07.07.2021 Newsletter

Update zum Transparenzregister

Das Transparenzregister wird zum Vollregister. Daraus ergeben sich neue Mitteilungspflichten für viele Unternehmen – die Eintragung in einem anderen öffentlichen Register reicht nun nicht mehr aus, um auch die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister zu erfüllen. Gleichzeitig fallen viele andere Privilegierungen etwa für börsennotierte Aktiengesellschaften oder bei Share Deals weg. Betroffene Unternehmen sollten ihre Mitteilungspflichten zeitnah prüfen. Fehlt es an einem wirtschaftlich Berechtigten, sind die gesetzlichen Vertreter einzutragen (fiktive wirtschaftliche Berechtigte).

Der Bundesrat hat am 25. Juni 2021 das vom Bundestag am 10. Juni 2021 beschlossene „Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz“ (TraFinG) gebilligt. Mit dem Gesetz werden europarechtliche Vorgaben zur Verhinderung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche umgesetzt. Außerdem wird das Transparenzregister vom Auffangregister zum Vollregister. Gleichzeitig wird auch die bestehende Privilegierung für börsennotierte Aktiengesellschaften abgeschafft. Ausländische Vereinigungen, die in Deutschland Grundeigentum erwerben wollen, sind künftig auch dann meldepflichtig, wenn das Grundeigentum indirekt über Anteile an einer Gesellschaft erworben wird, die das Grundeigentum hält (Share Deal) und der Erwerb grunderwerbsteuerpflichtig wäre.

Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird für eine große Zahl von Gesellschaften und anderen Vereinigungen zu einer Nachmeldepflicht zum Transparenzregister führen. Im Ergebnis sind dort nun alle juristischen Personen des Privatrechts sowie alle eingetragenen Personengesellschaften eintragungspflichtig, auch wenn die einzutragenden Angaben sich bereits aus anderen Registern ergeben. Betroffene Gesellschaften sollten rechtzeitig prüfen, ob und bis spätestens wann eine Eintragung vorzunehmen ist. Das Gesetz tritt am 1. August 2021 in Kraft, für die Ersteintragung aufgrund des Wegfalls der Mitteilungsfiktion gelten allerdings rechtsformabhängige Übergangsfristen. 

Das Transparenzregister als Vollregister: Streichung der Mitteilungsfiktion

Durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz wird die bisher geltende Mitteilungsfiktion gestrichen. Nach der Mitteilungsfiktion galten wirtschaftlich Berechtigte, die bereits aus elektronisch abrufbaren Dokumenten in einem anderen öffentlichen Register (insbes. dem Handelsregister) ersichtlich sind, auch für das Transparenzregister als mitgeteilt. Eine separate Mitteilung an das Transparenzregister war in solchen Fällen bislang nicht erforderlich. 

Zukünftig sind die wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu melden, unabhängig davon ob sich die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen Angaben aus einem anderen Register ergeben. Der Gesetzesentwurf stellt das Transparenzregister damit von einem Auffangregister auf ein Vollregister um. Betroffene Gesellschaften müssen daher künftig mehrere Register aktuell halten, andernfalls drohen ihnen Bußgelder.

Infolge dieser Neuregelung sind sämtliche wirtschaftlich Berechtigten, deren Daten sich bislang nur aus anderen Registern ergeben, an das Transparenzregister nachzumelden. Wenn es keine wirtschaftlichen Berechtigten gibt, die über eine Vereinigung Kontrolle ausüben (insbesondere da nicht mehr als 25% der Kapitalanteile und Stimmrechte in einer Hand gehalten werden), sind die gesetzlichen Vertreter als fiktive wirtschaftliche Berechtigte anzumelden. Für die Nachmeldung sind Übergangsfristen vorgesehen, die abhängig von der Unternehmensform variieren:

  • Aktiengesellschaft, SE oder Kommanditgesellschaft auf Aktien: bis zum 31.03.2022
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften oder Partnerschaften: bis zum 30. Juni 2022
  • in allen anderen Fällen: bis zum 31. Dezember 2022.

Auch die mit der Eintragung verbundenen Bußgeldvorschriften wegen Verstoßes gegen die Pflicht zur Erstanmeldung wurden vorübergehend ausgesetzt. Bußgelder fallen danach erst jeweils ein Jahr nach Ablauf der Übergangsfristen für die Nachmeldung an (d. h. etwa für die Aktiengesellschaft, SE oder Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht bis zum 31.03.2023).

Unstimmigkeitsmeldungen, die Dritte im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz an die registerführende Stelle zu machen haben, sind bis einschließlich zum 31. Juli 2021 ausgesetzt, sofern aufgrund der Mitteilungsfiktion nach alter Gesetzeslage keine Mitteilungspflicht bestand.

Betroffene Vereinigungen sollten die Eintragung unbedingt rechtzeitig veranlassen. Die Übergangsvorschriften gelten dabei nur, wenn aufgrund der Mitteilungsfiktion bislang keine Mitteilungspflicht bestand. War die Vereinigung tatsächlich schon bisher mitteilungspflichtig, sollte die Mitteilung sofort nachgeholt werden, um ein Tätigwerden der Registerbehörde und insbesondere Bußgelder möglichst zu verhindern.

Abschaffung der Privilegierung für bör­sen­no­tierte Aktiengesellschaften

Auch die Pri­vi­le­gie­rung für bör­sen­no­tierte Akti­en­ge­sell­schaf­ten (und ggf. für deren Toch­ter­ge­sell­schaf­ten), nach denen die Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister aufgrund der mit der Bör­sen­no­tie­rung verbundenen kapitalmarktrechtlichen Informationspflichten stets als erfüllt galt, werden ersatzlos aufgehoben. Wie alle anderen Vereinigungen ist daher auch eine börsennotierte Aktiengesellschaft (und ihre Tochtergesellschaften) künftig zur Mitteilung ihrer wirtschaftlich Berechtigten verpflichtet und sollte dem rechtzeitig nachkommen.

Abschaffung der Privilegierung für Grunderwerb im Wege des Share Deals

Auch die Privilegierung von Grunderwerb durch ausländische Vereinigungen im Wege des Share Deals wird abgeschafft. Bislang sind ausländische Vereinigungen zum Transparenzregister nur dann meldepflichtig, wenn sie sich verpflichten, unmittelbar Grundeigentum in Deutschland zu erwerben (Asset Deal). Künftig unterfällt der Meldepflicht auch der Erwerb von Anteilen an einer das Grundeigentum haltenden Gesellschaft, wenn so viele Anteile übergehen, dass der Vorgang grunderwerbssteuerpflichtig wäre. Dies ist bei einem Erwerb von mindestens 90% anzunehmen.

Erstmalige Mitteilung wirtschaftlich Berechtigter von Gesellschaftern bürgerlichen Rechts

Das ebenfalls jüngst verabschiedete Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Newsletter hier) führt dazu, dass auch viele Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die bisher nicht im Transparenzregister mitteilungspflichtig waren, zukünftig ihre wirtschaftlich Berechtigten mitteilen müssen. Mit der Eintragung in das neue Gesellschaftsregister wird eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nämlich auch zum Transparenzregister anmeldepflichtig.

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Dr. Günter Seulen

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