Handel und Konsumgüter04.11.2021 Newsletter

Modernisierung des Verbraucherschutzes: Hinweispflichten, Bußgelder und Schadensersatz

Getrieben durch die Digitalisierung erfährt derzeit der Verbraucherschutz eine Modernisierung: Im August 2021 wurden zwei weitere, neue Gesetzesänderungen verkündet. Diese treten am 28. Mai 2022 in Kraft. Zuvor wurden im Juni 2021 Änderungen verkündet, die insbesondere das Kaufrecht betrafen.

Wir zeigen, welche Auswirkungen die neuen Gesetzesänderungen für Unternehmer bedeuten und wie sie sich schon jetzt darauf vorbereiten können.

Verschärfte Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern

Von den Änderungen betroffen sind 1. vertragsrechtliche Regelungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bzw. dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) und 2. wettbewerbsrechtliche Regelungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Unternehmer haben zukünftig verschärfte Hinweispflichten gegenüber Verbrauchern. Dazu werden neue Hinweispflichten eingeführt. Beispielsweise müssen Betreiber von Online-Marktplätzen Verbraucher in Bezug auf ein etwaiges Ranking der Waren, Dienstleistungen oder digitalen Inhalte, die dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage auf dem Online-Marktplatz präsentiert werden, über die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings und die relative Gewichtung der Hauptparameter informieren.

Verletzungen dieser Vorgaben stellen künftig Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Riskant sind insbesondere Verletzungen von Hinweispflichten und andere Verhaltensweisen. Dazu gehört beispielsweise die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Hohe Geldbußen bei unlauteren geschäftlichen Handlungen

Geldbußen drohen künftig auch im Rahmen des UWG für die Verletzung von Verbraucherinteressen durch unlautere geschäftliche Handlungen. Das gilt beispielsweise dann, wenn der Unternehmer unzulässig Lockangebote verwendet oder unwahre Angaben im Zusammenhang mit der Verwendung von Gütezeichen macht.

Neu eingeführt wird ein sog. Unlauterkeitstatbestand im Zusammenhang mit der vermehrt zur Diskussion stehenden sog. Dual Qualityvon Produkten: Es gilt als irreführend, wenn eine Ware so vermarktet wird, als sei sie identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten auf dem Markt bereitgestellten Ware, sich diese aber in ihrer Zusammensetzung wesentlich unterscheidet. Die Unterschiede müssen für den Verbraucher klar erkennbar sein. Eine Irreführung soll nicht vorliegen, wenn die Abweichungen durch objektive und legitime Faktoren gerechtfertigt sind.

Individueller Schadensersatzanspruch möglich

Ein weiterer Grund zur Obacht ist der neu eingeführte individuelle Schadensersatzanspruch des Verbrauchers: Ein Verbraucher kann zukünftig Schadenersatz verlangen, wenn ein Unternehmer unlauter handelt oder einen Verbraucher in unzumutbarer Weise belästigt, und infolgedessen der Verbraucher eine geschäftliche Entscheidung trifft.

Hintergrund zur Gesetzesänderung

Anlass zum Erlass der beiden Gesetze ist die Europäische Richtlinie zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften, die sog. Omnibusrichtlinie. Diese Richtlinie sieht zahlreiche Änderungen verschiedener anderer Richtlinien zum Schutz von Verbrauchern vor. Die Mitgliedstaaten müssen die Omnibusrichtlinie durch den Erlass nationaler Gesetze bis zum 28. November 2021 umsetzen. Diese Gesetze müssen ab dem 28. Mai 2022 Anwendung finden.

Die Omnibusrichtlinie ist Teil des „New Deal for Consumers“, ein Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Neugestaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen für Verbraucher. Der Vorschlag besteht insbesondere aus zwei Richtlinienvorschlägen, bekannt geworden als Omnibusrichtlinie und als Verbandsklagerichtlinie. Ziel der Neugestaltung der Rahmenbedingungen ist es, bestehende Verbraucherrechte in den Mitgliedstaaten effektiver durchzusetzen. Das soll unter anderem durch umfassende Aufklärungspflichten, abschreckende Sanktionsmöglichkeiten und umfassende Erstattungsansprüche von Verbrauchern geschehen.

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Patrick Vapore

Patrick Vapore

Junior PartnerRechtsanwalt

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