Bundesrat regt Konkretisierung von § 130 OWiG an

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203 zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt vorgelegt. Vor diesem Hintergrund nutzt der Bundesrat seine Stellungnahmemöglichkeit für einen deutlich weitergehenden Vorstoß: Er regt an, Anforderungen an Compliance-Management-Systeme im Ordnungswidrigkeitenrecht gesetzlich zu konkretisieren.

Die Stellungnahme des Bundesrates erfolgt im Kontext des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1203. Ziel ist es, das Umweltstrafrecht in der EU weiter anzugleichen und Umweltkriminalität angesichts steigender Fallzahlen und ihres häufig grenzüberschreitenden Charakters wirksamer zu verfolgen.

Der Entwurf sieht unter anderem vor,

  • die vorsätzliche Einleitung von Materialien, Stoffen, Energie oder ionisierender Strahlung in Luft, Boden oder Wasser unter Strafe zu stellen, wenn dadurch erhebliche Schäden an der Umwelt oder an Personen entstehen,
  • die Durchführung genehmigungsbedürftiger und umweltverträglichkeitsprüfungspflichtiger Projekte ohne die erforderliche Zulassung als Straftat auszugestalten,
  • weitere umweltschädliche Verhaltensweisen neu zu erfassen oder bestehende Straftatbestände entsprechend zu erweitern und
  • die Strafrahmen deutlich anzuheben, und zwar sowohl für natürliche Personen als auch für Unternehmen.

Die meisten dieser Änderungen sind unmittelbar im Strafgesetzbuch vorgesehen. Gleichzeitig nimmt der Gesetzentwurf aber auch allgemeine Vorschriften in den Blick. So ist eine deutliche Ausweitung des Sanktionsrahmens des § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vorgesehen. Die Höchstgrenze der Verbandsgeldbuße soll bei vorsätzlichen Anknüpfungstaten von 10 Mio. Euro auf 40 Mio. Euro und bei fahrlässigen Anknüpfungstaten von 5 Mio. Euro auf 20 Mio. Euro angehoben werden.

Die Neuregelung erfasst nicht lediglich Umweltstraftaten, sondern sämtliche Straftaten, die eine Verbandsgeldbuße nach § 30 Abs. 1 OWiG auslösen können.

Ausgangslage: Bisherige Rechtslage zu Compliance-Management-Systemen

Bislang sind die Anforderungen an Compliance-Management-Systeme im Gesetz nur sehr allgemein angelegt. Zentraler Anknüpfungspunkt ist § 130 Abs. 1 OWiG. Die Norm verpflichtet Leitungspersonen, die "erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen" zu treffen, um Rechtsverstöße im Unternehmen zu verhindern. Was genau unter diesen Aufsichtsmaßnahmen zu verstehen ist und wann ein Compliance-System als "ausreichend" gilt, lässt das Gesetz jedoch weitgehend offen.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Maßstäbe für ein wirksames Compliance-Management-System haben bislang vor allem Rechtsprechung und Praxis entwickelt.
  • Die Berücksichtigung von Compliance-Strukturen bei der Bußgeldbemessung erfolgte meist auf Grundlage richterrechtlich entwickelter Kriterien.

Die Folge: Für Unternehmen besteht ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit, ob ihr Compliance-System im Ernstfall als "angemessen" gilt und in welchem Umfang es bußgeldmindernd berücksichtigt wird.

Was ist neu? Die Vorschläge des Bundesrates

An dieser Stelle knüpft die Initiative des Bundesrates vom 12. Juni 2026 an. § 130 Abs. 1 OWiG soll künftig ausdrücklich geeignete Compliance-Maßnahmen benennen. Nach dem Vorschlag gehören hierzu insbesondere:

  • die sorgfältige Auswahl, Unterweisung und Überwachung von Mitarbeitern und Aufsichtspersonen,
  • die regelmäßige Ermittlung und Bewertung vom Betrieb oder Unternehmen ausgehender Gefahren der Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
  • der Erlass und die Fortentwicklung von Richtlinien und Weisungen sowie die Schulung der Mitarbeiter zum Zweck der Verhinderung von unternehmensbezogenen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
  • ein Verfahren, das es den Mitarbeitern unter Wahrung von Vertraulichkeit ermöglicht, Hinweise auf mögliche unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten an eine geeignete Stelle zu geben, und
  • die Aufklärung von Verdachtsmomenten, die auf unternehmensbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hindeuten, sowie die Ahndung entsprechenden Fehlverhaltens.

Zudem regt der Bundesrat an, § 30 Abs. 2a OWiG so zu ändern, dass Compliance-Maßnahmen im Verbandsgeldbußenrecht deutlich stärker in den Vordergrund rücken. Er schlägt vor, dass "getroffene geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung oder Aufdeckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" künftig zwingend bußgeldmindernd zu berücksichtigen sind.

Als geeignete Vorkehrungen nennt der Bundesrat insbesondere die in § 130 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 bis 5 OWiG-E beschriebenen Elemente eines Compliance-Management-Systems. Ernsthafte und wirksame Compliance-Bemühungen, sowohl vor als auch nach einer Tat, sollen fortan obligatorisch bußgeldmindernd wirken, während bloß formale oder zum Schein eingeführte Strukturen ("window dressing") keine Vergünstigung rechtfertigen. Damit würde der Gesetzgeber erstmals deutlicher konturieren, welche Elemente ein angemessenes Compliance-Management-System ausmachen. Zugleich würde ausdrücklich anerkannt, dass funktionierende Compliance-Strukturen nicht nur präventiv wirken, sondern im Sanktionsfall auch bußgeldmindernd berücksichtigt werden können.

Welche Auswirkungen hat die Stellungnahme des Bundesrates und wie ist der Stand im Gesetzgebungsverfahren?

Die Stellungnahme des Bundesrates hat zunächst keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Gesetzgebungsverfahren. Die Bundesregierung muss in den kommenden Wochen auf die Stellungnahme reagieren, wobei von der Reaktion der Bundesregierung die weiteren Entwicklungen abhängig sein dürften.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung, der die Neuerungen im OWiG noch nicht umfasst, hat die erste Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026 durchlaufen und wurde zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Es ist derzeit noch nicht möglich, eine Prognose zum Inkrafttreten und zum genauen Inhalt der Neuregelungen abzugeben.

Was bedeuten die Neuerungen für Unternehmen – und was ist jetzt zu tun?

Unternehmen sollten das weitere Gesetzgebungsverfahren aufmerksam verfolgen (lassen) und eine Bestandsaufnahme ihrer bestehenden Compliance-Strukturen vornehmen, insbesondere zu Risikoanalyse, Richtlinien, Schulungen, Hinweisgebersystem sowie Prozessen zur Untersuchung und Sanktionierung von Verstößen. Auf dieser Basis sind bestehende Lücken zu identifizieren und in einen konkreten Maßnahmenplan zur Weiterentwicklung des Compliance-Management-Systems zu überführen.

Unabhängig vom weiteren Gesetzgebungsverfahren sollten Unternehmen auf ein wirksames Compliance-Management-System setzen: Es senkt Haftungs- und Reputationsrisiken spürbar und ist ein zentrales Element moderner, verantwortungsvoller Corporate Governance.

 

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Dr. Carsten Bormann<br/>M.Jur. (Oxford)

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