Außenhandel12.03.2021Köln Newsletter

US-Exportsperre gegen deutsches Unternehmen

Auch Nicht-US-Unternehmen sollten US-Exportkontrollbestimmungen kennen und – sofern nach EU-Recht zulässig – befolgen. Dass US-Behörden bei der Verfolgung von Verstößen nicht an der Landesgrenze Halt machen, hat sich jüngst wieder gezeigt: Das US Bureau of Industry and Security (BIS) hat wegen angeblicher Verstöße gegen die Iran-Sanktionen zwischen September 2011 und Juli 2012 ein mittelständisches deutsches Luftfahrtunternehmen sanktioniert – neben einem Bußgeld wurde außerdem eine dreijährige Exportsperre verhängt.

Laut der Order des BIS soll das Unternehmen in dieser Zeit vorsätzlich und in konspirativem Zusammenwirken mit Dritten drei Lieferungen mit Flugzeugteilen mit US-Ursprung im Wert von 51.921 US-Dollar über Deutschland an die größte private iranische Fluggesellschaft, Mahan Air, in den Iran exportiert und dadurch gegen US-Exportkontrollvorschriften verstoßen haben.  

Entsprechend seiner üblichen Praxis hat das BIS mit dem Unternehmen am 5. März 2021 ein Settlement Agreement geschlossen und ein Bußgeld in Höhe von 51.921 US-Dollar – also exakt der Höhe des Warenwertes – verhängt. Diese Summe ist für ein US Settlement Agreements verhältnismäßig gering; das BIS hat allein in diesem Jahr im Rahmen eines einzelnen Settlements ein Bußgeld von über acht Mio. US-Dollar für entsprechend schwerwiegendere Vorwürfe verhängt.

Die Besonderheit dieses Falls liegt also nicht in der Höhe des Bußgeldes. Das Settlement ist vielmehr insofern einen kurzen Bericht wert, als dass es über das Bußgeld hinaus eine dreijährige Exportsperre gegen das Unternehmen, dessen Vertreter, Mitarbeiter, Handelsvertreter und Rechtsnachfolger verhängt hat. Für die Dauer der Exportsperre darf das Unternehmen an keiner Transaktion – direkt oder indirekt – teilnehmen, die Güter, Technologien oder Software mit US-Ursprung zum Gegenstand hat. Das Verbot betrifft sogar Verhandlungen über entsprechende Güter, ohne dass ein Export überhaupt realisiert würde.

Dieses schwerwiegende Exportverbot wird allerdings für eine „Probezeit“ von drei Jahren ausgesetzt und nach drei Jahren erlassen, wenn das Unternehmen die US-Exportkontroll- und Sanktionsgesetze einhält, weiterhin mit US-Behörden kooperiert, sich an die Meldepflichten hält, um die Behörden über weitere Verstöße zu informieren, und das Bußgeld vollständig und pünktlich bezahlt.

Das Settlement Agreement bestätigt damit erneut, dass US-Behörden die extra-territoriale Wirkung der amerikanischen Exportkontrollvorschriften durchaus ernst nehmen und Verstöße auch im Ausland verfolgen. Selbst scheinbar kleinere Verstöße können durchaus schwerwiegende Konsequenzen haben.

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Stephan Müller

Stephan Müller

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