18.06.2020 Newsletter

Künftige Prüfung von Investitionen aus Nicht-EU-Staaten

Am 18. Juni 2020 hat der Bundestag nach abschließender Beratung den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und anderer Gesetze (BT 19/18700) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen, von Linken und Bündnis 90/Die Grünen gegen die Stimmen von AfD und FDP angenommen.

Das vom Bundestag beschlossene Änderungsgesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und soll dort möglichst kurzfristig abschließend beraten werden.

Laut Pressemitteilung des BMWi vom 18. Juni 2020 sollen die überarbeiteten Regeln die Attraktivität Deutschlands als Investitionsstandort erhalten und gleichzeitig deutsche und europäische Sicherheitsinteressen im Fall von kritischen Unternehmenserwerben noch effektiver schützen.

Bundesminister Altmaier betonte, dass mit der Novelle die Sicherheitsinteressen Deutschlands besser geschützt und Prüfverfahren transparenter gemacht werden sollen. Gemeinsam mit der Novelle der Außenwirtschaftsverordnung werde das deutsche Investitionsprüfungsregime effektiver und widerstandsfähiger.

Umsetzung der EU-Screening-Verordnung

Wie wir bereits in unserem Newsflash vom 9. April 2020 berichteten, dient die beschlossene Änderung des AWG der Umsetzung der in der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (sog. EU Screening-Verordnung) enthaltenen Regelungen

„Voraussichtliche Beeinträchtigung“ als neuer Prüfungsmaßstab

Im Fokus der Neuregelungen des AWG liegt der zukünftig anzuwendende geänderte Prüfungsmaßstab. Nun kommt es als Voraussetzung für eine Prüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) darauf an, ob ein Erwerb zu einer „voraussichtlichen Beeinträchtigung“ der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit führt. Nicht mehr erforderlich ist eine „tatsächliche Gefährdung“.

Reformen auch auf europäischer Ebene geplant

Auch die EU-Kommission will europäische Unternehmen besser vor zu großem Einfluss aus dem EU-Ausland schützen und hat zu diesem Zweck ein Strategiepapier herausgebracht.

Dieses sieht unter anderem vor, dass Unternehmen, die von einem Drittstaat finanzielle Unterstützung erhalten, den Erwerb von EU-Unternehmen bei der EU-Kommission als zuständiger Aufsichtsbehörde anmelden. Diese Meldung soll oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts verpflichtend werden. Die Transaktionen könnten dann erst nach Abschluss der von der Kommission durchgeführten Prüfung vollzogen werden. Diese könnte den Erwerb letztlich auch verbieten.

Zugleich soll geprüft werden, ob die Investitionen möglicherweise sogar im Interesse der EU sind.

Bevor die EU-Kommission im kommenden Jahr Gesetzesvorschläge vorlegt, sollen nun die Meinungen der EU-Staaten und weiterer Beteiligter eingeholt werden.

Die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 17. Juni 2020 finden Sie hier.

Zurück zur Übersicht

Stephan Müller

Stephan Müller

PartnerRechtsanwalt

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 448
M +49 173 3088 038

E-Mail

Mareike Heesing<br/>LL.M. (Köln/Paris I)

Mareike Heesing
LL.M. (Köln/Paris I)

Junior PartnerinRechtsanwältin

Konrad-Adenauer-Ufer 23
50668 Köln
T +49 221 2091 320
M +49 172 5798 005

E-Mail

LinkedIn