Bundeskabinett bringt Entschärfung des LkSG auf den Weg – Beschränkte Erleichterung für Unternehmen

Das Bundeskabinett hat am vergangenen Mittwoch (3. September 2025), den Entwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur Anpassung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verabschiedet. Sollte der Entwurf wie vorgesehen in Kraft treten, entfällt die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten rückwirkend zum 1. Januar 2023. Zudem werden die Sanktionen für Verstöße gegen das LkSG auf schwerwiegende Tatbestände beschränkt. Diese Entwicklung entspricht teilweise den Ankündigungen der Regierungsfraktionen im Koalitionsvertrag, bleibt jedoch hinter dem ursprünglichen Ziel einer vollständigen Abschaffung des LkSG zurück und lässt Unsicherheiten hinsichtlich der bevorstehenden Umsetzung der europäischen Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) bestehen.

1. Abschaffung der Berichtspflicht

Die in § 10 Abs. 2–4 LkSG geregelte Berichtspflicht soll rückwirkend zum 1. Januar 2023 entfallen. Bereits fällige Berichte für die Jahre 2023 und 2024 müssten somit nicht mehr nachgereicht werden. Die Bundesregierung beabsichtigt, Unternehmen bis zur Umsetzung der CSDDD und eines entsprechenden nationalen Gesetzes über internationale Unternehmensverantwortung zu entlasten. Die im LkSG geregelten Sorgfaltspflichten bleiben jedoch weiterhin bestehen.

Die Dauer des Entfalls der Berichtspflicht hängt von den weiteren Entwicklungen auf europäischer Ebene ab. Die aktuelle Fassung der CSDDD sieht in Artikel 16 eine vergleichbare Pflicht zur Abgabe einer Schutzerklärung vor. Sofern keine weiteren Bestrebungen auf Unionsebene zur Reduzierung bestehender ESG-Pflichten erfolgen, müsste der Bundesgesetzgeber eine entsprechende Verpflichtung bis zum Ende der Umsetzungsfrist der CSDDD am 26. Juli 2027 wiedereinführen.

Mit dem Wegfall der Berichtspflicht werden Unternehmen bei den formalen Anforderungen des LkSG entlastet. Die Sorgfaltspflichten, insbesondere Präventions- und Abhilfemaßnahmen, sowie die Dokumentationspflicht bleiben jedoch unverändert bestehen. Letztere ist weiterhin von Bedeutung, da Unternehmen insbesondere im Rahmen von Prüfungen durch das BAFA oder zivilrechtlicher Streitigkeiten in der Lage sein müssen, die getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten darlegen zu können.

2. Entschärfung der Sanktionstatbestände

Ein zentraler Aspekt des Regierungsentwurfs zur Änderung des LkSG ist die deutliche Einschränkung der Sanktionstatbestände. Während bisher zahlreiche Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden konnten, sollen künftig nur noch schwerwiegende Pflichtverletzungen sanktioniert werden. Ziel dieser Änderungen ist es, die Belastung für Unternehmen zu reduzieren und den Fokus auf wesentliche Verstöße zu legen.

Nach dem Entwurf stellen künftig nur noch folgende Verstöße eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 24 LkSG dar:

  • Das Nichtergreifen oder nicht rechtzeitige Ergreifen von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen, wenn ein menschenrechtliches Risiko identifiziert wurde.
  • Das Nichterstellen oder fehlerhafte Umsetzen eines Konzepts zur Vermeidung oder Minimierung menschenrechtlicher Risiken gemäß § 2 Abs. 2 LkSG.
  • Die fehlende Einrichtung eines unternehmensinternen Beschwerdeverfahrens.

Andere Verstöße, die bislang als Ordnungswidrigkeiten galten, werden nach der geplanten Änderung nicht mehr sanktioniert. Dazu zählen insbesondere:

  • Das Nichtergreifen oder nicht rechtzeitige Ergreifen von Präventions- oder Abhilfemaßnahmen in Bezug auf umweltrechtliche Risiken.
  • Die fehlende Festlegung der Zuständigkeit für das Risikomanagement.
  • Eine fehlende oder fehlerhafte Risikoanalyse sowie deren Überprüfung.
  • Die mangelnde Aktualisierung der geforderten Maßnahmen.
  • Eine zu kurze Aufbewahrung der Dokumentation.

Die Bundesregierung begründet diese Änderungen mit der Notwendigkeit, den bürokratischen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren und die Regelungen des LkSG auf die zentralen Pflichten zu konzentrieren.

Gleichzeitig entfällt die bisherige Abstufung der Maximalbußgelder für einzelne Verstöße nach § 24 Abs. 2 LkSG. Stattdessen wird für alle Verstöße ein einheitlicher Bußgeldrahmen von bis zu 800.000 EUR festgelegt. Diese Vereinheitlichung soll die Rechtsanwendung vereinfachen und die Transparenz erhöhen.

Geändert werden soll auch die Sanktionsregelung in § 24 Abs. 3 LkSG für besonders umsatzstarke Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen EUR. Auch hier wird der Fokus auf schwerwiegende Verstöße gelegt, wobei die Höhe der Bußgelder weiterhin an den Unternehmensumsatz gekoppelt bleibt.

3. Auswirkungen für Unternehmen

Die geplanten Änderungen mindern die formalen und administrativen Pflichten für Unternehmen. Mit der Abschaffung der Berichtspflicht entfällt auch die Notwendigkeit, Berichte für die Jahre 2023 und 2024 nachzureichen. Die vom BAFA erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2026 angekündigte Prüfung des Vorliegens der Berichte sowie deren Veröffentlichung wäre damit vorerst hinfällig.  Sollte die CSDDD wie geplant umgesetzt werden, würde die Berichtspflicht wiederaufleben, jedoch nur für die Zukunft. Das Gesetz verschafft Unternehmen somit kurzfristig Entlastung. Nachdem die Unionsfraktion einen ersten Entwurf zur Aufhebung des Gesetzes im Juli 2024 erfolglos einbrachte, ist dies nun der nächste Versuch einer Anpassung des LkSG, welcher nun dem Bundesrat vorliegt, bevor der Bundestag ihn beschließen soll.

Der Kern des Gesetzes bleibt bestehen: Unternehmen müssen weiterhin interne Prozesse zur Risikoanalyse, Prävention und Abhilfe entlang ihrer Lieferketten aufrechterhalten und dokumentieren. Die Dokumentationspflicht bleibt relevant, etwa um auf BAFA-Prüfungen oder Zivilrechtsstreitigkeiten vorbereitet zu sein. Die Entschärfung der Sanktionstatbestände senkt zwar das Bußgeldrisiko, entbindet jedoch nicht von der Pflicht, menschenrechtliche Risiken aktiv zu adressieren.

Unternehmen sollten die weitere Entwicklung auf europäischer Ebene aufmerksam verfolgen und ihre Compliance-Strukturen nicht zurückfahren. Die Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards bleibt bestehen. Der Referentenentwurf bringt eine vorübergehende administrative Erleichterung, stellt jedoch keine grundlegende Abkehr von den Sorgfaltspflichten dar.

Zurück zur Übersicht

Holger Hofmann

Holger Hofmann

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 449
M +49 172 2458 375

E-Mail

LinkedIn

Dr. Carsten Bormann<br/>M.Jur. (Oxford)

Dr. Carsten Bormann
M.Jur. (Oxford)

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 329
M +49 175 3282 907

E-Mail

LinkedIn

Maximilian Broich<br/>LL.M.

Maximilian Broich
LL.M.

AssociateRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 389
M +49 151 53773528

E-Mail

LinkedIn