Versicherungen08.04.2026 Newsletter
BaFin erhält mehr Aufsichtsbefugnisse: Wie sich Versicherer vorbereiten sollten
Mit dem am 30. März 2026 verkündeten BRUBEG hat der deutsche Gesetzgeber nicht nur das „EU-Bankenpaket“ umgesetzt, sondern auch die Befugnisse der Versicherungs- und Finanzaufsicht ausgeweitet. Ziel dieser Gesetzesänderungen ist vor allem eine effektivere Sachverhaltsaufklärung, insbesondere in Fällen, in denen ein behördliches Auskunftsverlangen pflichtwidrig verweigert, verzögert oder verschleiert wird. Beaufsichtigte Unternehmen sollten sich auf die neuen Ermittlungsrisiken gezielt vorbereiten.
Das Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz (BRUBEG) ist in wesentlichen Teilen in Kraft getreten. Das BRUBEG verfolgt als zentrale Ziele die vollständige Umsetzung der sechsten EU-Eigenmittelrichtlinie für Banken (CRD VI) und den Abbau unnötiger bürokratischer Belastungen für Kreditinstitute. Daneben bringt das Gesetz einige Neuerungen für eine effektivere Finanzmarktaufsicht, insbesondere eine Ausweitung der behördlichen Ermittlungsbefugnisse.
Die wichtigsten VAG-Änderungen im Überblick
Im Folgenden klären wir Sie über die wichtigsten Änderungen auf, die mit dem BRUBEG auf Versicherungsunternehmen und weitere nach dem VAG regulierte Unternehmen zukommen.
Eine eingehende Analyse der Gesetzesänderungen finden Sie im Fachbeitrag unseres Experten Thomas Wismann in der Zeitschrift für Versicherungsrecht (VersR 2026, 273).
Auskunfts- und Vorlagepflicht auch nach dem Ausscheiden
Die BaFin kann künftig Auskünfte und Unterlagen ganz generell von Organmitgliedern, Beschäftigten und kontrollierenden Personen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Organ bzw. Unternehmen verlangen (§ 305 Abs. 1 VAG n.F.). Diese Befugnis war bislang auf Verdachtsfälle des Betriebs unerlaubter Versicherungsgeschäfte beschränkt.
Einführung eines allgemeinen Durchsuchungsrechts
Auch das Durchsuchungsrecht der BaFin ist ab sofort nicht mehr auf Fälle des Betriebs unerlaubter Versicherungsgeschäfte begrenzt. Räume von beaufsichtigten Unternehmen und von (auch ehemaligen) Organmitgliedern dürfen nun bereits dann durchsucht werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Angaben bzw. Unterlagen nicht, falsch, unvollständig oder verspätet gemacht bzw. vorgelegt wurden und dadurch die Aufklärung eines relevanten Sachverhalts beeinträchtigt wird (§ 306 Abs. 5 S. 1 VAG n.F.).
Novellierung der Befugnisse zur Verfolgung unerlaubter Versicherungsgeschäfte
Die bisher verstreut geregelten Ermittlungskompetenzen gegenüber mutmaßlich unerlaubt tätigen Versicherungsunternehmen wurden in dem neuen § 306a VAG n.F. zusammengefasst. Neu ist die Befugnis der Aufsicht, auch Personen zu durchsuchen, um Beweismittel sicherzustellen.
Abwickler als Insolvenzverwalter
In § 308 Abs. 5 S. 2 VAG n.F. wurde klargestellt, dass der Abwickler grundsätzlich auch zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann. Durch Nutzung der Vorarbeiten soll eine erhebliche Beschleunigung und Kostensenkung bewirkt werden.
Ausweitung des „Naming & Shaming“ bei Verstößen
Bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen werden von der BaFin schon jetzt regelmäßig veröffentlicht. Durch das BRUBEG wird die Behörde verpflichtet, in der Regel auch Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes mitzuteilen, ohne eine weitere Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen. Bei Verstößen gegen die Versicherungsvertriebsrichtlinie (EU) 2016/97 (IDD) ist die BaFin sogar zur Veröffentlichung verpflichtet. Zudem wandelt sich die 5-jährige Höchstveröffentlichungsdauer generell in eine Mindestdauer.
Welcher Handlungsbedarf besteht für betroffene Unternehmen?
Die erweiterten Ermittlungsbefugnisse erstrecken sich auf Erst- und Rückversicherungsunternehmen, einschließlich grenzüberschreitend tätiger EU- und EWR-Versicherer, und weitere nach dem VAG beaufsichtigte Unternehmen.
Die Gesetzesänderungen sind am 31. März 2026 in Kraft getreten. Betroffene Unternehmen sollten sich daher umgehend auf die neuen Ermittlungsrisiken vorbereiten:
Klare Prozesse bei Auskunfts- und Vorlageanordnungen
Zuständigkeiten und Abläufe für Auskunftsverlangen und Durchsuchungen, auch von ehemaligen Organmitgliedern und Beschäftigten, sollten klar geregelt sein, um Verzögerungen und Missverständnisse mit der Aufsicht zu vermeiden.
Vertragsanpassung
In Anstellungs- oder Aufhebungsverträgen von Organmitgliedern und leitenden Beschäftigten sollten klare, nachwirkende Mitwirkungspflichten bei behördlichen Auskunfts- und Durchsuchungsanordnungen verankert werden.
Aktualisierung von Dawn-Raid-Leitfäden
Prozesse für behördliche Vor-Ort-Maßnahmen sollten auf den neuesten Stand gebracht werden, einschließlich IT-/Cloud-Zugriffe, Durchsuchungen bei ehemaligen Organmitglieder und von Personen.
Proaktive interne Aufklärung von Verstößen
Bei möglichen Verstößen sollten frühzeitig interne Ermittlungen angestrengt werden. Die freiwillige Übergabe von internen Untersuchungsergebnissen kann Ermittlungsmaßnahmen reduzieren und positiv bei der Bemessung von Bußgeldern berücksichtigt werden.
Oppenhoffs Sektorgruppe Versicherungen unterstützt Sie gerne dabei, Ihren spezifischen Handlungsbedarf zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen in Ihrem Unternehmen umzusetzen.
