtet, das Testangebot wahrzunehmen bzw. dem Unternehmen Auskunft über ihren Impf- bzw. Genesungsstatus zu erteilen.
     
  • Ebenso sind Unternehmen auch in Zukunft gem. § 2 Abs.2 Corona-ArbSchV verpflichtet, ihren Beschäftigten (mindestens) medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten haben die vom Unternehmen zur Verfügung zu gestellten Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen. Dies gilt insbesondere bei körperlich anstrengenden Tätigkeiten und Tätigkeiten, bei denen aufgrund lauter Umgebungsbedingungen lautes Sprechen erforderlich ist und daher verstärkt potentiell virenbelastete Aerosole ausgeschieden werden. Eine Ausnahme besteht nur, soweit der Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen bereits ausreichend ist (z. B. geringe Raumbelegung, Abstandsregelung, Aufstellen von Trennwänden).
     
  • Nach der neuen Corona-ArbSchV entfällt künftig auch die verbindliche Vorgabe einer Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen und die Einteilung in möglichst kleine Arbeitsgruppen. Dennoch sind betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf ein notwendiges Minimum zu reduzieren (§ 3 Corona-ArbSchV).
     
  • Genauso muss auch zukünftig der Infektionsschutz während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet bleiben, § 2 Abs.1 Corona-ArbSchV.

Die Änderungen sind am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben bestehen

Der Bundestag hat 11. Juni 2021 das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite im Sinne von § 5 Infektionsschutzgesetz für weitere drei Monate, somit bis zum 30. September 2021 beschlossen. Mithin gelten auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln für diesen Zeitraum fort (SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (baua.de)). Neben der Corona-ArbSchV stellen auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln ein wichtiges Instrument zur Pandemiebekämpfung dar.

Homeoffice – Risiken vermeiden

In vielen Unternehmen sind Beschäftigte seit mehr als einem Jahr im Homeoffice. In anderen Unternehmen ist das Homeoffice erst mit der Forcierung des Homeoffice-Angebots umgesetzt worden. Dabei ist den meisten Unternehmen gleich, dass das Homeoffice ohne gesonderte arbeitsvertragliche oder kollektivrechtliche Regelung umgesetzt wurde.

Wird nun mit dem Ende der gesetzlichen Homeoffice-Pflicht das Homeoffice ohne Weiteres durchgeführt, laufen die Unternehmen in das Risiko, dass ein individueller Anspruch auf Homeoffice entstehen kann. Solch ein individueller Anspruch kann sich aus einer betrieblichen Übung oder eine Gesamtzusage des Unternehmens herleiten. Damit besteht das Risiko, dass Beschäftigte verlangen können, auch zukünftig ihre Tätigkeit von zu Hause aus zu erbringen. Der individuelle Anspruch kann nur mit einer Änderungskündigung beseitigt werden, was rechtlich hohe Hürden mit sich bringt.

Die Unternehmen befinden sich in unterschiedlichen Situationen. Für die Unternehmen, die bereits klar ihre zukünftigen Arbeitsformen definiert, kommuniziert und in Regelungen geformt haben, besteht kein Handlungsbedarf. Unternehmen, die aktuell noch in der Findungs- oder Evaluierungsphase zukünftiger Arbeitsformen sind, sollten als Minimum eine klare Kommunikation verteilen, damit es nicht zu einer dauerhaften Duldung des Homeoffice kommt. Gleiches gilt auch für Unternehmen, die eine dauerhafte Rückkehr ins Büro anstreben.

Fazit

Die neue Corona-ArbSchV ermöglicht es Unternehmen flexibel auf das rückläufige Infektionsgeschehen zu reagieren. In der betrieblichen Praxis wird es in den nächsten Wochen somit darauf ankommen, auf Basis einer nochmals aktualisierten Gefährdungsbeurteilung bestehende Arbeitsschutzregelungen weiterhin umzusetzen und ein eigenes Hygienekonzept aufzustellen. Auf Basis der Gefährdungsbeurteilung kann es am Arbeitsplatz auch zu Erleichterungen kommen, wie z. B. ein Verzicht auf den Mund-Nase-Schutz.

Gleichwohl sollten Unternehmen die Dynamik des Infektionsgeschehens nicht außer Acht lassen. Im Besonderen mit dem Beginn der Sommerferien werden die Fragen des letzten Jahres zum Umgang mit Reiserückkehrern wieder relevant. Selbst wenn Beschäftigte sich nicht in einem Hochinzidenzgebiet oder Virusvariantengebieten aufhalten, mag man darüber nachdenken, Beschäftigte nach der Rückkehr aus dem Urlaub zunächst – wo möglich – für ein paar Tage von zu Hause arbeiten zulassen.

Unternehmen, die die Nutzung des Homeoffice über den heutigen Tag einfach weiter akzeptieren, ohne dieses wenigstens kommunikativ zu begleiten, nehmen das Risiko in Kauf, dass individuell Homeoffice-Ansprüche entstehen. Dies sollte vermieden werden, um zukünftigen Entscheidungen über das Arbeitsleben nach Corona nicht den Weg zu versperren.

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Jörn Kuhn

Jörn Kuhn

PartnerRechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

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