Arbeitsrecht14.04.2021 Newsletter

Corona – Aktuelles zur Beschäftigtentestung

Die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz beinhalteten bislang nur Aufrufe an die Unternehmen, weitreichende Corona-Schnelltests für die Beschäftigten bereitzustellen. Eine Verpflichtung ist – bis auf abweichende Regelungen zu bestimmten Beschäftigtengruppen in einzelnen Bundesländer wie Berlin, Sachsen und Brandenburg – bislang nicht vorgesehen. Die Wirtschaftsverbände haben durch weitreichende Kommunikation die Unternehmen angehalten, Tests für die Beschäftigten anzubieten und entsprechende Hinweise auf ihren Webseiten veröffentlicht.

In den letzten Tagen gab es nun in einzelnen Bundesländern Änderungen / Neuerungen in den maßgeblichen Corona-Verordnungen. Diese ermöglichen es, dass bei den Unternehmen durchgeführte Selbsttests, über die das Unternehmen eine Bescheinigung ausstellen kann, die gleiche Wertigkeit beigemessen wird wie einer offizielle Testung. Aktuell hat das Land Nordrhein-Westfalen am gestrigen Tag, 08.04.2021, die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) erlassen, die auch explizit diese Möglichkeit vorsieht. Die CoronaTestQuarantäneVO nebst der Anlagen finden sie hier.

Zu der Neuregelung in NRW zusammengefasst das Folgende:

§ 4 der CoronaTestQuarantäneVO enthält einen generellen Passus zur sog. Beschäftigtentestung, wonach Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts den Beschäftigten das Angebot auf einen Test machen sollen. Über diesen Test kann eine Bescheinigung erstellt werden. Explizit gilt dies auch für Schnelltests, die unter Aufsicht einer fachkundigen, geschulten oder unterwiesenen Person erfolgen.

Hier kommt nun die Regelung des § 2 Abs. 3 der CoronaTestQuarantäneVO zum Tragen, die Vorgaben für die Testnachweise durch Arbeitgeber enthält:

  • Arbeitgeber können Testnachweise nach dem Muster der Anlage 3 der CoronaTestQuarantäneVO ausstellen.
  • Der Arbeitgeber muss hierzu die Testvornahme oder die Testbeaufsichtigung durch geschultes oder fachkundiges oder konkret zur Begleitung von Selbsttests unterwiesenes Personal sicherstellen. Nur diese Personen dürfen die Testnachweise ausfüllen.
  • Die weiteren Anforderungen an Durchführung von Selbsttests unter Aufsicht und Personen sind in Anlage 1 Ziffer 2 der CoronaTestQuarantäneVO festgehalten und erfordern u. a. eine dokumentierte Einweisung der Person nebst Hinweisen auf Rechtsfolgen fehlerhafter oder wahrheitswidriger Bescheinigung.
  • Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen.

Mit denen so vom Unternehmen durchgeführten Tests ist es den Beschäftigten dann möglich, überall dort, wo ein aktueller Test verlangt wird (Stichwort: „körpernahe Dienstleistungen“), den Nachweis zu erbringen.

Vergleichbare Regelung mit derjenigen in Nordrhein-Westfalen gibt es zum jetzigen Stand in den Bundesländern Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Saarland und Rheinland-Pfalz, wobei die dahinterliegenden Verwaltungsverfahren durchaus unterschiedlich sind.

Achtung: Unternehmen, die die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 der CoronaTestQuarantäneVO ohne Anmeldung ausstellen, riskieren nach § 20 der CoronaTestQuarantäneVO in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 Infektionsschutzgesetz ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 Euro. 

Man könnte nun meinen, dass solche Regelungen kontraproduktiv zu anderen Aussagen sind, wonach die Beschäftigten möglichst alle im Homeoffice bleiben sollen. Der Fokus der Regelung liegt aber sicherlich eher darauf, überall dort, wo – irgendwann – Lockerungen möglich sind, möglichst umfänglich Tests anzubieten und Bescheinigungen zu ermöglichen.

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Jörn Kuhn

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