18.08.2017 Newsletter

Das neue Wettbewerbsregister – was Unternehmen jetzt beachten müssen

Die Einführung eines bundesweiten Wettbewerbsregisters ist „beschlossene Sache“. Der Bundesrat hat das Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen (Wettbewerbsregistergesetz - WRegG) verabschiedet. Ab einem Auftragswert von 30.000 Euro sind alle öffentlichen Auftraggeber vor Erteilung des Zuschlags verpflichtet, Informationen über die Bieter im Wettbewerbsregister abzufragen. Es besteht damit eine „schwarze Liste“ von Unternehmen, die von öffentlichen Auftragsvergaben ausgeschlossen werden sollen, weil sie sich in der Vergangenheit nicht ordnungsgemäß verhalten haben. Neben Straftaten können auch Verstöße gegen das Kartell-, Arbeits- oder Sozialrecht zum Ausschluss führen.

1. Das Wettbewerbsregister in seiner Anwendung
2. Wie erfolgt eine Eintragung?
3. Maßnahmen zur Beendigung der Eintragung
4. Konsequenzen für die Praxis

1. Das Wettbewerbsregister in seiner Anwendung

Das WRegG ist am 29. Juli 2017 in Kraft getreten. Hintergrund des Gesetzes ist, dass lediglich zuverlässige Bewerber und Bieter in Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern zum Zuge kommen sollen. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen von der öffentlichen Auftragsvergabe und Konzessionsvergabe ausgeschlossen werden können, wenn sie Wirtschaftsdelikte oder andere gravierende Rechtsverstöße begangen haben.

Die „schwarze Liste“ bietet Auftraggebern im Wege eines automatisierten Verfahrens die Möglichkeit, Eintragungen zu den Unternehmen abzurufen, die einen Auftrag erhalten sollen. Das beim Bundeskartellamt als Registerbehörde zentral geführte Wettbewerbsregister erfasst zum einen strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle, insbesondere wegen Bildung krimineller Vereinigungen, Geldwäsche, Betrug zu Lasten der öffentlichen Hand, Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr, Vorteilsgewährung, Menschenhandel und Steuerhinterziehung. Darüber hinaus werden auch Verstöße gegen umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen sowie kartellbehördliche Bußgeldentscheidungen von mindestens 50.000 Euro registriert.

Ab einem geschätzten Auftragswert von 30.000 Euro ohne Umsatzsteuer sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, vor Erteilung des Zuschlags eine Abfrage beim Wettbewerbsregister über den bevorzugten Bieter vorzunehmen. Sektorenauftraggeber und Konzessionsgeber sind ab Erreichen der geltenden EU-Schwellenwerte zur Abfrage verpflichtet.

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2. Wie erfolgt eine Eintragung?

Die Strafverfolgungsbehörden und die Behörden zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten werden das Bundeskartellamt über rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen und Strafbefehle sowie rechtskräftige Bußgeldentscheidungen informieren. Werden der Registerstelle Verurteilungen im Ausland bekannt, können auch diese in das Wettbewerbsregister aufgenommen werden.

Eine Eintragung kann nur dann erfolgen, wenn eine rechtskräftige Verurteilung oder die bestandskräftige Festsetzung eines Bußgeldes vorliegt. Bei Verstößen gegen das Kartellrecht gilt allerdings eine wichtige Ausnahme: hier reicht bereits die – noch nicht rechts- oder bestandskräftig gewordene – Feststellung eines Verstoßes aus.

Zudem ist erforderlich, dass der Verstoß oder die Straftat dem Unternehmen zuzurechnen ist. Das ist dann der Fall, wenn ein für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat. Verstöße sonstiger natürlicher Personen sind dem Unternehmen nur zurechenbar und damit eintragungsfähig, wenn die Unternehmensleitung eine ihr obliegende Pflicht verletzt hat. Hierzu zählen insbesondere Aufsichts- und Organisationspflichten.

Handelt ein Verantwortlicher eines Tochterunternehmens, ist das Verhalten des Verantwortlichen der Tochter der Konzernmutter nur dann zuzurechnen, wenn er ebenfalls als Verantwortlicher für die Konzernmutter gehandelt hat. Ist das nicht der Fall, erfolgt lediglich ein Eintrag für das Tochterunternehmen.

Für Unternehmen besteht jedoch keine Gefahr vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Vor Eintragung muss das betroffene Unternehmen zur geplanten Eintragung angehört werden. Das Unternehmen kann dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Stellung nehmen und Einwände gegen die Eintragung vorbringen. Erweisen sich die Angaben als falsch, kann eine Eintragung abgewendet oder können fehlerhafte Daten korrigiert werden.

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3. Maßnahmen zur Beendigung der Eintragung

Eintragungen werden nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (drei oder fünf Jahre) automatisch aus dem Wettbewerbsregister gelöscht. Bei Eintragungen über Straftaten erfolgt die Löschung spätestens nach fünf Jahren ab dem Tag der Rechts- oder Bestandskraft der Entscheidung. Eintragungen über Bußgeldentscheidungen werden spätestens nach drei Jahren gelöscht.

Ferner ist eine vorzeitige Löschung aus dem Wettbewerbsregister durch Vornahme einer sogenannten „Selbstreinigung“ möglich. Das Unternehmen muss für eine erfolgreiche Selbstreinigung allerdings drei Voraussetzungen kumulativ erfüllen, indem es nachweist,

  1. dass es den entstanden Schaden ausgeglichen bzw. sich verbindlich dazu verpflichtet hat,
  2. in aktiver Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und dem öffentlichen Auftraggeber an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat und
  3. konkrete technische, organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen hat, um weitere Straftaten oder weiteres Fehlverhalten zu vermeiden.

Bei erfolgreicher Selbstreinigung sind die Vergabestellen an die Entscheidung der Registerbehörde gebunden. Lehnt das Bundeskartellamt eine vorzeitige Löschung ab, kann das Unternehmen die Entscheidung mithilfe einer Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf überprüfen lassen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Unabhängig von der Entscheidung des Bundeskartellamts über die Löschung einer Eintragung bleibt es dem öffentlichen Auftraggeber im Rahmen seines Ermessens überlassen, eine Selbstreinigung für das konkrete Vergabeverfahren anzuerkennen und das Unternehmen zu beteiligen. Schließt ein öffentlicher Auftraggeber das Unternehmen trotz durchgeführter Selbstreinigung vom Vergabeverfahren aus, steht den Unternehmen als Rechtschutzmöglichkeit das Nachprüfungsverfahren vor den Vergabekammern offen.

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4. Konsequenzen für die Praxis

Der Auftraggeber entscheidet nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften über den Ausschluss eines eingetragenen Unternehmens von der Teilnahme an dem Vergabeverfahren. Liegt ein zwingender Ausschlussgrund i.S.d. § 123 GWB vor, wird regelmäßig ein Ausschluss des Unternehmens von der Teilnahme am Vergabeverfahren erfolgen. Zwingende Ausschlussgründe sind insbesondere schwerwiegende Straftaten wie z.B. Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, Betrug oder Bestechung.

Kartellrechtsverstöße stellen nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 GWB zwar einen fakultativen Ausschlussgrund dar, werden aber aufgrund ihrer großen wirtschaftspolitischen Bedeutung in der Regel wohl ebenfalls zu einem Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.

Mit Löschung der Eintragung aus dem Register darf die der Eintragung zugrundeliegende Straftat oder Ordnungswidrigkeit nicht mehr zum Nachteil des betroffenen Unternehmens verwendet werden.

Darüber hinaus bedeutet die Einführung des Wettbewerbsregisters für Unternehmen einen verschärften Fokus auf die Einrichtung bzw. Überarbeitung ihrer internen Compliance-Organisation, um strafrechtlich relevantes Verhalten oder Ordnungswidrigkeiten, wie z.B. Kartellverstöße, zu verhindern und damit von vornherein einen Wettbewerbsregistereintrag zu vermeiden. Compliance-Maßnahmen können darüber hinaus dabei helfen, den Prozess der Selbstreinigung glaubhaft zu machen.

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Dr. Daniel Dohrn

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