Online Plattformen: Entspricht meine Webseite den gesetzlichen Vorgaben?

Online-Plattformen unterliegen einer Reihe von regulatorischen Anforderungen. Neue Vorschriften kommen nicht nur aus Brüssel, sondern auch aus Berlin. Neben generellen Regelungen für Onlineplattformen existieren zahlreiche Sonderregelungen z. B. für Streaming Plattformen oder Social Media. Lesen Sie hier, welche Regelungen für Ihre Website wichtig sind.

Wir haben die nachfolgenden Regelungen für Sie zusammengefasst. Nicht alle Regelungen gelten für alle Plattformen gleichermaßen. Über den Link gelangen Sie gleich zu den für Sie relevanten Abschnitten.

Telemediengesetz, Medienstaatsvertrag und DSGVO  

Das Telemediengesetz (TMG) gilt für alle Onlineplattformen. Diese bedürfen grundsätzlich keiner besonderen Zulassung, wie z. B. einer Rundfunklizenz (§ 4 TMG). Dies gilt auch für Streaming Plattformen, sofern keine redaktionell geplanten und zeitlich festgelegten Streams erfolgen. Den meisten bekannt: Alle Onlineplattformen müssen ein Impressum (§ 5 TMG) und Datenschutzhinweise (Art. 13, 14 DSGVO) enthalten. 

Des Weiteren bestehen weitere datenschutzrechtliche Anforderungen an die Datenverarbeitung mittels der Website, insbesondere in Bezug auf das Tracking (etwa durch Cookies). Weiterführende Informationen zu Tracking-Cookies finden Sie in diesem Newsletter. Darüber hinaus enthält das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) Vorschriften für Telemedienanbieter in Bezug auf notwendige technische und organisatorische Vorkehrungen, die Verarbeitung von Daten zum Zweck des Jugendschutzes und auf die Auskunftserteilung von Bestands- und Nutzungsdaten an behördliche Stellen (§§ 19 ff. TTDSG). Schließlich wird auch die Verarbeitung von Daten auf Endgeräten reglementiert (§ 25 f. TTDSG).

Zudem bestehen nach dem TMG besondere Pflichten für Videosharing-Plattformen:

  • Den Nutzern muss eine Funktion bereitgestellt werden, mit der sie erklären können, ob Videos kommerzielle Kommunikation enthalten, insbesondere Werbung (§ 6 Abs. 3 TMG)
  • Anbieter von Videosharing-Plattformen sind verpflichtet, hochgeladene Videos mit kommerzieller Kommunikation zu kennzeichnen, wenn Sie positive Kenntnis davon haben, dass kommerzielle Kommunikation in den Videos enthalten ist (§ 6 Abs. 4 TMG).
  • Nutzer müssen rechtswidrige Inhalte, die auf der Plattform bereitgestellt werden, elektronisch melden können (§ 10a TMG).
  • Ein Verfahren zur Prüfung und Abhilfe von Nutzerbeschwerden muss implementiert werden (§ 10b TMG).

Verstöße gegen das TMG können mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Im Fall eines Verstoßes gegen die DSGVO droht überdies ein Bußgeld von bis zu zwanzig Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Auch das TTDSG enthält Bußgeldvorschriften von bis zu 300.000 Euro.

Der Medienstaatsvertrag (MStV) ergänzt die Vorgaben des TMG über die Inhalte von Telemedien, bezieht sich jedoch in der Regel auf Internetauftritte mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten (z. B. aus Tageszeitungen). Generell müssen Betreiber von Social Media Plattformen nach § 18 Abs. 3 MStV Social Bots als solche kennzeichnen. Außerdem muss bei Meinungsumfragen nach § 19 Abs. 2 MStV stets angegeben werden, ob es sich um eine repräsentative Umfrage handelt. Vor allem für journalistisch-redaktionell gestaltete Internetauftritte macht § 22 Abs, 1 MStV Vorgaben für Werbung (die insbesondere klar erkennbar und vom übrigen Inhalt des Telemediums getrennt sein muss). Schließlich enthalten die §§ 74 bis 99 MStV besondere Vorschriften für rundfunkähnliche Telemedien, Medienplattformen und Benutzeroberflächen, Medienintermediäre und Video-Sharing-Dienste. Letztere müssen bspw. in Bezug auf Werbung teilweise die gleichen Grundsätze beachten wie Rundfunkanstalten und haben im Fall von Werbung durch Dritte diese entsprechend zu verpflichten (§ 98 MStV).

Bei einem Verstoß gegen die Pflichten aus dem MStV kann die zuständige Landesmedienanstalt gemäß § 109 MStV auch gegenüber nicht journalistisch-redaktionellen Telemedien die erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf) treffen. Die Ordnungswidrigkeitentatbestände in § 115 MStV (Bußgeld bis EUR 500.000) gelten hingegen nur für die Veranstalter von privatem Rundfunk.

E-Commerce Vorgaben für Vertragsabschlüsse

Schließen Plattformbetreiber über die Plattform Verträge mit Verbrauchern, müssen sie das Verbraucherschutzrecht beachten. D. h. besondere inhaltliche Anforderungen an Verträge und Informationspflichten nach §§ 312d, 312i BGB sowie § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (Information über das Widerrufsrecht, Gesamtpreise bzw. Berechnungsgrundlagen bspw. durch automatisierte Entscheidungsfindung, Versandkosten, Liefervorbehalte etc.) müssen eingehalten werden.

Außerdem müssen E-Commerce-Webseiten inzwischen einen Kündigungsbutton bereithalten, der die erleichterte Kündigung jedes online geschlossenen Vertrags für Verbraucher ermöglicht (§ 312k BGB (seit dem 01.07.2022 in Kraft).

Werden hingegen ausschließlich Geschäfte mit Gewerbetreibenden außerhalb des Verbraucherschutzrechts gemacht, ist ein entsprechender Hinweis darauf auf der Webseite zwingend erforderlich. Zu empfehlen ist die Abfrage der gewerblichen Eigenschaft von jedem Kunden (mittels einer Checkbox nahe des Bestellbuttons oder Ähnlichem).

Ermöglichen Plattformbetreiber lediglich Vertragsabschlüsse zwischen Dritten, ohne selbst Vertragspartner dieser Geschäfte zu werden, treffen die Plattformbetreiber (Online-Marktplätze) nunmehr selbst bezüglich dieser Verträge verbraucherschutzrechtliche Informationspflichten, u.a. zu Rankings und zum Warenvergleich sowie zum Anbieter der Waren und dessen Verknüpfung zum Marktplatz § 312l BGB i.V.m. Art. 246d § 1 EGBGB). Dies ist z. B. der Fall, soweit über den Amazon Marketplace Verträge zwischen den Amazon angeschlossenen Händlern und den Kunden zustande kommen.

Wurde ein Vertrag ohne Beachtung des Verbraucherschutzrechts abgeschlossen, so kann dies, in Abhängigkeit vom konkreten Verstoß, weitreichende zivilrechtliche Folgen haben, wie beispielsweise die Verlängerung des verbraucherfreundlichen Widerrufsrechts von 14 Tagen auf maximal 1 Jahr und 14 Tage. Darüber hinaus kann ein Verstoß gegen die oben genannten Informationspflichten sowie weitere verbraucherschutzrechtliche Verpflichtungen mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Bei einem Unternehmen, dessen Jahresumsatz in den von dem Verstoß betroffenen Ländern der EU 1,25 Millionen Euro übersteigt, können die Bußgelder bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes oder - mangels Anhaltspunkten für eine Schätzung des Jahresumsatzes - bis zu 2 Millionen Euro betragen (Art. 246e § 2 EGBGB). Darüber hinaus können z. B. wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und neuerdings auch Schadensersatzansprüche der Verbraucher (§ 9 Abs. 2 UWG) drohen.

Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz

Das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDAG) richtet sich nur an Plattformanbieter, deren (zumindest mitverfolgter) Hauptzweck es ist, große Mengen an von Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich geschützten Inhalten (von Dritten) zu veröffentlichen, zu organisieren und zur Gewinnerzielung zu bewerben und die mit Online-Inhaltediensten konkurrieren. Das UrhDAG verpflichtet sie zum Erwerb von Lizenzen und zur Blockierung urheberrechtswidriger Inhalte, bestimmt jedoch auch bestimmte Ausnahmen und Einschränkungen dieser Pflichten, z. B. sind bestimmte Nutzungen (etwa Werkzitate) ohne vertragliche Lizenz zulässig (worauf die Nutzer hinzuweisen sind). 

Zudem müssen betroffene Plattformanbieter nach dem UrhDAG auch dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zahlen. Direktvergütungsansprüche der Urheber gegen die Plattformanbieter sind somit möglich.

Bei Verstößen kann der Urheber vom Plattformanbieter zudem gem. § 97 UrhG insbesondere Unterlassung und Schadensersatz verlangen.

P2B-Verordnung (EU)

Die sog. P2B-Verordnung gilt für Onlineplattformen, auf denen gewerbliche Nutzer Verbrauchern Waren und Dienstleistungen anbieten können, wie z. B. Amazon-Marketplace. Die Anforderungen sollen die vom Plattformanbieter abhängigen gewerblichen Nutzer schützen und sind in den Plattform-AGB aufzuführen.

Die AGB müssen u. a.

  • genau regeln, wann die Bereitstellung der Plattform für Veranstalter ausgesetzt, beendet oder eingeschränkt werden kann
  • Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle oder etwaige Partnerprogramme enthalten
  • die Hauptparameter sowie deren Gewichtung darlegen, die das Ranking bestimmen, d. h. die Reihenfolge der Anzeige der einzelnen Angebote
  • die Kündigungsrechte des Veranstalters regeln und festhalten, ob nach Vertragsende ein Zugangsrecht zu den von den gewerblichen Nutzern bereitgestellten Informationen besteht.

Die Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung des Zugangs zur Plattform für einzelne gewerbliche Nutzer ist (möglichst vorher) anzukündigen. Zusätzlich muss dem Veranstalter durch ein genau geregeltes internes Beschwerdemanagementverfahren die Gelegenheit gegeben werden, sich zu wehren. Der Anbieter hat in den AGB zwei Mediatoren zu benennen, an die sich die Veranstalter wenden können. Sofern der Plattformanbieter die gewerblichen Nutzer in der anderweitigen Vermarktung ihrer Produkte einschränkt, ist dies in den AGB zu regeln.

Zudem gelten die folgenden Anforderungen:

  • Die AGB müssen ständig abrufbar sein. Es empfiehlt sich also, sie auf der Plattform zu verlinken.
  • Die AGB gegenüber Bestandskunden können nur in einem bestimmten, vorgeschriebenen Verfahren geändert werden.
  • Die Identität der gewerblichen Nutzer muss auf der Plattform klar erkennbar dargestellt werden.
  • Die Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung der Leistung ist dem Veranstalter (möglichst vorher) anzukündigen. 

Die P2B-Verordnung sieht selbst keine direkten Bußgelder oder Sanktionen bei Verstößen vor. Die Verordnung gibt jedoch einen Verhaltensmaßstab vor, der insbesondere tatbestandlich eine unlautere geschäftliche Verhaltensweise (§ 3a UWG) oder ein missbräuchliches Verhalten marktbeherrschender Unternehmen indizieren kann. Bei einem Verstoß drohen insoweit insbesondere Beseitigungs-, Unterlassungs- und auch Schadensersatzansprüche sowie ggf. Bußgelder (u. a. bei Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung).

Netzwerkdurchsetzungsgesetz 

Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) gilt für Onlineplattformen, auf denen Nutzer Informationen und Inhalte teilen und/oder veröffentlichen können (Social Media Plattformen). Das Gesetz greift erst ab über zwei Millionen Nutzern in Deutschland. 

Das NetzDG zielt auf die Verhinderung und Aufklärung von Hasskriminalität, illegalen Fake News und sonstigem rechtswidrigen Verhalten auf Social-Media-Plattformen ab. Es verpflichtet die Plattformbetreiber zur Einrichtung eines effizienten Beschwerdemanagementsystems. Ausländische Betreiber müssen einen deutschen Vertreter benennen. Außerdem wurde das NetzDG um halbjährliche Berichtspflichten und Meldepflichten ergänzt und in der Anwendbarkeit teilweise auf Videosharingplattform-Dienste ausgeweitet.
Bei Verstößen gegen das NetzDG droht eine Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro gegen eine für das Beschwerdeverfahren verantwortliche Person. Gegen das Unternehmen selbst kann die Geldbuße bei Fahrlässigkeit bis zu fünfzig und bei Vorsatz bis zu einhundert Millionen Euro betragen.

Kartellrecht

1. Rahmenbedingungen

Aus kartellrechtlicher Sicht sollten Betreiber von Online-Plattformen darauf achten, dass zwischen Wettbewerbern keine wettbewerbsrelevanten Informationen auf der Plattform ausgetauscht werden. Einen solchen Austausch verbietet das Kartellrecht. Ein kartellrechtlich relevanter Informationsaustausch kann in zwei Richtung entstehen: zwischen Plattformbetreiber und Nutzer/Anbieter (soweit es sich um Wettbewerber oder potentielle Wettbewerber handelt) sowie zwischen den Nutzern/Anbietern untereinander. 

Die Plattform sollte dementsprechend so konzipiert sein, dass Rückschlüsse auf das wettbewerbliche Verhalten von Wettbewerbern ausgeschlossen sind. Steht der Betreiber im Wettbewerb zu seinen Plattformnutzern (z.B. weil er selbst auch Leistungen über die Plattform anbietet), darf er keinen Zugang zu wettbewerblich relevanten Informationen der Nutzer/Anbieter erhalten (u. a. Aufträge, Preise, Umsätze, Investitionen oder die aktuelle Geschäftspolitik). Es muss eine personelle, organisatorische, informatorische und technische Trennung zwischen der Plattform und den anderen Geschäftsbereichen des Betreibers sichergestellt werden. 

Ist die Muttergesellschaft des Plattformbetreibers Wettbewerber der Nutzer/Anbieter, sollte eine Satzungsregelung aufgenommen werden, wonach die Einsichts- und Auskunftsrechte der Gesellschafter des Plattformbetreibers im Zweifel verweigert werden können (GmbH-Gesetz). Die Plattform muss organisatorisch strikt von ihrer Muttergesellschaft getrennt sein, wenn diese am selben Markt wie der Anbieter tätig ist. Bei personellen Überschneidungen darf zumindest kein Zugang dieser Personen zu wettbewerbsrechtlichen Informationen bestehen. 

Die Anbieter auf der Plattform sollten durch eine „Chinese Wall“ voneinander abgetrennt sein. Es muss ein technisch abgesicherter, isolierter Anbieterbereich geschaffen werden, in dem jeder Anbieter nur die Kundendaten seiner eigenen Kunden einsehen kann. Um Preisabsprachen zwischen den Anbietern zu verhindern, soll bestenfalls erst in einem letzten Schritt vor Vertragsschluss die Identität des Händlers offengelegt werden. Um eine Umgehung dieser Vorkehrungen durch „Wettbewerbslieferungen“ vorzubeugen, sollten die Verhaltensleitlinien der Plattform ein solchen Verstoß verbieten.

Die Beteiligung an Plattformen kann außerdem der Fusionskontrolle unterliegen. Gleichfalls können Kooperationen zwischen Plattformen problematisch sein. 

2. Regulierung von "Gatekeepern" 

Onlineplattformen agieren als Vermittler auf mehrseitigen Märkten. Aus der sich hieraus ergebenden Stellung gegenüber Anbietern und Kunden können sich Abhängigkeiten ergeben, die verstärkt einer Regulierung unterliegen.

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erkennt in diesem Zusammenhang die Intermediationsmacht von Plattformen als Kriterium zur Ermittlung einer marktbeherrschenden Stellung an. Hieraus können sich in der Konsequenz sowohl Ansprüche auf Zugang zur Plattform selbst, aber auch Zugang zu den Daten des Plattformanbieters ergeben. Derartige Ansprüche sind unter bestimmten Voraussetzungen auch bereits dann denkbar, wenn der Anspruchsteller auf einen Zugang zu der Plattform oder zu den Daten angewiesen ist (sog. relative Marktmacht). Darüber hinaus sieht das GWB für Unternehmen mit überragender marktübergreifender Bedeutung für den Wettbewerb einen zusätzlichen Regulierungsrahmen vor. Dieser kommt erst dann zur Anwendung, wenn das Bundeskartellamt die überragende marktübergreifende Bedeutung eines Unternehmens durch Verfügung festgestellt hat. Fortan kann es bestimmte Geschäftspraktiken des betroffenen Unternehmens untersagen (u. a. eine Selbstbevorzugung eigener Dienste und Leistungen gegenüber denen von Wettbewerbern oder Behinderung der Interoperabilität). Im Kern geht es hier um eine Erfassung der Schlüsselpositionen sehr großer Plattformbetreiber, die eine zentrale Bedeutung auf verschiedenen Märkten haben, wie voraussichtlich insbesondere die sog. GAFA. Das Bundeskartellamt hat dementsprechend mittlerweile Verfahren gegen Apple, und Amazon eingeleitet und die überregende marktübergreifende Bedeutung von Google und Meta (ehemals Facebook) bereits festgestellt.

Die Europäische Kommission strebt im Rahmen ihrer digitalen Strategie eine grundlegende Reform des Regulierungsrahmens für Plattformen an. Eckpfeiler dieser Strategie sind der Digital Markets Act und der Digital Services Act (nach Einigung zwischen Rat und Europäischem Parlament noch nicht verabschiedet). Wirtschaftliche Ungleichgewichte und unlautere Geschäftspraktiken von „Gatekeepern“ der digitalen Welt sowie die sich hieraus ergebenden schwer bestreitbaren Marktstellungen der Gatekeeper sollen verhindert werden.

Der Digital Markets Act sieht für Gatekeeper einen Katalog von Verboten und Verpflichtungen vor. Verboten werden soll beispielsweise die Nutzung von Transaktions- und Nutzerdaten zum eigenen Vorteil.

Der Digital Services Act soll vor allem die Risiken digitaler Geschäftsmodelle regeln (algorithmische Entscheidungsfindung, Desinformationskampagnen, Verbreitung illegaler Inhalte). Darüber hinaus soll insbesondere die Haftung der beteiligten Online-Akteure geregelt werden sowie Transparenz- und Compliance-Pflichten eingeführt werden. Der Digital Services Act erlegt Anbietern von digitalen Diensten bestimmte Verhaltenspflichten auf. Erfasst werden sollen solche Unternehmen, die als Vermittler zwischen Verbrauchern und Anbietern von Waren und Diensten sowie Inhalten fungieren (Vermittler).

Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die bei Online-Plattformen ergebenden wettbewerblichen Besonderheiten zunehmend auch an anderen Stellen Berücksichtigung finden werden. Beispielsweise im Rahmen der im Juni 2022 in Kraft getretenen Überarbeitung der sog. Vertikalgruppenfreistellungsverordnung (Vertikal-GVO – VO (EU) 2022/720), die eine enorme Praxisrelevanz für den E-Commerce-Bereich aufweist.

3. Konsequenzen bei Verstößen

Bei Verstößen gegen das Kartellrecht können das Bundeskartellamt bzw. die Europäische Kommission hohe Bußgelder verhängen. Diese können sich gegen das Unternehmen selbst, aber unter Umständen auch gegen natürliche Personen richten. Die Bußgelder können gegen Unternehmen bis zu 10 % des jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes betragen, gegen natürliche Personen bis zu eine Millionen Euro. Daneben drohen insbesondere Schadensersatzforderungen Dritter, Reputationsschäden, der Ausschluss von Vergabeverfahren oder äußerstenfalls sogar strafrechtlich Konsequenzen. Zudem droht die Nichtigkeit der jeweiligen vertraglichen Regelungen, im Zweifel sogar die Nichtigkeit des gesamten Vertrages. Schließlich kommen – neben weiteren behördlichen Maßnahmen - u. a. auch Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, aber auch Zugangs- oder Belieferungsansprüche in Betracht.
 

Weitere Ansprechpartner finden Sie auf unserer Website in der Sektorgruppe Digital Business.

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Dr. Jürgen Hartung

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