Digital Business09.11.2022 Newsletter

E-Sport – Aktueller Stand der Gemeinnützigkeitsfähigkeit

In dem weiter schnell wachsenden und sich ebenso schnell ändernden Markt- und Wettkampfplatz des E-Sport ist weiter unklar, was für herkömmliche Sportarten klar(er) ist: Verfolgen Vereine, Stiftungen oder Kapitalgesellschaften, die E-Sport fördern, gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 21 Abgabenordnung (AO)?

Denn wenn ja, könnten hieraus einige steuerliche Begünstigungsmöglichkeiten resultieren. Dazu gehören z. B. Körperschaftssteuerbefreiung, ein ermäßigter Umsatzsteuersatz oder sogar eine Umsatzsteuerbefreiung bis hin zur privilegierten Abzugsfähigkeit von Spenden. Doch die definitorische Basis fehlt: neben einer unzureichenden Gesetzeslage fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Hinzu kommt ein wenig erkennbarer politischer Handlungswille trotz entsprechender Absichtserklärungen in den letzten beiden Koalitionsverträgen.
 

Fehlende gesetzliche Definition von Sport

Eine einheitliche rechtliche Definition von „Sport“ – und dafür auch für E-Sport – gibt es nicht. Versucht man den Begriff des „Sports“ zu definieren, wird schnell dessen Unbestimmtheit erkennbar. Der Bundesfinanzhof legt in ständiger Rechtsprechung folgende Definition zugrunde (s. bspw. BFH-Urteil vom 09.02.2017 – V R 69/14): „Mangels einer gesetzlichen Definition umfasst der Begriff des Sports nur Betätigungen, die die allgemeine Definition des Sports erfüllen und der körperlichen Ertüchtigung dienen. Vorauszusetzen ist daher eine körperliche, über das ansonsten übliche Maß hinausgehende Aktivität, die durch äußerlich zu beobachtende Anstrengungen (…) gekennzeichnet ist.“ Der Bundesfinanzhof beruft sich folglich auf eine allgemeine Definition und versteht unter „Sport“ immer eine körperliche und von außen beobachtbare Betätigung (BFH Urteil – V R 69/14).

In der Vergangenheit wurden auf dieser Grundlage bspw. folgende Aktivitäten als Sport in diesem Sinne anerkannt:

  • Motorsport
  • Schießsport
  • Segelsport
  • Ballonfahren
  • Golf
  • Billard
  • turniermäßiger Drehstangen-Tischfußball

Nicht anerkannt als Sport wurden beispielweise:

  • Tischfußball (Tipp-Kick-Spiel)
  • Turnierbridge
  • Skat
  • Grillsport
  • Turnierpaintball
  • Go-Spiel, Gotcha
     

Perspektive, Chancen und Risiken

Die oben genannten Beispiele zeigen: E-Sport lässt sich wohl nicht ohne Weiteres als körperliche, über das übliche Maß hinausgehende Aktivität einordnen. Zumindest im Vergleich mit den als gemeinnützig anerkannten Sportarten geht E-Sports nicht über das übliche Maß an Bewegung (Gehen, Stehen und Sitzen) hinaus, sondern ist geprägt durch das üblicherweise im Sitzen ausgeübte Betätigen eines Spiels mittels Controller oder Tastatur und Maus. Diese Auffassung überwiegt auch in der einschlägigen Fachliteratur. Zwar muss man anerkennen, dass die motorische Leistung, Konzentrations- und Reaktionsfähigkeit des E-Sportlers auf die Spielinhalte bei gleichzeitiger Analyse des Spielgeschehens zumindest eine über das übliche Maß hinausgehende Konzentration erfordert. Jedoch wird dies nicht über die mangelnde körperliche Bewegungskomponente hinweghelfen können. Im Übrigen zeigt der in § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO enthaltene Klammerzusatz („Schach gilt als Sport“) eindeutig, dass an dem Erfordernis der körperlichen Aktivität festzuhalten ist. Nur so ist die Einbeziehung des Schachspiels mittels Fiktion verständlich.

Das Merkmal der körperlichen Aktivität ist in dieser Debatte ferner deshalb zentral, da dieses den legitimierenden Grund der steuerlichen Sportförderung darstellt. Der Wortlaut „Förderung der Allgemeinheit“ (§ 52 Abs. 2 S. 1 AO) verdeutlicht, dass ein gemeinnütziger Zweck immer einen gemeinen Nutzen beinhalten soll. Dient eine Aktivität nur der eigenen, privaten Freizeitgestaltung, kommt eine staatliche Förderung nicht in Betracht. Der öffentliche Nutzen des Sports wird in erster Linie in der körperlichen Aktivität und der damit verbundenen Gesundheitsförderung der Bürger gesehen.

Angesichts der aktuellen Rechtsauffassung und den derzeitigen gesetzlichen Rahmenbedingungen sind die Chancen gering, dass E-Sport-Vereine einen Zugang zur steuerliche Sportförderung erhalten. Bislang ist kein E-Sport-Verein bekannt, dem dies gelungen ist. Eine Ausnahme stellt der Leipzig eSports e. V. dar. Allerdings wurde auch bei diesem reinen E-Sport-Verein nicht etwa die Förderung des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO bestätigt, sondern die Förderung des gemeinnützigen Zwecks der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO).

Es bleibt offen, ob und wie der Gesetzgeber das im Koalitionsvertrag zwischen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP formulierte Ziel umsetzen wird, E-Sport als gemeinnützig fähig anerkennen zu wollen. Aktuell erfährt die Bundesregierung erneut Druck durch eine Anfrage vom 18. Oktober 2022 der CDU/CSU-Fraktion. Hierbei geht es um die Frage, ob inzwischen Inhalte und ein Zeitplan für die Reformelemente zum Gemeinnützigkeitsrecht von E-Sport feststünden. Die Antwort steht aus.

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Martin Brandenburger-Nonnast<br/>LL.M.

Martin Brandenburger-Nonnast
LL.M.

AssociateRechtsanwalt

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