Coronavirus und Insolvenzgefahr: Was ich als Geschäftsführer (jetzt) wissen muss

(Stand: 18. März 2020)

Hinweis:  Das Bundesjustizministerium hat eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht angekündigt, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten (s. u.). Sobald die gesetzliche Regelung vorliegt, werden wir Sie gesondert zu einer Online-Präsentation zu diesem Thema einladen.

 

1. Was muss ich als Geschäftsführer jetzt tun?

2. Welche Sofortmaßnahmen können getroffen treffen, um die Liquiditätssituation zeitnah zu verbessern?

3. Welche krisenspezifischen Pflichten habe ich als Geschäftsführer?

4. Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?

5. Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

6. Wann liegt Überschuldung vor?

7. Unter welchen Voraussetzungen muss ich trotz Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ggf. keinen Insolvenzantrag stellen?

8. Welche Haftungsrisiken habe ich in der aktuellen Situation?

9. Welche Vorteile bietet ein frühzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren?

 

1. Was muss ich als Geschäftsführer jetzt tun?

Da die Folgen des Coronavirus in den Annahmen für die Unternehmensplanungen (Liquidität, Ertrag, Vermögen) noch nicht abgebildet sind, müssen Sie die Planungen unverzüglich anpassen. Es muss sichergestellt werden, dass auch bei Berücksichtigung der Folgen des Coronavirus weder Zahlungsunfähigkeit noch Überschuldung vorliegt.

 

2. Welche Sofortmaßnahmen können getroffen treffen, um die Liquiditätssituation zeitnah zu verbessern?

Zunächst könnte bei den Gläubigern auf eine Stundung der fälligen Verbindlichkeiten gedrängt werden. Ob sich Gläubiger, die aufgrund der aktuellen Krise selbst auf Liquidität angewiesen sind, aktuell auf eine Stundung einlassen, ist indes fraglich. Mehr Erfolg könnte die Bitte um Stundung der Sozialversicherungsbeiträge bei den Krankenkassen haben, sofern die Zahlungsschwierigkeiten nur vorübergehend sind. Ein zeitnaher Mittelzufluss wird auch durch den Verkauf von eigenen Forderungen mittels Factoring erreicht.

Schnelle Liquidität lässt sich daneben auch durch sog. Sale-and-Lease-back Geschäfte generieren, wenn Vermögenswerte (z.B. Immobilien, Maschinen etc.) zur Verfügung stehen, die veräußert und sodann unmittelbar wieder zurückgeleast werden können. Nicht selten findet sich Potential für Liquiditätsreserven auch im Ein-/Verkaufsverhalten. Sind die Lagerbestände gut gefüllt, können oftmals für einen gewissen Zeitraum Neueinkäufe ausgesetzt werden. Einen ähnlichen Effekt gibt es im umgekehrten Fall, wenn das Lager mit eigenen fertigen Erzeugnissen gefüllt ist. Hier kann durch einen schnellen (ggf. diskontierten) Abverkauf ebenfalls eine zeitnahe Verbesserung der eigenen Liquiditätssituation herbeigeführt werden.

Der „klassische Weg“, um eine kurzfristige Liquiditätslücke zu schließen, führt zur Bank. Allerdings werden Unternehmen in der aktuellen Situation häufig bereits ihre Kontokorrentline strapaziert haben und über keine weiteren Sicherheiten verfügen, so dass Banken regelmäßig nicht gewillt sein werden, „Fresh Money“ nachzuschießen. Es gibt Marktteilnehmer, die darauf spezialisiert sind, Unternehmen in Krisensituationen kurzfristig liquide Mittel zur Verfügung zu stellen. Diese Debt Fonds verlangen aufgrund des erhöhten Risikos entsprechend hohe Zinsen.

Der Bundeswirtschaftsminister hat letzte Woche angekündigt, staatliche Finanzhilfen in Form von Krediten „in unbegrenzter Höhe“ für den „kleinsten Taxifahrer über die Kreativwirtschaft bis hin zu richtig großen Unternehmen“ zur Verfügung zu stellen. Diese sollen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) vergeben werden.

Schließlich kann sowohl die Liquiditätssituation als auch die Eigenkapitalbasis gestärkt werden, wenn die Gesellschafter gewillt und in der Lage sind, neues Eigenkapital – ggf. auch als Gesellschafterdarlehen – zur Verfügung zu stellen.

 

3. Welche krisenspezifischen Pflichten habe ich als Geschäftsführer?

Geschäftsführer müssen sich stets über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft vergewissern. Diese Pflicht zu beständiger Selbstkontrolle steigert sich beim ersten Auftreten von Krisenanzeichen. Erkennt der Geschäftsführer, dass die Liquidität des Unternehmens ggf. nicht ausreicht, hat er die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens unverzüglich mittels einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Ergeben sich Anzeichen für eine mögliche Überschuldung, muss sich der Geschäftsführer unverzüglich durch Aufstellung eines Vermögensstatuts einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen. Der Geschäftsführer handelt fahrlässig, wenn er sich nicht rechtzeitig die erforderlichen Informationen und Kenntnisse verschafft, die für die Prüfung der Insolvenzsantragspflicht erforderlich sind; hat er die erforderliche Sachkunde nicht, muss er sich fachkundig beraten lassen.

 

4. Wann muss ich einen Insolvenzantrag stellen?

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder der Überschuldung beginnt grundsätzlich die Frist für die Insolvenzantragspflicht. Keine Rolle spielt, ob der Geschäftsführer die Insolvenzreife kannte oder auch nur kennen musste. Die dreiwöchige Antragsfrist ist eine Höchstfrist. Diese darf nur insoweit ausgenutzt werden, als Sanierungschancen konkret und nachweisbar (mittels eines Sanierungsplans) bestehen.

 

5. Wann liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Eine Gesellschaft ist zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Die Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist stichtagsbezogen. Geprüft wird – vereinfacht gesagt – täglich, ob die vorhandene Liquidität zu 100% ausreicht, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Falls dies nicht gewährleistet ist, ist eine Prognose für die nächsten drei Wochen aufzustellen. Nur wenn die innerhalb des Prognosezeitraums verfügbaren liquiden Mittel ausreichen, um 90% der im Prognosezeitraum fällig werdenden Verbindlichkeiten zu bedienen, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.

 

6. Wann liegt Überschuldung vor?

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Unternehmens die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt (Stichwort: negatives Eigenkapital), es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich (sog. Fortbestehensprognose). Für die positive Fortbestehensprognose ist sicherzustellen, dass das Unternehmen in den nächsten 12 bis 24 Monaten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) nicht zahlungsunfähig wird, d.h. immer genug liquide Mittel hat, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

 

7. Unter welchen Voraussetzungen muss ich trotz Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung ggf. keinen Insolvenzantrag stellen?

Das Bundesjustizministerium hat mitgeteilt, dass es eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vorbereitet, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Die Insolvenzantragspflicht soll für einen Zeitraum bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden. Dadurch soll vermieden werden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden kann. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen.

 

8. Welche Haftungsrisiken habe ich in der aktuellen Situation?

Liegt ein Fall von Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung vor, sind grundsätzlich sämtliche Zahlungen des Unternehmens zu stoppen. Dies gilt selbst für die (Ein-)Zahlungen von Kunden auf ein debitorisch geführtes Bankkonto des eigenen Unternehmens. Verstößt der Geschäftsführer gegen diese Pflicht, kann er persönlich auf Rückzahlung sämtlicher getätigter Zahlungen in Anspruch genommen werden.

Daneben haftet der Geschäftsführer den Gläubigern gegenüber wegen Insolvenzverschleppung, wenn er nicht rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt hat. Die Insolvenzverschleppung ist zudem auch strafbewehrt – ebenso wie die Nichtabführung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Die Zahlung Letzterer ist haftungsfrei auch nach Eintritt der Insolvenzreife möglich – und geboten. Schließlich begeht der Geschäftsführer einen Betrug, wenn er erkennen kann, dass er die seinen Geschäftspartnern versprochene Leistung nicht wird erfüllen können.

Ob die Haftungsrisiken durch die geplante Aussetzung der Insolvenzantragspflicht minimiert werden, ist aktuell unklar. Konsequent wäre es, bei temporärer Aussetzung der Insolvenzantragspflicht Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife ebenfalls haftungsfrei zu stellen.

 

9. Welche Vorteile bietet ein frühzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren?

Mit zunehmender Verschärfung der Krisensituation – sei es auf Liquiditätsebene oder auf Ebene der Vermögenswerte – nimmt der Handlungsspielraum für die Geschäftsführung ab. Falls eine außergerichtliche Sanierung nicht mehr möglich erscheint, kann ein frühzeitig eingeleitetes Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung zu einer Wiedergewinnung der Handlungsfähigkeit führen. So kann das Insolvenzgeld, das zum Schutz der Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit gezahlt wird, einen positiven Sanierungsbeitrag leisten, da bei dem Unternehmen dadurch faktisch bis zu drei Monate keine Personalkosten anfallen. Daneben erleichtern die im Insolvenzverfahren geltenden verkürzten Kündigungsfristen (3 Monate) für bestimmte Verträge auch die Sanierung auf operativer Ebene.

Um im Rahmen der Insolvenz – und auch danach – weiterhin im „driver’s seat“ zu bleiben, empfiehlt sich die Insolvenz in Eigenverwaltung. Hierbei wird das Insolvenzverfahren unter Aufsicht eines Sachwalters von der Geschäftsführung des Unternehmens – unter Einschaltung von Restrukturierungsberatern – durchgeführt. Ziel einer Sanierung in Eigenverwaltung ist der Abschluss eines Insolvenzplans, der regelmäßig Forderungsverzichte der Gläubiger vorsieht und unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen von Gläubigern durchgesetzt werden kann.

 

 

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Prof. Dr. Nefail Berjasevic<br/>EMBA, LL.M. (NYU)

Prof. Dr. Nefail Berjasevic
EMBA, LL.M. (NYU)

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