07.04.2021 Newsletter

Wettbewerbsregister nimmt Betrieb auf

Das neue elektronische Wettbewerbsregister: Seit langem geplant und jetzt einsatzbereit. Bevor das Wettbewerbsregister endlich live gehen kann, sind aber noch letzte Schritte nötig. Wir wagen dennoch einen Blick in die Zukunft und haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.  

Nach fast vier Jahren Vorbereitung hat das Bundeskartellamt (BKartA) die nächste Phase des Projekts „Wettbewerbsregister“ eingeleitet. Der Gesetzgeber hatte bereits im Juli 2017 die Einführung eines Wettbewerbsregisters beschlossen. Seitdem hat das federführende BKartA in Kooperation mit einer Vielzahl von Partnern die elektronische Datenbank samt den nötigen Schnittstellen geschaffen. Mit der nun erfolgten Inbetriebnahme können sich die rund 30.000 öffentlichen Auftraggeber und meldepflichtige Stellen für das Wettbewerbsregister registrieren. „Live“ ist das Wettbewerbsregister allerdings noch nicht. Insbesondere bestehen noch keine Mitteilungs- und Abfragepflichten. Geplant ist außerdem, Verstöße gegen das sog. Lieferkettengesetz in das Wettbewerbsregister aufzunehmen. 

Zur Erinnerung - Überblick über das Wettbewerbsregister

Das Wettbewerbsregister soll öffentlichen Auftraggebern, Sektorenauftraggebern und Konzessionsgebern dazu dienen, im Rahmen eines Vergabeverfahrens zu prüfen, ob ein Unternehmen wegen bestimmter Wirtschaftsdelikte ausgeschlossen werden muss oder kann (siehe unseren Newsletter zum Wettbewerbsregister. So soll gewährleistet werden, dass in Vergabeverfahren nur zuverlässige Unternehmen zum Zuge kommen. Zu diesem Zweck melden Behörden dem BKartA bestimmte Wirtschaftsdelikte, wie bspw. Kartellrechtsverstöße, Steuerdelikte, Fälle von Geldwäsche oder Bestechungen, etc.

Nach Durchführung des Eintragungsverfahrens werden die Informationen in einer elektronischen Datenbank aufgeführt. Die öffentlichen Auftraggeber sind zukünftig ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro verpflichtet, vor Auftragserteilung das Wettbewerbsregister abzufragen. Liegen Eintragungen vor, können bzw. müssen Bieter ausgeschlossen werden. Die Löschung einer Eintragung im Register kann entweder nach Ablauf einer Frist oder aufgrund einer sog. Selbstreinigung erfolgen.

Nachträgliche Änderung zur Selbstauskunft der Unternehmen

Noch bevor das Wettbewerbsregister online ging, nahm der Gesetzgeber im Januar 2021 bereits erste Änderungen am Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) vor. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Präzisierungen und redaktionelle Anpassungen.

Zudem änderte der Gesetzgeber die Regelungen zum Anspruch auf Selbstauskunft. Unternehmen können nur noch einmal im Jahr Auskunft über sie selbst betreffende Eintragungen verlangen, sofern nicht ein besonderes Interesse an einer weiteren Selbstauskunft vorliegt (§ 5 Abs. 2 S. 2 WRegG). Der Antragsteller hat nun seine Identität und wenn nötig seine Vertretungsmacht nachzuweisen (§ 5 Abs. 3 S. 2 WRegG). Ferner wird klargestellt, dass Auftraggeber keine Selbstauskunft nach § 5 Abs. 2 S. 1 WRegG von den Unternehmen verlangen dürfen.

Verstöße gegen das sog. LieferkettenG im Wettbewerbsregister

Der kürzlich von der Bundesregierung verabschiedete Entwurf des Sorgfaltspflichtengesetzes (sog. LieferkettenG) sieht ebenfalls Änderungen für das WRegG vor (siehe unseren Newsletter zum Lieferkettengesetz ). Nach dem LieferkettenG sollen Unternehmen Sorgfaltspflichten zur Überwachung und Einhaltung von Menschenrechtsstandards bei ihren Lieferanten im Ausland auferlegt werden.

Sollte das LieferkettenG so in Kraft treten, könnte das BKartA bußgeldbewährte Verstöße gegen das LieferkettenG in das Wettbewerbsregister eintragen, wenn ein Bußgeld von mindestens 175.000 Euro verhängt wird. Ein Bußgeld in der Höhe ist bspw. möglich, wenn ein Unternehmen entgegen § 6 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs eine Präventionsmaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift, obwohl es ein menschenrechtliches oder umweltbezogenes Risiko in der Lieferkette festgestellt hat. Ein Unternehmen würde auch dann in das Wettbewerbsregister eingetragen, wenn es z. B. versäumt, ein Beschwerdeverfahren einzurichten.

Ausblick: Die finalen Schritte

Wenngleich das Wettbewerbsregister nun technisch einsatzbereit ist, ist es strenggenommen noch nicht im Einsatz. Dazu fehlen noch die letzten Schritte des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWi). Das BMWi hat bereits einen Entwurf der Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV) vorgelegt, die die Regelungen des WRegG konkretisiert. Sie regelt u. a. die Anforderungen an Anträge und Nachweise der Unternehmen zur vorzeitigen Löschung von Eintragungen wegen der Durchführung einer Selbstreinigung. Zudem setzt die Verordnung die Höhe der Gebühr für Selbstauskünfte auf 20 Euro fest.

Das Wettbewerbsregister kommt erst zur Anwendung, wenn das BMWi festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für die elektronische Datenübermittlung vorliegen und dies bekannt gegeben wurde (§ 12 Abs. 1 WRegG). Die Bekanntmachung der Feststellung ist Voraussetzung für die Anwendung der wesentlichen Vorschriften des WRegG. Einen Monat nach der Bekanntmachung müssen Behörden die Wirtschaftsdelikte von Unternehmen mitteilen.

Auf Ersuchen eines Auftraggebers darf das BKartA bereits ab diesem Zeitpunkt über eingetragene Verstöße informieren. Die Verpflichtung von Auftraggebern, im Rahmen von Vergabeverfahren Eintragungen abzufragen, besteht allerdings erst sechs Monate nach der Bekanntmachung. Erst dann ist es den Unternehmen auch möglich, die Selbstauskunft zu beantragen. Da die Feststellung des BMWi noch aussteht, sind insbesondere die Mitteilungs- und Abfragepflichten derzeit noch nicht anwendbar.

 

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Dr. Daniel Dohrn

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