Luftfahrt und VerteidigungVergaberecht / Öffentliches Wirtschaftsrecht30.01.2026 Newsletter
Bundestag beschließt BwPBBG: Beschleunigte Planung und Beschaffung für Bundeswehr
Der Bundestag hat am 15. Januar 2026 das BwPBBG beschlossen. Der vom Bundestag angenommene Entwurf entspricht bis auf wenige Anpassungen dem Referentenentwurf.
Die Bundeswehr muss schneller und effizienter modern ausgestattet werden. Mit dem nun vom Bundestag beschlossenen Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwPBBG) sollen Ausrüstung und Material künftig zügiger bei den Streitkräften ankommen. Ziel ist es, die Einsatzbereitschaft der Streitkräfte nachhaltig zu erhöhen. Über die wesentlichen geplanten Änderungen haben wir bereits berichtet. Gleichwohl lohnt es sich, einige ausgewählte Anpassungen näher zu betrachten.
Anpassungen gegenüber dem Referentenentwurf
Es lohnt sich dennoch, ausgewählte Anpassungen nochmals näher zu betrachten:
Ausweitung des Schutzes wesentlicher Sicherheitsinteressen
Öffentliche Aufträge mit Bezug zu verteidigungsindustriellen Schlüsseltechnologien oder öffentliche Aufträge, die in sonstiger Weise zur Stärkung der technologischen Souveränität der Sicherheits- und Verteidigungsindustrie auf dem Bundesgebiet beitragen, können als wesentliche Sicherheitsinteressen gelten. Dadurch schafft der Gesetzgeber eine weitere Möglichkeit, Ausnahmen vom Kartellvergaberecht in diesen Bereichen zu rechtfertigen.
Ausnahmen von klimafreundlicher Beschaffung
Um die Leistungsfähigkeit der Bundeswehr sicherzustellen, prüft die Bundesregierung Ausnahmen von der Verwaltungsvorschrift zur klimafreundlichen Beschaffung und legt die entsprechenden Vorschläge bis zum 30. Juni 2027 vor.
Kompensationsgeschäfte bei Rüstungskäufen außerhalb der EU
Es soll eine stärkere Prüfung und Förderung von Kompensationsgeschäften für Beschaffungen außerhalb des EU-Vergaberechts stattfinden. Dafür soll die Bundesregierung bis zum 30. September 2026 entsprechende Leitlinien erarbeiten (§ 11 Abs. 6 und 7 BwPBBG).
Vorkommerzielle Wettbewerbe und IT-Leistungsbeschreibungen
Auftraggeber sollen zur Ermittlung innovativer Leistungskonzepte künftig vorkommerzielle Wettbewerbe durchführen können. Die konkrete Auftragsvergabe erfolgt anschließend in einem Vergabeverfahren. Bei Vergaben mit IT‑Leistungen müssen die Leistungsbeschreibungen angemessene Updates und Upgrades beinhalten.
Abweichung vom Losgrundsatz bis 2035
Die Abweichung vom Losgrundsatz sollte zunächst nur bis Ende 2030 gelten. Nun gilt sie bis zum 31. Dezember 2035Das berührt aufgrund schlechterer Marktzugangschancen vor allem die Interessen des Mittelstandes und von Start-ups.
Verkürzung des Rechtsschutzes: Es bleibt dabei, dass die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde entfällt und das Zuschlagsverbot bereits mit der erstinstanzlichen Entscheidung der Vergabekammer endet. Damit fokussiert sich der effektive Rechtsschutz stark auf die erste Instanz; im Anschluss wird den benachteiligten Bietern nur noch Sekundärrechtsschutz (Schadensersatz) offenstehen.
Ausblick und Folgen
Weitere Änderungen können sich künftig aus den noch zu prüfenden Ausnahmen sowie den ausstehenden Leitlinien ergeben. Durch die neue gesetzliche Regelung eröffnen sich insbesondere für große Unternehmen aus der Verteidigungsbranche neue Marktchancen. Zu berücksichtigen sind dabei aber auch gestiegene Anforderungen, insbesondere an die Marktkenntnis.
An den antizipierten Folgen für KMU ändert sich zunächst wenig. Es bleibt dabei, dass die Marktzugänge in Zukunft enger werden. Potenziell nachteilig für Mittelstand und New Comer wirkt sich auch die Abweichung vom Losgrundsatz bis 2035 aus. Hoffnung für KMU macht, dass die Bundesregierung bereits angekündigt hat, den Mittelstand trotz beschleunigter Verfahren weiterhin zu berücksichtigen. Wie dies konkret erfolgen soll, bleibt abzuwarten.

