Kartellrecht und Fusionskontrolle18.05.2026 Newsletter

Fokus Kartellrecht – 1. Quartal 2026

Wir geben einen Überblick über aktuelle kartellrechtliche Entwicklungen mit besonderer Bedeutung für die Unternehmenspraxis. Im Fokus stehen unter anderem der Entwurf neuer EU-Merger Guidelines sowie die überarbeitete TT-GVO der EU-Kommission, die künftige Maßstäbe für Fusionskontrolle und Technologietransfer setzen. Zudem beleuchten wir die Entscheidung des Bundeskartellamts zu Amazons Preiskontrollmechanismen auf Online-Marktplätzen sowie den Beschluss des BGH zur Transaktionswertschwelle im Fall Meta/Kustomer. Schließlich gehen wir auf die zunehmende kartellrechtliche Relevanz von „Killer Acquisitions“ und Acqui-Hire-Transaktionen ein und zeigen, welche Entwicklungen Unternehmen dabei im Blick behalten sollten.

Kartellrechtliche Entwicklungen 

  1. Fusionskontrolle im Wandel: EU-Kommission veröffentlicht Entwurf neuer Fusionskontrollleitlinien
     
  2. Die neue Technologie Transfer GVO
     
  3. Preiskontrollmechanismen: Bundeskartellamt setzt Amazon enge Grenzen und stärkt die Preisautonomie der Marktplatzhändler
     
  4. Mehr Rechtssicherheit zur Transaktionswertschwelle? BGH bestätigt Auslegung des Bundeskartellamts
     
  5. „Killer Acquisitions“ verstärkt im Visier der EU-Kartellbehörden: Was Unternehmen jetzt beachten müssen
     
  6. Acqui-Hire: US-Kritik an Milliardendeals ohne fusionskontrollrechtliche Überprüfung

1. Fusionskontrolle im Wandel: EU-Kommission veröffentlicht Entwurf neuer Fusionskontrollleitlinien

Die EU-Kommission hat am 30. April 2026 einen Entwurf ihrer grundlegenden Überarbeitung der Fusionskontrollleitlinien veröffentlicht und zur öffentlichen Konsultation vorgelegt. Die bisherigen horizontalen und nicht-horizontalen Fusionskontrollleitlinien aus den Jahren 2004 und 2008 werden in einem einheitlichen Rahmenwerk zusammengeführt. Ziel ist es nach Kommissionspräsidentin von der Leyen Unternehmen bei Wachstum, Skalierung und Innovation in der hart umkämpften Weltwirtschaft besser zu unterstützen.

Im Folgenden stellen wir die wichtigsten geplanten Änderungen vor und erläutern, welche Auswirkungen sie für Unternehmen bei Zusammenschlüssen haben könnten.

1.1. Struktur der Änderungen und wesentliche Themenfelder

Der Entwurf gliedert sich in drei Hauptteile:

  • die wettbewerbliche Beurteilung, bestehend aus der Analyse von Marktmacht und wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen;
  • die Vorteile von Zusammenschlüssen (Effizienzgewinnen); und
  • die Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen außer Wettbewerb im Sinne von Art. 21 der Fusionskontrollverordnung (FKVO).

Übergreifende Leitprinzipien bilden das methodische Fundament und wirken in alle drei Teile hinein. Zentrale Themenfelder des Entwurfs sind insbesondere Größenvorteile, die Erweiterung der maßgeblichen Wettbewerbsparameter, neue Beweismaßstäbe, eine Ausweitung der Bestimmungen zu Effizienzvorteilen sowie detailliertere, zukunftsorientierte Anforderungen an die Counterfactual-Analyse.

1.2. Neue Leitprinzipien: Beweisstandards, erweiterter Wettbewerbsparameter, Größenvorteile, Kausalitäten und Counterfactual-Analysen        

Ausgangspunkt bleibt der SIEC-Test als Prüfmaßstab in der Zusammenschlusskontrolle. Die Kommission trägt dabei die Beweislast für das Vorliegen von wettbewerbsschädlichen Wirkungen in einer prospektiven „Schadenstheorie(„theories of harm“). Den Zusammenschlussparteien obliegt demgegenüber die Darlegung und der Nachweis potenzieller Effizienzgewinne. Hierzu müssen sie frühzeitig eine „Nutzentheorie(„theories of benefit“) entwickeln und konkret begründen, wie Effizienzen entstehen und wirksamer Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher aufrechterhalten oder gestärkt wird.

Als Wettbewerbsparameter kommt es nicht mehr nur auf den Preis an. Der Entwurf stellt klar, dass nicht-preisbezogene Parameter wie Leistung und Qualität in verschiedenen Aspekten, etwa Auswahl, Kapazität, Investitionen, Innovation, Datenschutz, Nachhaltigkeit und Resilienz, in die Bewertung einbezogen werden können. Bei der Gewichtung dieser Parameter verfügt die Kommission über einen Ermessensspielraum. Die erweiterten Wettbewerbsparameter wirken sich nicht nur auf die „Schadenstheorien“ zur Beurteilung der wettbewerblichen Auswirkungen aus, sondern sind auch im Rahmen der Effizienzbeurteilung relevant.

Größenvorteile bzw. Skalierungseffekte erfahren zudem eine ausdrückliche positive Anerkennung als wettbewerbsfördernd, sofern sie mit der Aufrechterhaltung wirksamen Wettbewerbs im Binnenmarkt vereinbar sind. Nach dem Entwurf können solche Größenvorteile insbesondere in Innovationen und technologischen Fortschritt, Marktintegration und Marktexpansion sowie das Erreichen der erforderlichen Größe, um im globalen Wettbewerb sowie Sicherheit und Resilienz bestehen.

Der Entwurf konkretisiert darüber hinaus die Möglichkeiten der Kommission zur Bewertung von Zusammenschlüssen. Diese beurteilt Zusammenschlüsse grundsätzlich anhand eines Vergleichs der Marktsituation mit und ohne die Auswirkungen des Vorhabens. Nun kann sie auch zukünftige Marktentwicklungen berücksichtigen, die nicht durch den Zusammenschluss ausgelöst werden, sofern diese hinreichend sicher prognostizierbar sind.

Zudem kann die Kommission ihre Beurteilung der Marktbedingungen bei vorübergehenden Verzerrungen oder Schocks, etwa infolge von Krisen, Konflikten oder Konjunkturzyklen, auf einen angepassten Referenzwert stützen.

1.3. Marktmacht: Berücksichtigung von Marktanteilen, Marktzutrittsschranken, Dynamiken und weiteren Faktoren

Der Entwurf harmonisiert die Einstufung von Marktanteilen und der damit verbundenen Wahrscheinlichkeit von Marktmacht. Diese bewertet die Kommission als „gering“ (< 10 %) „moderat“ (10 % bis knapp unter 25 %), „erheblich“ (25 % bis knapp unter 40 %), „hoch“ (40 % bis knapp unter 50 %) und „sehr hoch“ (> 50 %).

Zugleich bleibt es nicht bei einer schematischen Betrachtung: Der Entwurf verfeinert die Instrumente der Kommission zur Analyse verschiedener Arten von Fusionsauswirkungen.

Marktanteile spiegeln nach dem Entwurf Marktmacht nicht zuverlässig wider, wenn sie bestimmte Faktoren nicht adäquat erfassen. Dies kann etwa bei hoher Wettbewerbsintensität auf dem Gesamtmarkt, ausgeprägten dynamischen Fähigkeiten eines Unternehmens, hochdynamischen oder volatilen Märkten oder Märkten mit wenigen, seltenen und hochvolumigen Transaktionen der Fall sein. Solche Konstellationen kann die Kommission durch besondere Anforderungen und ergänzende Analysen berücksichtigen.

Eine erhöhte Wahrscheinlichkeit stabiler Marktmacht sieht der Entwurf insbesondere in hohen und dauerhaften Marktzutrittsschranken, etwa infolge hoher Wechselkosten, starker Kundenbindung, Multi-Sourcing-Strukturen, anfälligen Lieferketten, hochkomplexer Produkte sowie regulatorischen Barrieren. Dabei soll eine ganzheitliche Bewertung der Marktmacht erfolgen.

Die Bewertungsmöglichkeiten der Kommission werden nicht nur erweitert, sondern auch flexibilisiert. Ist eine statische Betrachtung ungeeignet, kann Marktmacht anhand des dynamischen Wettbewerbspotenzials der Unternehmen beurteilt werden. Die Kommission soll die Indikatoren der Marktmacht anpassen, um Veränderungen im Wettbewerbsumfeld zu berücksichtigen, wenn diese mit hinreichender Sicherheit vorhersehbar sind. Dazu zählen insbesondere innovations- und investitionsbezogene Faktoren sowie Markteintritts- oder Expansionsbarrieren.

Ein Unternehmen kann somit trotz geringer Marktanteile über ein erhebliches dynamisches Wettbewerbspotential und damit eine besondere Marktmacht verfügen. Die dynamische Betrachtung kann allerdings auch – als Gegengewicht – begrenzend wirken, etwa bei Markteintritts- oder Expansionsplänen globaler Unternehmen. Solche Entwicklungen müssen kumulativ hinreichend wahrscheinlich, zeitnah (i.d.R. innerhalb von zwei Jahren) und in ihrem Umfang ausreichend belegt sein.

1.4. Wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen: Erweiterung der wettbewerblichen Beurteilung

Der Entwurf erweitert die Bewertungsmöglichkeiten von Fusionen zwischen direkten Wettbewerbern deutlich und enthält neue Abschnitte zu Ausschreibungsmärkten, Kapazitätsengpässen und Netzwerkeffekten. Hinsichtlich der wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen von Zusammenschlüssen systematisiert der Entwurf insbesondere acht „Schadenstheorien“, etwa zum Verlust des direkten Wettbewerbs, von Investitionen, Innovationen und potenziellem Wettbewerb sowie Marktverfestigung, Marktabschottung und Koordination.

Diese Theorien können kumulativ oder alternativ einen SIEC-Befund tragen und sich gegenseitig verstärken. In ihren „Schadenstheorien“ legt die Kommission einen besonderen Fokus auf Innovationsschutz. So führt sie ein „Innovationsschutzschild“ („Innovation shield“) für kleine Innovatoren oder Projekte im Bereich der Forschung, Entwicklung und Innovation ein, die anhand bestimmter Kriterien voraussichtlich kein erhebliches Hindernis für einen wirksamen Wettbewerb darstellen. Hervorzuheben ist zudem, dass die „Schadenstheorie“ zur Käufermacht nach dem Entwurf unter bestimmten Umständen auch auf Arbeitsmärkte anwendbar sein können.

Wie bei der Marktmachtbeurteilung berücksichtigt der Entwurf in den Schadenstheorien auch dynamische Aspekte. Dynamische Abschottungsanreize, etwa zur Erreichung kritischer Skalierungseffekte oder zur Abschreckung künftiger Konkurrenz, werden als eigenständige Schadenskategorien behandelt.

1.5. Vorteile von Fusionen (Effizienzgewinne): eine neue Rechtspraxis

Der Entwurf beschreibt zudem umfassend, wie Effizienzen in der Fusionskontrollentscheidung zu berücksichtigen sind. Zusammenschlüsse sind dann mit dem Binnenmarkt vereinbar, wenn nachgewiesene Effizienzgewinne den wettbewerblichen Schaden auf Dauer ausgleichen. Die Beweislast liegt bei den Unternehmen, die ihre Effizienzen im Rahmen einer „Nutzentheorie“ darlegen müssen.

Die Kommission unterscheidet zwischen direkten und dynamischen Effizienzen. Direkte Effizienzen resultieren unmittelbar aus der Integration, etwa durch Kosteneinsparungen, Qualitätsverbesserungen, Größenvorteile, Preisanreize oder die Kombination komplementärer Produkte. Dynamische Effizienzen erhöhen demgegenüber die Fähigkeiten oder den Anreiz der Zusammenschlussparteien, in neue oder verbesserte Produkte und Verfahren zu investieren, etwa durch eine erforderliche Ressourcenallokation in F&E-Prozessen, die Beseitigung von Hold-up-Effekten oder die Erschließung neuer Finanzmittel für finanziell eingeschränkte Unternehmen.

Beide Effizienzgewinne sind nur anerkennungsfähig, wenn sie kumulativ nachweisbar, fusionsspezifisch und den betroffenen Verbrauchern zugutekommen. Bemerkenswert ist, dass nach dem Entwurf auch Größenvorteile, Resilienz und Nachhaltigkeit in bestimmten Konstellationen als Effizienzgewinne anerkannt werden können. Zusammenschlüsse zur Stärkung von Resilienz können insbesondere Maßnahmen zur Förderung von Versorgungssicherheit, Lieferketten und neuer Produkte gegenüber externer Störungen umfassen.

Nachgewiesene Effizienzgewinne sind letztlich mit dem wettbewerblichen Schaden abzuwägen. Die Abwägung erfasst auch asymmetrische Konstellationen, etwa unterschiedliche Wettbewerbsparameter, Zeiträume oder Verbrauchergruppen. Zu beachten ist, dass mit zunehmender Marktmacht des fusionierenden Unternehmens die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass Effizienzgewinne den Wettbewerbsschaden aufwiegen können. Bei monopolistischen Stellungen sind Kompensationen durch Effizienzgen praktisch ausgeschlossen.

1.6. Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen außer Wettbewerb: Praxishinweise zum One-Stop-Shop

Der Entwurf enthält schließlich Bestimmungen zu mitgliedstaatlichen Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen. Grundsätzlich gilt nach Art. 21 FKVO die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung von Zusammenschlüssen von EU-weiter Bedeutung nach dem One-Stop-Shop-Prinzip. Die Kommission bleibt danach „einzige Anlaufstelle“. Mitgliedstaaten können jedoch Maßnahmen zum Schutz berechtigter Interessen ergreifen, die über die in der FKVO berücksichtigten Interessen hinausgehen.

Solche liegen nach dem Entwurf insbesondere bei der Wahrung der öffentlichen Sicherheit, des Medienpluralismus und bei aufsichtsrechtlichen Vorschriften vor. Mitgliedstaaten können darüber hinaus weitere öffentliche Interessen geltend machen, etwa den Schutz kritischer Infrastruktur, die von der Kommission zu überprüfen sind. Die Maßnahmen müssen mit den allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts im Einklang stehen, insbesondere verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein. Der Verfahrensrahmen zur Behandlung solcher Interessen wird ebenfalls im Entwurf konkretisiert.

1.7. Take Away

Der Entwurf der Kommission greift aktuelle wirtschaftliche und wettbewerbliche Entwicklungen auf und passt das europäische Fusionskontrollrecht hieran an. Er knüpft an die bestehende wettbewerbliche Beurteilungspraxis an, weitet diese jedoch zum Teil aus und entwickelt sie insbesondere dynamisch weiter. Hervorzuheben sind insbesondere die ausdrückliche Berücksichtigung von Größenvorteilen, ein weit gefasster und dynamischer Marktmachtbegriff, einheitliche und teilweise erweiterte Schadenstheorien, die systematische Einbindung von Effizienzen durch die „Nutzentheorien“ sowie klarere Beweislastregeln.

Für Unternehmen dürften sich aus den Vorgaben des Entwurfs – insbesondere im Hinblick auf die „Nutzentheorie“– die Notwendigkeit ergeben, Vorteile eines Zusammenschlusses frühzeitig ökonomisch fundiert aufzubereiten und belastbar zu dokumentieren. Die Kommission hat zum Entwurf eine öffentliche Konsultation bis Ende Juni 2026 eingeleitet. Der Überarbeitungsprozess der Leitlinien soll im vierten Quartal 2026 abgeschlossen werden. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen sich bis dahin ergeben.

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2. Die neue Technologie Transfer GVO

Nach einer mehrjährigen Überarbeitung ist am 1. Mai 2026 die neue Verordnung über die Anwendung von Art. 101 Abs. 3 AEUV auf Gruppen von Technologietransfer-Vereinbarungen (Verordnung (EU) 2026/877, „TT-GVO“) in Kraft getreten. Sie löst zusammen mit den neuen Leitlinien der Kommission („TT-Leitlinien“) die seit 2014 geltende Verordnung ab, die am 30. April 2026 ausgelaufen ist. Mit der neuen Verordnung verfolgt die Kommission das Ziel, das bestehende Regelwerk an neue Markt- und Rechtsentwicklungen anzupassen und mehr Rechtsklarheit zu schaffen. Im Fokus stehen dabei die strategische Bedeutung von Daten sowie die verstärkte Nutzung von standardessenziellen Technologien zur Ermöglichung der Interoperabilität zwischen Produkten.

Über die wichtigsten Änderungen und praktischen Auswirkungen informieren wir Sie nachfolgend.

2.1. Ausgangspunkt und Regelungsziel

Die Technologietransfer-Gruppenfreistellungsverordnung (TT-GVO) stellt Technologietransfer-Vereinbarungen, die wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen von dem in Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) normierten Kartellverbot frei. Technologietransfer-Vereinbarungen sind Vereinbarungen, mit denen ein Inhaber von Technologierechten – etwa Patenten, Geschmacksmustern oder Software-Urheberrechte – einem anderen Unternehmen in der Regel durch Lizenzvergabe gestattet, diese Rechte zur Produktion von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen zu nutzen. Solche Vereinbarungen erleichtern die Verbreitung von Technologie und schaffen Anreize für Forschung und Entwicklung; sie wirken daher häufig innovations- und wettbewerbsfördernd.

Die Änderungen der neuen TT-GVO betreffen im Wesentlichen:

  • Lizenzverhandlungsgruppen (Licensing negotiation groups, „LNGs`“) und Technologiepools,
  • Datenlizenzierung,
  • Marktanteilsberechnung für Technologiemärkte,
  • Definitionen für potenzielle Wettbewerber sowie aktive oder passive Verkäufe, und
  • den Entzug des Rechtsvorteils der Freistellung.

Die Änderungen werden dabei allerdings nicht nur in der Verordnung, sondern überwiegend auch in den TT-Leitlinien vorgenommen.

2.2. Auslegungshilfen für Lizenzverhandlungsgruppen und Soft-Harbour-Bedingungen für Technologiepools

Im Rahmen des Überarbeitungsprozesses stand insbesondere die Behandlung von Lizenzverhandlungsgruppen im Mittelpunkt. Hierunter versteht die Kommission Vereinbarungen zwischen Technologieanwendern, in denen diese übereinkommen, die Bedingungen der Technologielizenzen, die sie von Technologieinhabern erhalten möchten, gemeinsam auszuhandeln. Lizenzverhandlungsgruppen werden in den Erwägungsgründen der neuen TT-GVO vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen und ausschließlich in den TT-Leitlinien behandelt.

Die Kommission entschied sich ausdrücklich gegen einen „Safe-Harbour-Bereich“ für Lizenzverhandlungsgruppen. Begründet wird dies mit dem Risiko der Unterregulierung bei gleichzeitig drohender Abschreckung wettbewerbsfördernder Lizenzverhandlungsgruppen durch zu strikte Voraussetzungen. Es verbleibt daher bei einer Einzelfallprüfung nach Art. 101 AEUV, die sich an den ausführlichen Auslegungsregeln und Hinweisen der neuen TT-Leitlinien orientieren. Diese enthalten insbesondere Anforderungen an die Transparenz, die Unternehmen bei derartigen Vereinbarungen einhalten sollten.

Auch zu Technologiepools enthält die neue TT-GVO keine ausdrücklichen Regelungen. Unter Technologiepools versteht die Kommission Vereinbarungen, bei denen mehrere Parteien ein Paket von Technologierechten zusammenstellen, um diese an die Teilnehmer des Pools und/oder an Dritte zu lizenzieren. Nach der bisherigen Verordnung war unklar, ob nur kartellrechtsneutrale Pools von einem „Soft-Safe-Harbour“ profitieren sollen. Die Erwägungsgründe der neuen TT-GVO stellen nun klar, dass solche Pools nicht vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst sind.

Die überarbeiteten TT-Leitlinien präzisieren demgegenüber die Voraussetzungen des „Soft-Safe-Harbours“. Dazu zählen insbesondere die Offenlegung der Wesentlichkeit der im Pool gebündeltenTechnologierechte sowie bestimmte Lizenzbedingungen, etwa die Vermeidung von „Double Dipping“ (mehrfache Lizenzgebühren für dieselben Technologierechte) oder die Einhaltung der FRAND-Bedingungen für die vom Pool selbst erteilten Lizenzen.

2.3. Neue Auslegungshilfen für Datenlizenzierung

Die Verordnung selbst wurde nicht auf neue Schutzrechte erweitert. Insbesondere stellen Datenlizenzverträge meist keine Technologietransfer-Vereinbarung nach der TT-GVO dar. Nach den TT-Leitlinien gilt die TT-GVO jedoch auch für Datenlizenzen, wenn die lizenzierten Daten als Know-how oder als Technologierecht einzustufen sind oder die Datenlizenzierung als Bestimmung in eine Technologietransfer-Vereinbarung eingebettet ist.

Für urheberrechtlich geschützte oder dem Schutzrecht sui generis unterfallende Datenbanken wendet die Kommission die Grundsätze der TT-GVO und der TT-Leitlinien ebenfalls an, soweit diese Datenbanken mit den von der TT-GVO erfassten Technologierechten in besonderer Weise vergleichbar sind.

Für sonstige Daten (Rohdaten, ungeschützte Datensätze) erfolgt eine Einzelfallprüfung.

Ferner erläutern die TT-Leitlinien, dass der Informationsaustausch bei Datenbanklizenzierung meist den Wettbewerb nicht einschränkt. Ist ein Informationsaustausch jedoch nicht objektiv erforderlich und verhältnismäßig für die Datenlizenzvereinbarung, so ist er anhand der in den Horizontal-Leitlinien dargelegten Grundsätze zum Informationsaustausch zu prüfen. Zudem wird klargestellt, dass Vereinbarungen über den Datenaustausch mit Art. 101 AEUV vereinbar sind, sofern dieser nicht der Verschleierung bezweckter Wettbewerbsbeschränkungen dient.

2.4. Neue Definitionen

Die neue TT-GVO enthält eine überarbeitete Definition „potenzieller Wettbewerber“. Diese knüpft nun ausdrücklich an das Vorliegen eines Wettbewerbsdrucks an und passt sich damit an die fortgeschrittene Rechtsprechung zur Definition des potenziellen Wettbewerbers an. Entsprechend wurden auch die TT-Leitlinien angepasst. Erforderlich ist eine wirkliche und konkrete Möglichkeit des Markteintritts auf Grundlage einer Reihe übereinstimmender tatsächlicher Umstände; die hypothetische Möglichkeit oder bloße Absicht genügt nicht. In der Regel wird hierfür ein Zeitraum von drei Jahren (in Arzneimittelmärkten ggf. länger) zugrunde gelegt.

Außerdem enthält die TT-GVO nun Definitionen für „aktive“ und „passive Verkäufe“. Damit wird der Regelungsgehalt an die Verordnung über vertikale Gruppenfreistellungen angeglichen.

2.5. Klarstellung der Marktanteilsberechnung für Technologiemärkte

2.5.1. Marktanteilsschwelle

Die Anwendung der TT-GVO setzt grundsätzlich voraus, dass die Parteien der Technologietransfer-Vereinbarung bestimmte Marktanteilsschwellen einhalten. Dabei unterscheidet sie zwischen Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern einerseits und Vereinbarungen zwischen Nicht-Wettbewerbern andererseits. Die Evaluierung der bisherigen Regelung ergab, dass bei der Anwendung der Marktanteilsschwelle auf den relevanten Technologie- und Produktmärkten in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten bestanden. Deswegen wird die Methodik der Marktanteilsberechnung in der neuen TT-GVO präzisiert, obwohl der Wortlaut der Verordnung selbst nur punktuell angepasst wurde.

Nach den neuen TT-Leitlinien gilt eine gemeinsame Marktanteilsschwelle von 20 % für Vereinbarungen zwischen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern auf dem Produktmarkt sowie zwischen tatsächlichen Wettbewerbern auf dem Technologiemarkt; potenzieller Wettbewerb auf dem Technologiemarkt bleibt für die Anwendung der TT-GVO ausdrücklich außer Betracht. Unternehmen, die keinen Umsatz mit Vertragsprodukten erzielen, haben nach der neuen TT-GVO einen Marktanteil von Null und fallen damit unter die Schwelle.

Für Nicht-Wettbewerber gilt eine individuelle Marktanteilsschwelle der einzelnen Parteien von 30 % auf den relevanten Technologie- und Produktmärkten.

2.5.2. Marktanteilsberechnung

Die Berechnung des Marktanteils ergibt sich nach der neuen TT-GVO anhand des Quotienten aus dem mit den Produkten der Partei und ihrer Lizenznehmer erzielten Gesamtumsatzes und dem Gesamtumsatz aller auf dem relevanten Markt konkurrierenden Produkte, unabhängig davon, ob diese unter Nutzung einer lizenzierten Technologie hergestellt wurden. Dieser „Fußabdruck“-Ansatz auf Produktebene soll praktischen Schwierigkeiten bei der Berechnung anhand von Lizenzeinnahmen (etwa bei Cross-Licensing oder gekoppelten Produkten) begegnen und trägt der besonderen Aussagekraft des „Produkt-Fußabdrucks“ für die Marktstellung Rechnung.

Den Umsatzzahlen wird nach der neuen TT-GVO ausdrücklich ein Vorrang vor Absatzmengen eingeräumt, da Umsätze meist ein genaueres Bild der Marktstärke einer Technologie vermitteln. Zudem enthält die neue TT-GVO eine Subsidiaritätsregel als Reaktion auf festgestellte Anwendungsschwierigkeiten bei der Marktanteilsberechnung. Die Kommission veranschaulicht die Berechnung überdies in den TT-Leitlinien anhand von Beispielen.

Schließlich wird der Übergangszeitraum (sog. „sunset clause“) für den Fall, dass die Marktanteile der Parteien während der Laufzeit der Vereinbarung über die relevanten Schwellenwerte steigen, von zwei auf drei Jahre verlängert. Diese soll als „Safe-Harbour“ die Rechtssicherheit in Konstellationen erhöhen, in denen Marktanteile aufgrund der Einführung neuer Technologien schwanken.

2.6. Neue Beispiele zum Entzug des Rechtsvorteils

Die TT-Leitlinien führen neue Beispiele für Konstellationen ein, in denen ein Entzug des Rechtsvorteils der Freistellung durch die TT-GVO gerechtfertigt sein kann. Zusätzlich zu den in der Verordnung bereits genannten Fällen werden insbesondere folgende Konstellationen hervorgehoben: Wettbewerbsbeschränkungen durch Meistbegünstigungsklauseln zwischen miteinander konkurrierenden Lizenzgebern, unangemessene Beschränkungen passiver Verkäufe in Exklusivgebiete oder an Exklusivkundengruppen sowie überhöhte Lizenzgebühren auf einem Technologiemarkt infolge der kumulativen Wirkung gleichartiger Cross-Licensing-Vereinbarungen. Damit konkretisiert die Kommission ihre erweiterte Auslegungspraxis.

2.7. Praktischer Ausblick

Insgesamt bringt die neue TT-GVO nur punktuelle Änderungen gegenüber der Vorgängerfassung mit sich, konzentriert sich aber auf Bereiche, in denen die Evaluierung einen Bedarf an zusätzlicher Klarstellung und Rechtssicherheit aufgezeigt hat. Die neue TT-GVO sieht eine Übergangszeit von einem Jahr für Technologietransfer-Vereinbarungen vor, die noch nach der alten TT-GVO freigestellt waren und bereits vor dem 30. April 2026 galten. Unternehmen sollten insbesondere im Hinblick auf Technologiepools und Lizenzverhandlungsgruppen die neuen Bestimmungen der TT-GVO sowie die detaillierten Hinweise der TT-Leitlinien sorgfältig berücksichtigen und bestehende wie geplante Vorhaben entsprechend überprüfen.

Dies gilt ebenso für die Datenlizenzierung und die Anwendung der Marktanteilsschwellen, da die Kommission diese Bereiche gezielt nachgeschärft hat, um die Anwendung des Art. 101 AEUV zu erleichtern und die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen.

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3. Preiskontrollmechanismen: Bundeskartellamt setzt Amazon enge Grenzen und stärkt die Preisautonomie der Marktplatzhändler

Der Amazon Marketplace ist für viele Händler der zentrale Zugang zu Onlinekunden. Über amazon.de werden mehr als 60 % des deutschen Online‑Warenumsatzes abgewickelt. Vor diesem Hintergrund untersagt das Bundeskartellamt Amazon mit Entscheidung vom 5. Februar 2026 die Anwendung bestimmter Preiskontrollmechanismen, mit denen Amazon seine Händler für aus seiner Sicht zu hohe Preise sanktioniert und so faktisch Preisobergrenzen durchsetzt (Pressemitteilung vom 05.02.2026). Die Wettbewerbshüter sehen darin einen Missbrauch der Plattformmacht nach § 19a Abs. 2 GWB sowie einen Verstoß gegen § 19 GWB und Art. 102 AEUV. Zudem schöpft das Bundeskartellamt erstmals den wirtschaftlichen Vorteil nach der Reform des § 34 GWB in Höhe von 59 Millionen Euro ab. Amazon hat gegen die Entscheidung des Bundeskartellamts Rechtsmittel eingelegt. Für Händler stellt sich damit die Frage, wer künftig – auch algorithmisch – die Preise auf dem Amazon-Marktplatz maßgeblich bestimmt: der Händler oder Amazon?

3.1. Amazons Marktmacht als Anbieter des Amazon Marketplace

Der „Amazon Marketplace“ ist für viele Händler eine unverzichtbare Verkaufsplattform. Charakteristisch für die Plattform ist die Doppelrolle Amazons: Zum einen verkauft Amazon mit „Amazon Retail“ selbst Waren an Endkunden, zum anderen betreibt es den Online‑Marktplatz, auf dem über 200.000 Händler ihre Produkte anbieten und zusammen etwa 60 % des Handelsvolumens auf amazon.de erzielen (sog.Hybridplattform).

Amazons Marktmacht als Plattformanbieter beschäftigt das Bundeskartellamt schon seit Jahren. Bereits 2013 veranlasste es die Aufgabe der sog. Preisparität, die Händlern untersagte, Produkte auf anderen Onlinekanälen günstiger anzubieten (BKartA, B6-46/12) und erwirkte 2019 Änderungen der Geschäftsbedingungen zugunsten der Händler, u.a. die Einschränkung des Haftungsausschlusses für Amazon und Widerspruchsrechte gegen Erstattungsentscheidungen bei Retouren (Pressemitteilung vom 17.07.2019).

3.2. Bundeskartellamt untersagt Beeinflussung von Händlerpreisen durch Preiskontrollmechanismen

Nun hat das Bundeskartellamt Amazon die Nutzung seiner Preiskontrollmechanismen auf dem Marketplace untersagt. Vereinfacht gesprochen vergleichen diese Mechanismen die Händlerpreise mit bestimmten Referenzwerten. Hält Amazon einen Preis für zu hoch – teils schon dann, wenn der Händlerpreis den niedrigsten externen Wettbewerberpreis übersteigt –, erscheint das Angebot nicht mehr in der „Buy Box“, dem zentralen Einkaufsfeld der Plattform. Diese Sichtbarkeitseinbuße führt regelmäßig zu erheblichen Umsatzeinbußen bei den Händlern.

Kritisiert wird zudem die fehlende Transparenz der Kontrollmechanismen: Händler könnten nicht nachvollziehen, nach welchen Kriterien Amazon seine Preisgrenzen mit welcher Höhe ermittelt.

Das Bundeskartellamt wertet diese Eingriffe als Missbrauch nach § 19a Abs. 2 GWB sowie als Verstoß gegen § 19 GWB und Art. 102 AEUV. Künftig darf Amazon solche Instrumente nur noch in eng begrenzten Ausnahmefällen, insbesondere bei Preiswucher, einsetzen, die hohen rechtlichen Hürden unterliegen.

Besonders ist auch, dass das Bundeskartellamt erstmals die 2023 reformierte Vorschrift zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils (§ 34 GWB) anwendet. Der Vorteil wird auf 59 Millionen Euro geschätzt, bislang jedoch nur als Teilbetrag, da der Verstoß noch andauert.

3.3. Was bedeutet die Entscheidung für die Marktplatzhändler?

Das Bundeskartellamt setzt ein deutliches Signal: Die Preisgestaltungsfreiheit der Händler ist ein zentraler Baustein für funktionierenden Wettbewerb auf Online‑Marktplätzen. Händler sollen ihre Preise grundsätzlich selbst bestimmen können, ohne dass intransparente, algorithmusbasierte Eingriffe Amazons faktisch Preisobergrenzen etablieren.

Die Entscheidung hat Signalwirkung über Amazon hinaus: Ein zentrales Prinzip des Vertriebskartellrechts wird auf das Verhältnis Plattformbetreiber–Händler übertragen. Einflussnahmen auf die Preisgestaltung von Händlern, auch in Form von Preisobergrenzen, sind nach Auffassung des Bundeskartellamts nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch darf die Sichtbarkeit der Händler auf Marktplattformen nicht beschränkt oder beseitigt werden, weil deren Preise den Vorstellungen des Plattformbetreibers nicht entsprechen. Gerade für marktstarke Plattformen bedeutet dies: Preisobergrenzen und algorithmische Preissteuerung können schnell als missbräuchlich eingestuft werden.

Amazon hat angekündigt, gegen die Entscheidung gerichtlich vorzugehen und will die Preiskontrollmechanismen vorerst unverändert weiter nutzen.

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4. Mehr Rechtssicherheit zur Transaktionswertschwelle? BGH bestätigt Auslegung des Bundeskartellamts

Bereits 2017 führte der Gesetzgeber mit der Transaktionswertschwelle ein neues Aufgreifkriterium für die deutsche Fusionskontrolle ein. Nachdem das Bundeskartellamt und das OLG Düsseldorf zunächst über die Auslegung stritten, hat der BGH nun für mehr Klarheit, aber nicht für vollständige Rechtssicherheit gesorgt: In seinem Beschluss vom 17. Juni 2025 in der Sache Meta/Kustomer bestätigt der BGH die weite Auslegung des Bundeskartellamts. Eine „erhebliche Inlandstätigkeit“ kann bereits dann vorliegen, wenn eine technische Zugriffsmöglichkeit auf Daten inländischer Endkunden besteht, auch ohne nennenswerte Inlandsumsätze oder physische Präsenz.

Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick über die aktuelle Rechtslage, die Entscheidung des BGH und die praktischen Konsequenzen für Unternehmen.

4.1. Hintergrund und bisherige Anwendung der Transaktionswertschwelle

Mit der 2017 eingeführten Transaktionswertschwelle hat der Gesetzgeber ein Instrument geschaffen, das insbesondere Übernahmen junger, innovativer Unternehmen mit hohem wirtschaftlichem Wert erfassen soll. Diese Unternehmen erzielen häufig noch keine oder nur geringe Umsätze, können aber für große, etablierte Marktakteure strategisch bedeutsam sein und ihre Marktbeherrschung ausbauen.

Nach § 35 Abs. 1a GWB ist ein Zusammenschluss daher auch dann anmeldepflichtig, wenn das Zielunternehmen nur geringe Umsätze in Deutschland erzielt (< 17,5 Millionen Euro), aber in erheblichem Umfang im Inland tätig ist und der Transaktionswert insgesamt über 400 Millionen Euro liegt.

In der Praxis bereitet vor allem das Merkmal der „erheblichen Inlandstätigkeit“ Schwierigkeiten.

  • In seiner Meta/Kustomer-Entscheidung vertrat das Bundeskartellamt von Beginn an eine weite, am wettbewerblichen Potenzial orientierte Auslegung. Es bejahte eine Inlandstätigkeit von Kustomer bereits deshalb, weil Kustomer auf Datensätze deutscher Endkunden zurückgriff, obwohl zu diesen keine vertragliche Beziehung bestand und die Datenverarbeitung nicht im Inland erfolgte.
     
  • Das Oberlandgericht Düsseldorf (OLG ) setzte dem hingegen enge Grenzen: In seiner Entscheidung Meta/Kustomer stellte der Senat primär auf die örtliche Zurechnung der Tätigkeit selbst ab. Allein die Verarbeitung deutscher Endkundendaten genügte nach Auffassung des Senats nicht, um eine Inlandstätigkeit zu begründen.

In zwei weiteren Verfahren (Adobe/‌Magento und Adobe/‌Marketo) zu „reifen Märkten“, in denen die Software bereits seit rund zehn Jahren vertrieben wurde, stellte das Gericht in erster Linie auf die erzielten Umsätze ab. Wurden die Umsatzschwellen nicht erreicht, sei ein „besonderer Grad“ an Inlandstätigkeit erforderlich. Ein aus dem Kaufpreis abgeleitetes Wachstumspotenzial genüge hierfür nicht, selbst wenn eine deutsche Firmenpräsenz bestehe. Das OLG machte damit deutlich, dass die Transaktionswertschwelle auf etablierten Märkten nicht als „Umgehung“ der Umsatzschwellen dienen dürfe.

4.2. BGH in Sachen Meta/Kustomer: Weichenstellung für eine weite Inlandsanknüpfung

Mit dem Beschluss in Meta/Kustomer hat sich der Bundesgerichthof (BGH) erstmals grundlegend zur Anwendbarkeit der Transaktionswertschwelle geäußert und die Position des Bundeskartellamts im Kern bestätigt.

Zentrale Aussagen des BGH:

  • Weite Auslegung der Inlandstätigkeit: Bereits die technische Zugriffsmöglichkeit auf Daten inländischer Endkunden kann eine „erhebliche Inlandstätigkeit“ i.S.d. § 35 Abs. 1a GWB darstellen. Es bedarf weder erheblicher Inlandsumsätze noch einer lokalen Präsenz in Deutschland.
     
  • Spürbarkeitsschwelle, aber niedrige Anforderungen: Die durch die Inlandstätigkeit mögliche Beeinflussung der Märkte muss eine gewisse Mindestintensität im Sinne einer Spürbarkeit erreichen. Für die Anmeldepflicht sind die Anforderungen an diese Spürbarkeit jedoch nicht hoch.

Gleichzeitig bleibt ein wesentlicher Punkt offen: Wann genau eine Tätigkeit, insbesondere ohne physische Präsenz, die Schwelle zur „Erheblichkeit“ überschreitet, konkretisiert der BGH nicht. Unternehmen gewinnen damit zwar Orientierung zur grundsätzlichen Richtung der Auslegung, müssen aber weiterhin mit einem erheblichen Beurteilungsspielraum und damit verbundener Rechtsunsicherheit leben.

4.3. Implikationen für die Praxis

Die Entscheidung des BGH zeigt: Zusammenschlussbeteiligte müssen bei der Prüfung einer Anmeldepflicht im Rahmen der Transaktionswertschwelle auch mittelbare Kundenbeziehungen sowie mittelbare Auswirkungen auf den deutschen Markt berücksichtigen. Der weite Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1a GWB führt zu mehr Rechtsunsicherheit für betroffene Unternehmen.

Für die Beurteilung einer Anmeldepflicht unter der deutschen Transaktionsschwellenregelung ist damit eine umfassende Würdigung aller wettbewerblich relevanten Faktoren erforderlich.

Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung die Konturen der Transaktionswertschwelle weiter schärfen wird. Gelegenheit dazu wird der BGH in den Verfahren Adobe/‌Magento und Adobe/‌Marketo bald haben, denn das Bundeskartellamt hat gegen beide Entscheidungen des OLG-Senats Rechtsmittel eingelegt.

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5. „Killer Acquisitions“ verstärkt im Visier der EU-Kartellbehörden: Was Unternehmen jetzt beachten müssen

Killer Acquisitions, die lange Zeit als „blinde Flecken“ der Fusionskontrolle galten, weil die Umsatzschwellen nicht erreicht wurden, geraten zunehmend in den Fokus der EU‑Kartellbehörden. Seit dem Urteil des EuGH i.d.S. Towercast (EuGH, C-449/21) können solche Transaktionen nun nach den Regeln der Missbrauchskontrolle geprüft und untersagt werden. Die EU-Kartellbehörden nutzen diese Öffnung und zeigen sich dabei ausgesprochen kreativ, wie die jüngste Bußgeldentscheidung der französischen Kartellbehörde gegen Doctolib zeigt (Adlc, Beschl. v. 06.11.2025). Die Büchse der Pandora ist damit geöffnet.

In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die neue Praxis der EU‑Kartellbehörden und leiten hieraus praktische Handlungsempfehlungen für die Transaktionspraxis von Unternehmen ab.

5.1. Worum es geht

Sogennante „Killer Acquisitions“ bezeichnen Übernahmen, bei denen Unternehmen aktuelle oder potenzielle Wettbewerber aufkaufen, um den (potenziellen) Wettbewerb auszuschalten und die eigene Marktstellung zu festigen.

Betroffen sind häufig innovative, kleinere Start-ups, die noch wenig oder gar keinen Umsatz erzielen und somit die Umsatzschwellen der Fusionskontrolle nicht überschreiten. Diese Art von Transaktion war daher lange Zeit der Fusionskontrolle entzogen.

5.2. Instrumente der Kartellbehörden und Entscheidungspraxis

Seitdem haben Kartellbehörden, Gerichte und Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten entwickelt, um Killer Acquisitions zu erfassen, sei es über die Missbrauchskontrolle, ein Call-in-Recht oder eine Transaktionsschwelle.

5.2.1. Art. 102 AEUV: Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Mit dem Towercast-Urteil vom 16. März 2023 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Möglichkeit eröffnet, Zusammenschlüsse, die zwar mangels Überschreitung der Umsatzschwellen nicht der Fusionskontrolle unterliegen, sich aber dennoch negativ auf den Wettbewerb auswirken, als Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach Art. 102 AEUV nachträglich zu untersagen.

Die französische Autorité de la concurrence hat jüngst im November 2025 erstmals von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und gegen Doctolib wegen der Übernahme des Konkurrenten MonDocteur ein – aufgrund der neuen Rechtslage – (noch) eher symbolisches Bußgeld verhängt.

Auch die niederländische (Acm, Pressemitteilung v. 07.03.2025) und die belgische (Abc, Pressemitteilung v. 12.11.2025) Kartellbehörde zeigen eine Affinität zu diesem Werkzeug. In Belgien haben Unternehmen geplante Übernahmen aufgrund entsprechender Untersuchungsverfahren bereits aufgegeben (z.B. Abc, Pressemitteilung v. 29.07.2025).

5.2.2. Call-in-Option

Mit einem Call-in-Recht kann eine Kartellbehörde die Anmeldung auch solcher Zusammenschlüsse anfordern, die die Umsatzschwellen nicht überschreiten. Häufig müssen zusätzliche Kriterien erfüllt sein, wie etwa eine Bedrohung des Wettbewerbs auf dem inländischen Markt. Großbritannien hat als erstes europäisches Land seine Kartellbehörde, die Competition and Markets Authority (CMA), mit einem Call-in-Recht ausgestattet. Dem sind zahlreiche EU-Mitgliedstaaten gefolgt, wie Bulgarien, Zypern, Dänemark, Irland, Italien, Schweden, Litauen und Lettland. Andere Kartellbehörden wie die französische Autorité de la concurrence streben ebenfalls die Einführung eines solchen Call-in-Rechts an, während Deutschland und Österreich derzeit noch auf Transaktionsschwellen setzen.

Die Ausgestaltung von Call-in-Rechten variiert zwischen den Jurisdiktionen. Gemeinsamer Nenner ist, dass der Zusammenschluss voraussichtlich den wirksamen Wettbewerb erheblich behindern wird und die Kartellbehörde die Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Vollzug vornehmen muss (z.B. 6 Monate in Italien, 4 Monate in UK, 12 Monate in Litauen). In Italien müssen darüber hinaus bestimmte umsatzbezogene Schwellenwerte überschritten sein. In Großbritannien ist die Anmeldung zwar freiwillig, die CMA kann eine Transaktion jedoch prüfen, wenn umsatz- oder marktanteilsbezogene Schwellenwerte überschritten werden. In Litauen ist das Call-in-Recht hingegen nicht an derartige Aufgreifschwellen geknüpft.

Die Europäische Kommission verfügt bisher nicht über ein entsprechendes Call-in-Recht. Daher hatte sie es in der Vergangenheit zunächst mit einem „Kniff“ versucht: Nationale Kartellbehörden sollten Zusammenschlüsse über das Instrument des Art. 22 FKVO an die Kommission verweisen, auch wenn sie formal (mangels Überschreitung der nationalen Angreifschwellen) gar keine Prüfungskompetenz hatten.

Nach der klaren Zurückweisung dieses versuchten „Husarenstreichs“ der Kommission in dem Urteil Illumina/Grail des EuGH (EuGH stärkt Rechtssicherheit in der EU-Fusionskontrolle: Urteil im Fall Illumina/Grail), ist die Kommission dazu übergangen, die Mitgliedstaaten zur Einführung von Call-in-Rechten zu ermutigen, um die für einen Verweis nach Art. 22 FKVO notwendige nationale Zuständigkeit zu begründen.

Italien hat von diesem Instrument Gebrauch gemacht, und die Übernahme des Start-Ups Run AI durch Nvidia zunächst über eine Call-in Option an sich gezogen, um dann anschließend das Verfahren an die Kommission zu verweisen. Die Kommission hat den Zusammenschluss zwar freigegeben, Nvidia ist aber dennoch gegen den Verweisantrag gerichtlich vorgegangen. Das Verfahren ist derzeit vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) noch anhängig.

Die Kommission plant zwar eine Änderung der Merger Guidelines (Fusionskontrolle im Wandel: EU-Kommission veröffentlicht Entwurf neuer Fusionskontrollleitlinien). In diesem Zusammenhang wird allerdings die Thematik eines Call-in-Rechts auf EU-Ebene nicht erwähnt. Die Einführung einer solchen Befugnis der Kommission würde eine Änderung der EU-Fusionskontrollverordnung erfordern, was aufgrund des Einstimmigkeitserfordernisses im Rat schwierig erscheint.

5.3. Transaktionsschwelle

Mit der Einführung der Transaktionsschwellenregelung in § 35 Abs. 1a GWB wollte das Bundeskartellamt die Möglichkeit zur Überprüfung von Killer Acquisitions deutlich ausweiten. Neben dem Erreichen der Transaktionswertschwelle in Höhe von EUR 400 Mio. muss die Zielgesellschaft allerdings auch eine „erhebliche“ Inlandstätigkeit aufweisen, deren Nachweis in der Praxis schwierig sein kann.

Der Bundesgerichtshof hat mittlerweile im Fall Meta/Kustomer klargestellt, dass ein inländischer Umsatz für die Annahme einer „erheblichen“ Inlandstätigkeit nicht zwingend erforderlich ist. Es genügen bereits andere wettbewerblich relevante Tätigkeiten auf dem deutschen Markt – im Fall Meta/Kustomer war die Verarbeitung von deutschen Kundendaten ausreichend für die Bejahung einer „erheblichen“ Inlandstätigkeit (Mehr Rechtssicherheit zur Transaktionswertschwelle? BGH bestätigt Auslegung des Bundeskartellamts).

Mittlerweile zeigt sich der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, allerdings auch offen für die Einführung eines Call-in-Rechts, verbunden mit zahlenbasierten Aufgreifschwellen. Ob eine solche Änderung bereits mit der 12. GWB-Novelle eintreten wird, bleibt abzuwarten.

5.4. Handlungsempfehlungen für Unternehmen

  • Call-in-Risiken im Blick behalten: Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Transaktionen unterhalb der Aufgreifschwellen in Ländern mit Call‑in‑Rechten eine (ggf. auch nur geringe) Inlandstätigkeit aufweisen. Dann können die Kartellbehörden diese Transaktionen unter bestimmten Umständen trotzdem einer Prüfung unterziehen. Die Prüfung darf in diesen Fällen also nicht
     
  • Transaktionsschwellen prüfen: Bei Transaktionen, die den deutschen (400 Millionen Euro) und/oder österreichischen Transaktionswertschwelle (EUR 200 Millionen Euro) überschreiten, muss eine etwaige relevante Inlandstätigkeit genau geprüft werden.
     
  • Missbrauchsrisiken bewerten: Marktstarke Unternehmen sollten prüfen, ob eine geplante Übernahme nachträglich als Missbrauch ihrer marktbeherrschenden Stellung gewertet werden könnte, um Bußgelder und ex-post-Entflechtungen zu vermeiden.

Angesichts der zunehmenden Komplexität der Rechtslage sind Unternehmen gut beraten, frühzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

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6. Acqui-Hire: US-Kritik an Milliardendeals ohne fusionskontrollrechtliche Überprüfung

Acqui-Hire (d.h. die Abwerbung von Schlüsselpersonal und Know-How-Trägern) sind kein neues Phänomen. Bereits seit Jahren sorgen sich Gesetzgeber und Wettbewerbshüter um die fehlende fusionskontrollrechtliche Überprüfung dieser besonderen Transaktionsform. Im Zentrum stehen dabei weniger die substanziellen Wettbewerbsauswirkungen als vielmehr die fehlende formelle Kontrollbefugnis der Kartellbehörden, denn „Acqui-Hire“ erreichen in der Regel nicht die erforderlichen Aufgreifschwellen. Während Milliardendeals in der Tech-Industrie ungehindert weitergehen, fordern US-Senatoren jüngst ein schärferes Vorgehen der Wettbewerbsbehörden.

6.1 Neue Sorge aus den USA: Acqui-Hire als „Red Flags“ für den Innovationswettbewerb

In den USA hat die Debatte um Acqui-Hire Anfang des Jahres wieder deutlich an Fahrt aufgenommen.

Der Leiter der Antitrust Division des Departement of Justice (DOJ) bezeichnete Acqui‑Hire als „red flag“ während US‑Senatoren die Federal Trade Comission (FTC) sogar aufforderten, jüngste Acqui‑Hire‑Deals zu untersagen oder rückgängig zu machen. Die FTC kündigte an, die Struktur solcher Transaktionen genauer zu analysieren, um Kriterien zu identifizieren, unter denen Acqui‑Hire doch unter das Fusionskontrollrecht fallen könnten.

Die Sorge ist eine weitere Konsolidierung der Tech‑Märkte und die schleichende Ausschaltung des Innovationswettbewerbs, wenn vielversprechende Talente und Start-ups frühzeitig von Big Tech „eingesammelt“ werden.

6.2. Acqui-Hire: Ein bekanntes Problem und was dahintersteckt

6.2.1. Was sind Acqui-Hire?

Kern von Acqui-Hire, eine Wortkreuzung aus „acquiring“ und „hiring“,  ist der koordinierte Wechsel oder die Abwerbung von Schlüsselpersonal und wichtigen Know-How-Trägern, in der Regel verbunden mit umfangreichen Lizenzverträgen – häufig gegen Milliardenbeträge.

Eine solche Konstellation tritt häufig bei Big-Tech Konzernen wie Microsoft oder Google auf, die die innovative Technologie eines Start-ups (oft im KI-Sektor) lizensieren und gleichzeitig das Schlüsselpersonal übernehmen, um die Technologie in ihre bestehenden Ökosysteme zu integrieren, ohne das Unternehmen selbst in Form von Anteilen oder „harten“ Vermögenswerten zu erwerben (sog. AI‑Partnerships).

Warum sind Acqui-Hire so ein Problem für die Wettbewerbshüter?

Während die Meinung über die materiellen Wettbewerbsauswirkungen von Acqui-Hire zwischen Kritikern und Befürwortern divergiert, besteht in einem Punkt Einigkeit: Acqui-Hire unterfallen regelmäßig nicht der Fusionskontrolle.

Zwar dürfte mittlerweile Einigkeit darüber bestehen, dass die Abwerbung von hochqualifizierten Mitarbeitenden mit speziellem Know-how regelmäßig einen Zusammenschlusstatbestand im Sinne des Vermögens- oder Kontrollerwerbs verwirklicht, weil die zu übernehmenden Know-How-Träger das wettbewerbliche Potenzial eines anderen Unternehmens repräsentieren (vgl. im Fall Microsoft/Inflection die Pressemitteilung des Bundeskartellamts und der EU-Kommission sowie die Entscheidung der CMA). Allerdings werden die umsatzbezogenen Transaktionsschwellen mangels hinreichendem Umsatzes der innovativen Start-ups in der Regel nicht überschritten, obwohl die Erwerber regelmäßig Milliardenbeträge für die Partnerships zahlen.

Im viel beachteten Fall Microsoft/Inflection nahm das Bundeskartellamt 2024 als eine der ersten Wettbewerbsbehörden weltweit eine Acqui-Hire-Konstellation fusionskartellrechtlich unter die Lupe (Bundeskartellamt: Übernahme von Mitarbeitenden kann Fusionskontrolle unterliegen).

Im Ergebnis stellte die Vereinbarung zwar einen Zusammenschluss dar, der auch den neuen Transaktionsschwellenwert von EUR 400 Mio. überschritt, mangels erheblicher Inlandstätigkeit von Inflection in Deutschland konnte die Behörde den Zusammenschluss trotzdem nicht prüfen.

6.3. Transaktionsschwelle als Lösung? Oder neue Rechtsunsicherheit?

Während Acqui‑Hire in der Tech‑Branche weiter zunehmen (2025 u.a. Google/Windsurf, Meta/Scale AI oder jüngst NVIDIA/Grog Cloud mit einem Wert von rund USD 20 Mrd.), suchen Behörden weltweit nach Wegen, diese Zusammenschlüsse fusionskontrollrechtlich zu erfassen.

Das Bundeskartellamt sah die Transaktionsschwelle bisher als geeignetes Instrument zur Erfassung von Acqui-Hire. Der Präsident des Bundeskartellamts, Andreas Mundt, weist jedoch zunehmend auf deren Schwächen hin. Er plädiert für eine Reform der Voraussetzung der „erheblichen Inlandsaktivität“. Künftig sollten auch potenzielle oder zukünftige Aktivitäten in Deutschland berücksichtigt werden. Außerdem zeigt er sich mittlerweile offen für die Einführung eines sog. Call-in-Rechts („Killer Acquisitions“ verstärkt im Visier der EU-Kartellbehörden).

Das würde den Handlungsspielraum der Behörde, gerade im Hinblick auf Acqui‑Hire, deutlich erweitern, zugleich aber die Rechtsunsicherheit für Unternehmen und Investoren erhöhen: Die Frage, ob ein Deal anmeldepflichtig ist, ließe sich dann noch schwerer allein anhand klarer Schwellenwerte beantworten.

Eine endgültige Lösung gibt es bislang nicht. Klar ist aber, dass Acqui‑Hire kartellrechtlich ein „Hot Topic“ bleiben, insbesondere im Tech- und KI‑Sektor. Ob die 12. GWB‑Novelle die Transaktionsschwellen in Deutschland entsprechend anpasst, bleibt abzuwarten.

Unternehmen und Investoren sollten Acqui‑Hire‑Strukturen daher in jedem Fall frühzeitig kartellrechtlich prüfen, auch dann, wenn klassische Umsatzschwellen auf den ersten Blick nicht erreicht werden.

Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

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