03.03.2025 Newsletter
Kein Schadensersatz nach Foul im Fußballspiel ohne Nachweis grober Regelverletzung
OLG München bekräftigt in seinem Hinweisbeschluss vom 30.01.2025 hohe Anforderungen an die Haftung bei Sportunfällen (19 U 3374/24e)
Schwere Verletzung nach angeblicher „Blutgrätsche“
Der Kläger machte erstinstanzlich Schadenersatzansprüche gegen einen gegnerischen Fußballspieler geltend, nachdem er im Rahmen eines Amateurfußballspiels bei einem Zweikampf einen Schien- und Wadenbeinbruch, anschließend eine Großzehenheberschwäche und ein posttraumatisches Kompartmentsyndrom erlitt. Er behauptete, der Beklagte habe ihn durch eine vorsätzliche, regelwidrige „Blutgrätsche“ gefoult, obwohl keine Chance bestanden habe, den Ball zu erreichen. Neben dem Schmerzensgeld von mindestens 35.000 Euro verlangte der Kläger unter anderem auch den Ersatz materieller Schäden infolge erforderlicher stationärer Behandlungen in Höhe von ca. 64.000 Euro.
Landgericht München II: Kein Nachweis für groben Regelverstoß
Das Landgericht München II wies die Klage ab. Die freiwillige Teilnahme an sportlichen Aktivitäten unter Inkaufnahme der damit verbundenen Verletzungsrisiken schließt eine Haftung aus, es sei denn es liegt ein gewichtiger Regelverstoß oder ein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers vor. Hierfür ist der geschädigte Kläger beweisbelastet. Das Landgericht München II konnte im Rahmen der Beweisaufnahme – insbesondere aufgrund widersprüchlicher Zeugenaussagen – keinen eindeutigen Beleg für die vom Kläger behauptete grobe Regelverletzung erkennen. Vielmehr hielt das Gericht einen sogenannten „Pressschlag“, also einen gleichzeitigen Versuch beider Spieler, den Ball zu spielen, für das wahrscheinlichere Geschehen, sodass mangels festgestelltem schuldhaften Verhalten des Beklagten eine zivilrechtliche Haftung ausscheidet.
OLG München bestätigt Entscheidung in seinem Hinweisbeschluss
Das OLG München sah keine Aussicht auf Erfolg für die Berufung des Klägers und wies ihn darauf hin, dass die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen wird. Der Kläger nahm die Berufung daraufhin zurück. In seinem Hinweisbeschluss stellte das OLG klar, dass an die Haftung bei sportlicher Betätigung ein sportartspezifischer Maßstab anzulegen ist und nahm auf bereits ergangene Rechtsprechung Bezug, wonach Teilnehmer eines körperlich geprägten Spiels wie Fußball typische Verletzungsrisiken grundsätzlich in Kauf nehmen. Fußball ist ein dynamisches und kampfbetontes Spiel, bei dem auch regelkonforme Aktionen zu Verletzungen führen können. Nur ein grobes, offensichtlich unfaires Verhalten – etwa ein Tritt allein gegen den Körper ohne Ballbezug – kann eine Haftung begründen. Für diese Voraussetzungen trägt der Geschädigte die Beweislast. Das OLG München sah die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme als rechtsfehlerfrei an, sodass der Kläger, wie das LG München II zutreffend festgestellt hatte, beweisfällig geblieben ist und die Klage zu Recht abgewiesen wurde.
Fazit: Keine Haftung ohne klaren Nachweis von Verschulden
Der Hinweisbeschluss des OLG München zeigt eindrücklich, dass Verletzungen im Fußballspiel nicht automatisch eine Haftung des Gegenspielers auslösen. Wer Schadensersatzansprüche geltend machen will, muss das haftungsbegründende Verhalten – also einen erheblichen Regelverstoß oder grobe Fahrlässigkeit – klar und überzeugend belegen. Andernfalls bleibt der Anspruch regelmäßig erfolglos.
Caterina Hanke
Junior PartnerinRechtsanwältin
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