Arbeitsrecht05.05.2026 Newsletter
Bundestariftreuegesetz: Was kommt auf Unternehmen zu?
Mehr Tarifbindung, fairerer Wettbewerb: Seit Mai 2026 werden öffentliche Aufträge des Bundes nur noch an Unternehmen vergeben, die tarifvertragliche Bedingungen einhalten. Für Verfahren ab einem Wert von 50.000 Euro müssen sich Betriebe auf neue Nachweispflichten und Haftungsregeln einstellen. Der folgende Beitrag klärt die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes und gibt eine praktische Einordnung für betroffene Unternehmen.
Was ursprünglich mit einem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im September 2024 begann, ist nun seit Ende Februar 2026 gesetzlich verankert: Das Bundestariftreuegesetz („BTTG“) regelt, dass Aufträge auf Bundesebene ab einem geschätzten Auftrags- oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer grundsätzlich ausschließlich an Unternehmen vergeben werden, die tarifvertragliche Arbeitsbedingungen einhalten. Im Folgenden werden zentrale Aspekte kursorisch vorgestellt und eine erste praktische Einordnung des BTTG vorgenommen.
1. Anwendungsbereich
Das BTTG erfasst keine Vergabeverfahren, die vor dem 1. Mai 2026 eingeleitet wurden. Das heißt, für bis zu diesem Zeitpunkt laufende oder bereits abgeschlossene Verfahren ändert sich nichts, wie die Übergangsregelung in § 16 BTTG klarstellt.
In sachlicher Hinsicht gilt das BTTG im Ausgangspunkt für die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bau- und Dienstleistungsaufträge ab einem geschätzten Auftragswert oder Vertragswert von 50.000 Euro ohne Umsatzsteuer, insbesondere durch den Bund, durch öffentliche Auftraggeber mit Mittelbewilligung durch den Bund sowie im Rahmen einer sog. Organleihe für den Bund (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 BTTG).
Bei einer gemeinsamen Auftragsvergabe durch den Bund und ein Bundesland soll zumindest eine Anwendung des BTTG angestrebt werden. Bei fehlender Einigung kann gleichwohl vom BTTG abgewichen werden (§ 1 Abs. 7 Satz 2 BTTG). Der gesetzgeberische Einigungsdruck ist demnach gering, wenn die Rechtsfolge einer fehlenden Einigung eine Abweichung vom BTTG erlaubt.
- Sonderregelungen zum Auftragswert und zur Anwendbarkeit des BTTG finden sich im Übrigen in § 1 Abs. 5 BTTG. Insbesondere sind die Regelungen des BTTG zu beachten bei Direktaufträgen der Sicherheitsbehörden für Bau- und Dienstleistungen ab einem geschätzten Auftragswert von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer, welche unmittelbar der Zivilen Verteidigung, der Inneren Sicherheit, dem Katastrophenschutz oder nachrichtendienstlichen Zwecken dienen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BTTG).
Keine Anwendung findet das BTTG u.a. auf verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge (§ 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“)) sowie Vergaben zur Deckung von Bedarfen der Bundeswehr, die bis zum 31.12.2032 eingeleitet werden. Auch bei spezialgesetzlichen Ausnahmen vom Teil 4 des GWB findet das BTTG keine Anwendung.
Mit Ausnahme von § 14 BTTG erfasst das BTTG räumlich ausschließlich Fälle, in denen die Leistung zur Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wird (§ 1 Abs. 3 BTTG).
2. Unternehmensseitige Pflichten
Unternehmen, die zukünftig die zukünftig öffentliche Aufträge erhalten möchten, müssen nach Maßgabe des BTTG verschiedene Pflichten einhalten. Die Pflichten umfassen insbesondere Folgendes:
- Unternehmen müssen ein Tariftreueversprechen abgeben (§ 3 BTTG) und die branchenüblichen Tarifverträge für die Dauer des jeweiligen Auftrags anwenden und einhalten. Dies gilt auch für Nachunternehmer und Verleiher.
- Bei Beauftragung müssen sich die Unternehmen – auch für Nachunternehmer und Verleihfirmen – verpflichten, die entsprechende Tarifbindung einzuhalten. Dies ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen (§ 3 Abs. 2 BTTG).
- Neben der verpflichtenden Anwendung von Tarifverträgen können durch Rechtsverordnungen auch verbindliche Arbeitsbedingungen festgelegt werden. Für die Festlegung dieser verbindlichen Arbeitsbedingungen werden die Möglichkeiten des Arbeitnehmerentsende-Gesetzes („AEntG“) herangezogen (§ 5 BTTG).
- Die Einhaltung dieser Vorgaben wird durch die „Prüfstelle Bundestariftreue“ kontrolliert (§ 8 Abs. 1 BTTG). Diese unterstützt die Auftraggeber bei der Kontrolle und führt eigenständige Überprüfungen durch.
- Der private Auftragnehmer ist verpflichtet, mit geeigneten Dokumenten auf Anforderung der Prüfstelle nachzuweisen, dass das sog. Tariftreueversprechen (§ 3 BTTG) eingehalten wird. Danach müssen Unternehmen die Einhaltung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen für sich, ihre Nachunternehmer und Verleiher zusichern und dies auf Verlangen nachweisen. Das Tariftreueversprechen ist zentrale Voraussetzung für die Teilnahme an Vergabeverfahren.
- Das BTTG sieht Ausnahmen für Auftragnehmer vor, etwa wenn ein Zertifizierungsverfahren nach § 10 BTTG erfolgreich durchlaufen wurde. In diesem Fall kann der Nachweis der Tariftreue durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikats erfolgen.
3. Sanktionen und (Nachunternehmer-)Haftung
Bei Verstößen gegen die Tariftreuepflichten drohen dem Auftragnehmer Vertragsstrafen, außerordentliche Kündigungen und der Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren. Insoweit gibt das BTTG vor, dass der Bundesauftraggeber und der Auftragnehmer eine angemessene Vertragsstrafe „in Höhe von maximal 1 Prozent, bei mehreren Verstößen maximal 10 Prozent des Auftragswertes“ vereinbaren. Diese Vertragsstrafe ist verwirkt, wenn die Prüfstelle einen Verstoß festgestellt hat (§ 13 BTTG). Der Ausschluss von zukünftigen Vergabeverfahren ist fakultativ und an das Vorliegen eines unanfechtbar festgestellten Verstoßes geknüpft (§ 14 BTTG).
Der Auftragnehmer haftet für die Einhaltung der tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen durch Nachunternehmer und Verleiher wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung bezieht sich auf das Nettoentgelt. Sie entfällt, wenn eine Zertifizierung nach § 10 BTTG vorliegt und kein Insolvenzverfahren eröffnet ist.
Fazit
Das BTTG bringt für Unternehmen, die sich um öffentliche Aufträge des Bundes bewerben, erhebliche neue Pflichten und Risiken mit sich. Die Einhaltung und Dokumentation tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen wird zur zentralen Voraussetzung für die Teilnahme an Vergabeverfahren. Ihre praktische Umsetzung ist mit erheblichem bürokratischem Aufwand verbunden, ohne dass eine substanzielle Stärkung der Tarifbindung zu erwarten ist. Gleichzeitig steht fest, dass das BTTG für zukünftige Auftragsvergaben zu beachten ist. Bei den erforderlichen Einzelprüfungen empfehlen wir insbesondere, die enge Verzahnung des BTTG mit den Voraussetzungen des GWB im Blick zu behalten.
Das BTTG wird sich insgesamt aber kaum als das gesetzgeberische Instrument gegen die kontinuierlich abnehmende unternehmensseitige Tarifbindung in Deutschland herausstellen. Die praktische Relevanz des BTTG für Unternehmen resultiert aus dem umfassenden Anwendungsbereich und aus dem Zusammentreffen der unverändert schwachen wirtschaftlichen Lage mit einer durch massive staatliche Investitionen geprägten Binnennachfrage in Deutschland.
Moritz Coché
Senior AssociateRechtsanwaltBetriebswirt betriebliche Altersversorgung (FH)
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