Kartellrecht und Fusionskontrolle12.05.2021 Newsletter

Bundesgerichtshof erklärt pauschalierte Kartellschadensersatzklausel für zulässig

AGB-Klauseln, die dem Kunden eines Kartellbeteiligten einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 5 bis zu 15 % zusprechen, sind nach einem aktuellen Urteil des BGH unter bestimmten Voraussetzungen wirksam (Urt. v. 10.02.2021, Az. KZR 63/18). Dieses wegweisende Urteil ist nicht nur für laufende Kartellschadensersatzprozesse relevant. Es bietet auch eine Blaupause für die zulässige Ausgestaltung von pauschalierten Kartellschadensersatzklauseln in Lieferverträgen. Damit könnte kartellgeschädigten Unternehmen die Schadensbezifferung in künftigen Zivilprozessen deutlich erleichtert werden.

Pauschalierte Kartellschadensersatzklauseln versprechen eine einfachere und effizientere Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen, weil sie geschädigten Kunden die Last der Darlegung des Kartellschadens von den Schultern nehmen. Die Verwendung pauschalierter Kartellschadensersatzklauseln ist nicht auf die öffentliche Auftragsvergabe beschränkt. Vielmehr lassen sich die Ausführungen des BGH auf sämtliche Liefer- und sonstige Vertragsbeziehungen im geschäftlichen Wirtschaftsverkehr übertragen. Unternehmen sollten daher vermehrt darauf hinwirken, künftig (sorgfältig ausformulierte) Kartellschadensersatzklauseln in ihre Verträge aufzunehmen.

Hintergrund

Die Bezifferung von Schäden kartellgeschädigter Kunden ist in Zivilprozessen regelmäßig zeit- und kostenaufwendig. Der Schaden, der sich aus der Differenz von hypothetischem Marktpreis und tatsächlich gezahlten Kaufpreis ergibt, lässt sich in der Regel nur mithilfe von ökonomischen Gutachten bestimmen. Diese Schwierigkeiten entfallen, wenn dem Geschädigten bei Feststellung einer Kartellbeteiligung seines Vertragspartners vertraglich ein pauschaler Schadensersatz zusteht.

Bis zum Erlass des aktuellen Urteils des BGH stand die Wirksamkeit von pauschalierten Schadensersatzklauseln in Frage. Im Schienenkartell-Komplex hatten viele der klagenden Verkehrsbetriebe solche Klauseln in ihre Lieferverträge aufgenommen und ihre Klagen darauf gestützt – bislang mit mäßigem Erfolg. Die meisten unterinstanzlichen Gerichte hielten diese Art von Klauseln wegen eines Verstoßes gegen das deutsche AGB-Recht für unwirksam.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 10. Februar 2021 (Az. KZR 63/18) nun klargestellt, dass pauschalierte Schadensersatzklauseln zwar grundsätzlich der AGB-Prüfung nach §§ 305 ff. BGB unterliegen. Sofern sie bestimmte Anforderungen erfüllen, seien sie aber wirksam.

Pauschaler Schadensersatz jedenfalls für schwerwiegende Kartellabsprachen möglich

Dreh- und Angelpunkt der AGB-rechtlichen Prüfung ist die unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners nach § 307 Abs. 1 BGB. Sie liegt vor, wenn der Verwender missbräuchlich versucht, eigene Interessen auf Kosten des Vertragsgegners durchzusetzen, ohne dessen Interessen ausreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen.

Nach Auffassung des BGH benachteiligt eine Klausel den Vertragspartner nicht unangemessen, wenn sie Schäden kompensieren soll, die aus nachweislich getroffenen, schwerwiegenden Kartellabsprachen resultieren. Davon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn die Absprachen eine Störung des Preisbildungsmechanismus bezwecken oder bewirken. Der BGH nennt beispielhaft (horizontale) Absprachen wie Submissions-, Preis-, Quoten-, Kundenschutz-, oder Gebietskartelle. Darüber hinaus dürften auch andere Absprachen erfasst sein, sofern sie Auswirkungen auf den Preisbildungsmechanismus im Markt haben, z. B. die Koordinierung von wesentlichen Preisbestandteilen.

Schadenspauschalen von bis zu 15 % zulässig

Im Fokus der AGB-Kontrolle stand außerdem die Frage, ab welcher Höhe eine Schadenspauschale eine unangemessene Benachteiligung begründet. Im Ergebnis hat der BGH befunden, dass Pauschalen in Höhe von bis zu 15 % der Abrechnungssumme zulässig sein können.

Zwar seien als Ausgangspunkt immer „branchentypische Durchschnittsschäden“ zugrunde zu legen. Wenn solche Erfahrungswerte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aber nicht ermittelbar seien (was regelmäßig der Fall sein dürfte), könne sich der Klauselverwender alternativ auf allgemeine, ökonomisch fundierte Meta-Analysen kartellbedingter Preisaufschläge beziehen. In diesem Zusammenhang verwies der BGH auf eine Reihe von ökonomischen Studien (u. a. auf die bekannte Oxera-Studie), nach denen Kartelle in der Regel im Mittelwert zu Preisaufschlägen von um die 15 % führen. Der BGH stufte diese als ausreichende Grundlage für die Bezifferung der Schadenspauschale ein.

Keine gezielte Absprache erforderlich

Darüber hinaus hat der BGH klargestellt, dass pauschale Kartellschadensersatzklauseln weit ausgelegt werden können und auch solche Kartellabsprachen erfassen, die sich nicht gezielt auf die jeweilige Auftragsvergabe bzw. Vertragseingehung beziehen. Denn gerade im geschäftlichen Verkehr müsse ein „vernünftiger und vor allem redlicher Vertragspartner“ davon ausgehen, dass schwerwiegende Wettbewerbsabsprachen regelmäßig umfassende Auswirkungen auf die Marktpreise haben. Ein Unternehmen kann sich folglich auch dann auf eine pauschale Kartellschadensersatzklausel berufen, wenn das Kartell nicht gezielt auf die jeweilige Auftragsvergabe oder Belieferung des Kunden gerichtet war.

Nachweismöglichkeit eines fehlenden oder geringeren Schadens erforderlich

Der BGH hat aber auch klargestellt, dass der Gegenseite immer die Möglichkeit verbleiben müsse, keinen bzw. einen geringeren Schaden nachzuweisen. Dafür genüge es, wenn die entsprechende AGB-Klausel den Entlastungsnachweis nicht explizit ausschließe.

Dem Vertragspartner müsse z. B. der Nachweis möglich sein, dass bestimmte vertraglich geschuldete Leistungen nicht vom Kartell betroffen waren. Auch obliege es dem Vertragspartner nachzuweisen, dass dem geschädigten Klauselverwender wegen der Weiterreichung des Schadens an die nächste Marktstufe (pass-on) kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden sei.

Wirksame Kartellschadensersatzklausel führt zur Umkehr der Darlegungs- und Beweislast

Hat der Klauselverwender eine wirksame pauschalierte Kartellschadensersatzklausel vereinbart, kann er seinen Schadensersatzanspruch dem Grunde und der Höhe nach auf diese Vertragsklausel stützen. Die Verwendung der Klausel führt laut BGH zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. D. h., im Zweifel muss das kartellbeteiligte Unternehmen darlegen und beweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden eingetreten ist. Für den Nachweis des fehlenden oder geringeren Schadens durch den Vertragspartner gelten laut BGH dieselben Grundsätze wie in Fällen ohne pauschalierte Kartellschadensersatzklausel, in denen die Darlegungs- und Beweislast der geschädigte Kunde trägt. Dementsprechend kann sich der kartellbeteiligte Vertragspartner nicht auf einen Anscheinsbeweis zu seinen Gunsten berufen. Vielmehr muss das Gericht im Rahmen einer Gesamtabwägung zu der Überzeugung kommen, dass der hypothetische Marktpreis ohne das Kartell zu einem geringeren als den pauschalierten oder zu überhaupt keinen Schaden geführt hätte.

 

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Dr. Daniel Dohrn

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