Kartellrecht und Fusionskontrolle09.06.2026 Newsletter
Die 12. GWB-Novelle: Der Referentenentwurf sieht umfassende Änderungen des deutschen Kartellgesetzes vor
Am 04. Juni 2026 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie („BMWE“) mit dem Referentenentwurf („Ref-E“) zur 12. GWB-Novelle ein umfangreiches Reformpaket vorgelegt. Insgesamt soll das kartellrechtliche Verfahren schneller und effizienter ausgestaltet werden. Unter anderem sollen die Anmeldeschwellen der Fusionskontrolle erhöht werden, Fusionskontroll-, Kartellverwaltungs- und Bußgeldverfahren sollen digitalisiert und entschlackt werden, die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen eine Ministererlaubnis ausgeweitet und ein sogenanntes Vergabescreening eingeführt werden. Wir geben Ihnen nachfolgend einen strukturierten Überblick über die praxisrelevantesten Änderungsvorschläge des Referentenentwurfs.
1. Fusionskontrolle: Höhere Umsatzschwellenwerte und Ausweitung der Transaktionswertschwelle
Anhebung der Umsatzschwellen – § 35 Abs. 1 GWB Ref-E
Bereits im Jahr 2021 hat der Gesetzgeber die Aufgreifschwellen der deutschen Fusionskontrolle deutlich angehoben. Nun soll fünf Jahre später eine erneue Erhöhung folgen. Das Ziel ist eine Entlastung von Wirtschaft und Behörde gleichermaßen, um die Kapazitäten auf die Prüfung wettbewerblich besonders relevanter Zusammenschlussvorhaben zu fokussieren.
Erstmals werden alle drei Umsatzschwellen des § 35 GWB gleichzeitig angehoben:
| Schwelle | Bisher | Neu |
|---|---|---|
Weltweiter Gesamtumsatz | 500 Mio. € | 750 Mio. € |
Erste Inlandsschwelle | 50 Mio. € | 75 Mio. € |
Zweite Inlandsschwelle | 17,5 Mio. € | 20 Mio. € |
Durch die Anhebung der Umsatzschwellenwerte sollen etwa 120 Verfahren pro Jahr, was einem Rückgang von 13 bis 14 Prozent entspricht, aus der Fusionskontrolle herausfallen.
Transaktionswertschwelle: Wegfall der subsidiären Anwendung und Prognose erheblicher Inlandstätigkeit ausreichend – § 35 Abs. 1 Nr. 2 lit. b GWB Ref-E
Keine Anwendungssubsidiarität: Die Transaktionswertschwelle (> 400 Mio. € Gegenleistungswert) stand bislang systematisch im Rang hinter den Umsatzschwellen. Das bedeutete, dass die Transaktionswertschwelle nicht als Umgehung der Umsatzschwellenwerte fungieren konnte. Auf sogenannten „reifen Märkten“, auf denen die Umsätze des Zielunternehmens das Marktpotenzial hinreichend widerspiegeln, fand nach Auffassung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf die Transaktionswertschwelle keine Anwendung. Der Referentenentwurf stellt nun ausdrücklich klar, dass nunmehr beide Aufgreiftatbestände (Umsatzschwellen und Transaktionswertschwelle) gleichrangig nebeneinander stehen sollen.
Ausweitung des Anwendungsbereichs: Der Ref-E sieht vor, dass künftig auch Transaktionen in den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle fallen sollen, wenn das Zielunternehmen zwar im Zusammenschlusszeitpunkt noch nicht in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist, aber mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft tätig sein wird (i.d.R. innerhalb der nächsten zwei Jahre) – etwa, weil ein Markteintritt geplant ist oder das Unternehmen seine Nutzerzahlen in Deutschland erheblich steigern wird. Erfasst werden sollen auf diesem Weg insbesondere Fälle sogenannte „killer acquisitions“, die bisher regelmäßig nicht der Kontrolle der Wettbewerbshüter unterfielen. Fälle wie Microsoft/Inflection oder Microsoft/Open AI sollen damit künftig besser überprüfbar sein. Die genauen Anforderungen einer solchen Prognoseentscheidung bleiben aber offen.
Neues Anzeigeverfahren für die Transaktionswertschwelle („Phase 0“) – § 39 Abs. 1 S. 2, Abs. 7 und Abs. 8 GWB Ref-E
Für Zusammenschlüsse, die ausschließlich in den Anwendungsbereich der Transaktionswertschwelle fallen, soll ein vorgelagertes, schlankes Anzeigeverfahren eingeführt werden:
- Statt einer vollständigen Anmeldung reicht zunächst eine vereinfachte Anzeige mit grundlegenden Unternehmensangaben, einer Beschreibung der Tätigkeiten, bei denen horizontale oder vertikale Beziehungen zwischen den Beteiligten bestehen, sowie die Angabe der strategischen und wirtschaftlichen Hintergründe.
- Das Bundeskartellamt (BKartA) muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der vollständigen Anzeige entscheiden, ob auf eine förmliche Anmeldung verzichtet werden kann.
- Reagiert das Amt nicht fristgerecht, gilt der Zusammenschluss als freigegeben.
2. Digitale Fusionskontrollanmeldung wird Pflicht – § 39 Abs. 1 S. 3 GWB Ref-E
Ab dem 1. Januar 2028 sind Fusionskontrollanmeldungen ausschließlich auf elektronischem Wege zulässig – per De-Mail, qualifiziert signierter E-Mail, besonderem elektronischen Behördenpostfach oder über eine hierfür bestimmte Internetplattform.
Bis Ende 2027 soll eine Übergangsfrist gelten, in der schriftliche Anmeldungen (auch per Fax) weiterhin akzeptiert werden.
3. Erstmals: „Vergabescreening“ durch das BKartA – § 32h GWB Ref-E
Eine der bedeutendsten neuen Befugnisse: Das BKartA soll mit dem neuen § 32h GWB Ref-E das Recht erhalten, Vergabedaten verdachtsunabhängig und systematisch auf Hinweise für sogenannten Submissionsabsprachen auszuwerten.
Dazu sollen öffentliche Auftraggeber durch den § 114 Abs. 4 GWB Ref-E verpflichtet werden, nach jeder Auftragsvergabe oberhalb der EU-Schwellenwerte (ab 01.01.2026 für Bauleistungen ca. EUR 5,4 Mio., für Liefer- und Dienstleistungen EUR 140.000 (obere/oberste Bundesbehörden) bzw. EUR 216.000 (übrige öffentliche Auftraggeber)) grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen insbesondere die Angebotspreise aller Bieter an den Datenservice „Öffentlicher Einkauf“ zu übermitteln. Die Speicherung der Daten ist auf fünf Jahre begrenzt.
Deutschland folgt damit dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten, wie Spanien oder Dänemark, in denen die systematisierte Auswertung von Vergabedaten bereits heute praktiziert wird.
Zusätzlich soll § 114 Abs. 5 GWB Ref-E es Auftraggebern und Vergabekammern ermöglichen, bei Verdacht auf Kartellrechtsverstöße relevante Verfahrensdokumentationen an die zuständige Kartellbehörde weiterzugeben.
4. Rechtsbehelfe gegen die Ministererlaubnis werden wieder gestärkt – 73 Abs. 2 GWB Ref-E
Mit der 9. GWB-Novelle wurden die Drittklagebefugnisse gegen eine Ministererlaubnis eingeschränkt: Klagen waren nur zulässig, wenn der Dritte in seinen subjektiven Rechten verletzt war. Diese Einschränkung soll durch die 12. GWB-Novelle wieder rückgängig gemacht werden. Künftig reicht es wieder aus, dass ein Dritter in seinen wirtschaftlichen Interessen betroffen ist, wie es auch vor der 9. GWB-Novelle galt. Dadurch soll der Ausnahmecharakter der Ministererlaubnis wieder stärker in den Vordergrund gerückt werden.
5. Rechtsbeschwerde ohne Zulassung – § 77 GWB Ref-E
Bisher bedurfte die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in Kartellverwaltungssachen einer Zulassung durch das OLG Düsseldorf. Das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nahm dabei erfahrungsgemäß ähnlich viel Zeit in Anspruch wie das eigentliche Rechtsbeschwerdeverfahren.
Der Ref-E schafft das Zulassungserfordernis vollständig ab: Gegen Beschlüsse der OLGs findet die Rechtsbeschwerde künftig ohne Zulassung statt.
6. Ausweitung des Anwendungsbereichs für Entscheidungen nach§ 32c Abs. 4 GWB Ref-E
Unternehmen können beim BKartA eine verbindliche Entscheidung darüber beantragen, dass kein Anlass zum Einschreiten besteht, bislang jedoch nur für horizontale Kooperationen zwischen Wettbewerbern. Durch Streichung der Wörter „mit Wettbewerbern" in § 32c Abs. 4 GWB Ref-E soll diese Möglichkeit nun auf vertikale Vereinbarungen ausgeweitet werden. Dies schafft mehr Rechtssicherheit insbesondere für innovative Kooperationsmodelle, Datenpools und neue Vertriebsstrukturen.
7. Befristung des Amtes des Präsidenten des BKartA – § 51a GWB Ref-E
Mit dem neuen § 51a GWB Ref-E wird das Amt des Präsidenten bzw. der Präsidentin des BKartA auf acht Jahre befristet. Eine Wiederernennung ist ausgeschlossen. Deutschland folgt damit dem Beispiel der absoluten Mehrzahl nationaler Wettbewerbsbehörden innerhalb der EU, in denen bereits jetzt eine Amtszeitbegrenzung des Behördenleiters gilt.
8. Verfahrensvereinfachungen im Kartellrecht
Anhörung und Akteneinsicht – §§ 56, 56a, 56b GWB Ref-E
Die bisherige „mündliche Verhandlung" wird durch eine flexiblere, öffentliche mündliche Anhörung (§ 56a GWB Ref-E) ersetzt, die unbürokratischer und partizipativer ausgestaltet ist. Das neue Instrument soll dem Anliegen Rechnung tragen, das auf Schriftlichkeit angelegte Kartellverwaltungsverfahren durch eine besondere Ausprägung der mündlichen Anhörung zu ergänzen. In Verfahren nach § 32f Abs. 3 und 4 GWB (Abhilfemaßnahmen nach Sektoruntersuchungen) ist sie grundsätzlich zwingend durchzuführen. Im Übrigen kann sie von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten durchgeführt werden.
Zudem werden die Akteneinsichtsrechte in § 56b GWB Ref-E neu geordnet; insbesondere wird klargestellt, dass einfache Beigeladene keinen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht haben.
Zustellung und elektronische Kommunikation – § 59 Abs. 5 GWB Ref-E
Auskunftsverfügungen und Beschlüsse des BKartA können künftig per einfacher E-Mail bekanntgegeben werden, sofern das Unternehmen einen entsprechenden elektronischen Zugang eröffnet hat.
- Die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse wird durch Verweis auf § 173 Abs. 3 ZPO vereinfacht. Die bisherige Empfangsbestätigung mittels qualifizierter elektronischer Signatur oder einer auszufüllenden PDF-Datei ist nicht mehr erforderlich. Nun reicht ein strukturierter Datensatz als Grundlage für elektronische Empfangsbekenntnisse aus.
- Diese Vereinfachungen sollen auf Bußgeldverfahren (§ 82c GWB Ref-E) und Vollstreckungsverfahren (§ 86a Abs. 2 GWB Ref-E) erstreckt werden.
Veröffentlichungspflichten – § 43 Abs. 4 GWB Ref-E; § 61 Abs. 3 GWB Ref-E
Das BKartA wird verpflichtet, seine Entscheidungen künftig vollständig und zeitnah auf seiner Internetseite zu veröffentlichen. Dies gilt auch im Bereich der Fusionskontrolle (§ 43 Abs. 4 GWB) sowie für Verfügungen nach §§ 19a, 30, 31b, 32–32f, 34 und 60 GWB (§ 61 Abs. 3 GWB Ref-E). Für Bußgeldentscheidungen gelten die Veröffentlichungspflichten hingegen nicht.
Bußgeldverfahren – § 82a GWB Ref-E
Der Ref-E sieht vor, Kommunikationswege zwischen Kartellbehörde, Staatsanwaltschaft und Gericht zu vereinfachen. Die Kartellbehörde sendet Akten künftig direkt an das zuständige Gericht und, im Rechtsbeschwerdeverfahren, direkt an den Generalbundesanwalt, ohne den bisherigen Umweg über die Staatsanwaltschaft. Die Kartellbehörde wird der Staatsanwaltschaft rechtlich vollständig gleichgestellt.
Beteiligung am Rechtsbehelfsverfahren – § 63 GWB Ref-E
Die Regelungen zur Beteiligtenstellung im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren sollen klarstellend, entsprechend dem Stand der bisherigen Rechtsprechung, zur Beteiligtenstellung im Beschwerdeverfahren neu gefasst werden. Neu eingeführt wird eine gerichtliche Beiladungsmöglichkeit in Anlehnung an § 65 VwGO (§ 63 Abs. 1 Nr. 4 GWB Ref-E).
9. Energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht wird verlängert – § 29 ARC Draft
Die energiewirtschaftliche Missbrauchsaufsicht nach § 29 GWB, die ursprünglich Ende 2027 ausgelaufen wäre, soll um fünf Jahre, bis zum 31. Dezember 2032, verlängert werden. Dies betrifft insbesondere die Fernwärmeversorgung, die Grundversorgung mit Strom und Gas sowie den Heizstrombereich.
10. Gebührenanpassung nach über 30 Jahren – § 62 Abs. 2 S. 2 Ref-E
Die Gebührenobergrenzen für kartellbehördliche Verfahren werden erstmals seit 1989 angehoben:
| Verfahrensart | Bisher | Neu |
|---|---|---|
Verfahren nach § 19a GWB | 100.000 € | 750.000 € |
Missbrauchsverfahren (§ 32 GWB) | 50.000 € | 250.000 € |
Fusionskontrolle / Ministererlaubnis (§§ 36 ff. GWB) | 50.000 € | 100.000 € |
11. Ausblick und nächste Schritte
Der Entwurf befindet sich noch im Stadium eines Referentenentwurfs (Stand: 4. Juni 2026) und muss noch das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Es bleibt daher abzuwarten, welche Änderungen des Ref-E im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch vorgenommen werden. Das Bundesfinanzministerium schlägt beispielsweise vor, die Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB) bei Verstößen gegen das Kartellverbot verschuldensunabhängig zu ermöglichen.
Wir begleiten das Verfahren weiterhin und werden Sie über wesentliche Änderungen im weiteren Gesetzgebungsprozess informieren.
Dr. Agnès Reinhold
AssociateAvocate (Frankreich)
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