10.08.2023 Newsletter

BAFA: Erteilung neuer sowie Erweiterung bestehender Allgemeiner Genehmigungen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat mit Bekanntmachung vom 28. Juli 2023 seine Allgemeinen Genehmigungen (AGG) grundlegend überarbeitet. Hierbei hat das BAFA den jeweiligen Anwendungsbereich von 19 der 20 bereits bestehenden AGG erweitert sowie fünf neue AGG erteilt. Damit schafft das BAFA Verfahrenserleichterungen für das exportierende Gewerbe. Die geänderten sowie die neuen AGG treten am 01. September 2023 in Kraft. Soweit Unternehmen für ihre Ausfuhren und Verbringungen bislang Einzelgenehmigungen nutzen, können sie nunmehr unter Umständen die geänderten oder neuen AGG in Anspruch nehmen.

1. Was sind Allgemeine Genehmigungen?

Im Gegensatz zu Einzelgenehmigungen sind AGG nicht auf spezifische Exporte eines Unternehmens an einen individualisierten ausländischen Vertragspartner zugeschnitten. Vielmehr sehen sie – losgelöst von der Abwicklung eines genau definierten, individuellen Vertrages – vor, dass die Ausfuhr und Verbringung von näher definierten Gütern, Software und Technologien an Empfänger in festgelegten Staaten grundsätzlich zulässig ist. AGG stellen also Voraussetzungen auf, unter denen Exporte ohne Antrag und ohne individuelle Prüfung durch das BAFA genehmigt sind. Für ihre Gültigkeitsdauer schaffen die AGG daher Planungssicherheit für die Industrie. Alle AGG werden auf der Internetseite des BAFA veröffentlicht. Der Ausführer bzw. Verbringer muss sich für die Nutzung einer AGG beim BAFA registrieren und ggf. regelmäßige Meldungen zur Nutzung der AGG abgeben. Insgesamt bestehen nunmehr 25 AGG des BAFA sowie acht AGG der EU.

2. Die Überarbeitung der Allgemeinen Genehmigungen im Überblick

Das BAFA hat sowohl seine AGG für Rüstungsgüter als auch für Dual-Use-Güter überarbeitet.

2.1 Änderung von Allgemeinen Genehmigungen für Rüstungsgüter

Neben der Überarbeitung der bereits bestehenden AGG für Rüstungsgüter hat das BAFA zwei neue AGG bekanntgegeben. Sowohl diese überarbeiteten als auch diese neuen AGG sind bis zum 31. März 2024 gültig.

2.1.1 Neue Allgemeine Genehmigungen

Nummer der AGG

Titel und wesentlicher Inhalt der AGG

AGG Nr. 33

  • „Ausfuhr und Verbringungen von sonstigen Rüstungsgütern“
  • Diese AGG begünstigt die Ausfuhr und Verbringung von bestimmten Gütern, die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung [AWV]) genannt sind.
  • Sie gilt in Bezug auf Empfänger und Endverwender im Zollgebiet der EU, in den Mitgliedstaaten der NATO (ausgenommen die Türkei), sowie in Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, in der Republik Korea und in der Schweiz.

AGG Nr. 34

  • „Software für Rüstungsgüter“
  • Diese AGG betrifft zum einen die Ausfuhr und Verbringung von Software nach Listennummer 0021 von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste.
  • Zum anderen bezieht sie sich auch auf Güter des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste, wenn das jeweilige Unternehmen für die Ausfuhr oder Verbringung des jeweiligen Produkts an denselben Empfänger in einem der genannten Länder bereits über eine gültige Genehmigung des BAFA verfügt. Zählt das jeweilige Bestimmungsland zu den von dieser AGG begünstigen Staaten, darf das Unternehmen grundsätzlich auch eine höhere Stückzahl des in der Einzelgenehmigung festgelegten Gutes an den dort definierten Empfänger liefern. Auch hier bestehen Ausnahmen.
  • Diese AGG gilt für Lieferungen in das Zollgebiet der EU, die Mitgliedstaaten der NATO (mit Ausnahme der Türkei), Australien, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, Schweiz, Singapur, die Republik Korea, Chile und Uruguay.

 

2.1.2 Änderung bestehender Allgemeiner Genehmigungen

Die AGG Nr. 20 bis 26 – mit Ausnahme der AGG Nr. 23 – hatten vor ihrer Überarbeitung lediglich Lieferungen in die EU sowie in ausgewählte, bei den jeweiligen AGG teilweise unterschiedliche NATO-Mitgliedstaaten begünstigt. Neben der EU beziehen sie sich nunmehr auf alle NATO-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme der Türkei) sowie darüber hinaus auf Australien, Chile, Japan, Liechtenstein, Neuseeland, die Republik Korea, Schweiz, Singapur und Uruguay.

Darüber hinaus hat das BAFA an den folgenden AGG Änderungen vorgenommen:

Nummer der AGG

Titel der AGG und Inhalt der Änderungen (u. a.)

AGG Nr. 18

  • „Bekleidung und Ausrüstung mit Signatur-Unterdrückung“
  • Aufgabe des kumulativen Kriteriums, wonach die begünstigte militärische Bekleidung für die Unterdrückung von Signaturen im Bereich des nahen Infrarot beschichtet sein und mit einem Mehr-Farben-Tarndruck versehen sein muss

AGG Nr. 19

  • „Geländegängige Fahrzeuge“
  • Erweiterung der zugelassenen Bestimmungsziele auf die Länder Chile, Republik Korea, Singapur und Uruguay

AGG Nr. 23

  • „Wiederausfuhr“
  • Klarstellung, dass Weiterlieferungen nur zulässig sind, wenn sie an ein begünstigtes Bestimmungsziel erfolgen

AGG Nr. 24

  • „Vorübergehende Ausfuhren und Verbringungen“
  • Erweiterung des Rückverbringungszeitraums auf 24 Monate in allen Fallgruppen

AGG Nr. 25

  • „Besondere Fallgruppen“
  • Einführung einer neuen Fallgruppe zur Ausfuhr von Schiffen zur Erprobung in internationalen Hoheitsgewässern

AGG Nr. 26

  • „Streitkräfte“
  • Erweiterung einer bestehenden Fallgruppe durch Aufnahme eines weiteren zivilen Zwischenempfängers

AGG Nr. 27

  • „Zertifizierte Empfänger“
  • Aufnahme einer Bestimmung, wonach diese AGG nicht gilt, wenn für das identische Ausfuhr- oder Verbringungsvorhaben vor Inkrafttreten dieser AGG eine Einzel-, Höchstbetrags- oder Sammelgenehmigung erteilt wurde

AGG Nr. 28

  • „Zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich“
  • Aufnahme von De-minimis-Re-Exporten im Einklang mit dem trilateralen deutsch-französisch-spanischen Übereinkommen

AGG Nr. 32

  • „Schutzausrüstung Ukraine“
  • Klarstellung, dass diese AGG unter bestimmten Voraussetzungen für Ausfuhren und Verbringungen in Freizonen oder Freilager verwendet werden kann

 

2.2 Änderung von Allgemeinen Genehmigungen für Dual-Use-Güter

Das BAFA hat auch die AGG für Dual-Use-Güter überarbeitet. Diese überarbeiteten AGG sind weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig. Darüber hinaus gibt es hier drei neue AGG, die ebenfalls bis zum 31. März 2024 gültig sind.

​​​​​​​2.2.1 Neue Allgemeine Genehmigungen

Nummer der AGG

Titel und wesentlicher Inhalt der AGG

AGG Nr. 37

  • „Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmte Länder“
  • Diese AGG betrifft Güter, welche in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2021/821 (EU-Dual-Use-Verordnung) aufgeführt sind. Es gibt auch hier Ausnahmen.
  • Erfasst sind Ausfuhren an Empfänger und Endverwender in den folgenden Bestimmungszielen: Argentinien, Chile, Mexiko, Republik Korea, Singapur und Uruguay

AGG Nr. 38

  • „Software für elektronische Bauteile“
  • Diese AGG gilt für die Ausfuhr von Software für bestimmte elektronische Bauteile der Listennummer 2D002 des Anhangs I der EU-Dual-Use-Verordnung.
  • Sie begünstigt die folgenden Bestimmungsziele: Argentinien, Brasilien, Chile, Indien, Mexiko, Republik Korea, Serbien, Singapur, Südafrika, Türkei, Ukraine und Uruguay.

AGG Nr. 39

  • „Verbringung von Gütern des Anhangs IV Teil I der EU-Dual-Use-Verordnung“
  • Diese AGG bezieht sich auf die Verbringung von Gütern nach Anhang IV Teil I der EU-Dual-Use-Verordnung, also Güter der Tarn(Stealth)-Technologie, Güter der gemeinschaftlichen strategischen Überwachung einschließlich Kryptoanalyse-Güter, Güter der MTCR-Technologie.
  • Die AGG Nr. 39 gilt für Verbringungen an Empfänger und Endverwender im Zollgebiet der Union.

 

​​​​​​​2.2.2 Änderung bestehender Allgemeiner Genehmigungen

Nummer der AGG

Titel der AGG und Inhalt der Änderungen (u. a.)

AGG Nr. 12

  • „WGG“ – „Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck unterhalb einer bestimmten Wertgrenze“
  • Verdoppelung der Wertgrenze

AGG Nr. 13

  • „FAG“ – „Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck in bestimmten Fallgruppen“
  • Ergänzung von drei Fallgruppen

AGG Nr. 14

  • „Wärmetauscher, Ventile und Pumpen“
  • Ergänzung der privilegierten Güter um bestimmte Wärmetauscher und Erweiterung des begünstigten Länderkreises um Chile, Singapur und Uruguay

AGG Nr. 16

  • „Telekommunikation und Informationssicherheit“
  • Regelmäßige Meldungen über die Nutzung dieser AGG nunmehr nicht mehr erforderlich

AGG Nr. 17

  • „Frequenzumwandler“
  • Streichung von Belarus aus den zugelassenen Bestimmungszielen

 

​​​​​​​​​​​​​​2.3 Änderung sonstiger Allgemeiner Genehmigungen

Schließlich hat das BAFA auch die beiden folgenden AGG überarbeitet. Sie sind weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.

Nummer der AGG

Titel der AGG und Inhalt der Änderungen

AGG Nr. 30

  • „Nicht sensitive Iran-Geschäfte“
  • Klarstellung, dass die AGG unter bestimmten Voraussetzungen für Lieferungen in Freizonen oder Freilager im Zollgebiet der EU oder im Vereinigten Königreich verwendet werden kann

AGG Nr. 31

  • „Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen“
  • Anpassung der AGG an die Änderungen von Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 durch die Verordnung (EU) Nr. 2023/1214

 

Die folgende AGG ist unverändert geblieben:

Nummer der AGG

Titel und Gültigkeitsdauer der AGG

AGG Nr. 15

  • „Ausfuhr bestimmter Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU“
  • Sie ist weiterhin bis zum 31. März 2024 gültig.

 

3. Was ist jetzt zu tun?

  • Soweit Sie für ihre Ausfuhren und Verbringungen bislang Einzelgenehmigungen nutzen, empfehlen wir jetzt zu prüfen, ob Sie ab dem 01. September 2023 eine der neuen oder geänderten AGG in Anspruch nehmen können.
  • Zunächst sollten Sie hierbei die relevanten Güter genau klassifizieren, da die AGG sich regelmäßig auf nach exakter Listenposition definierte Güter beziehen.
  • Zudem sollten Sie den Text der in Betracht kommenden AGG auch darüber hinaus genau prüfen. Die AGG nehmen nämlich in der Regel einige näher definierte Fallgruppen von ihrem Anwendungsbereich aus und enthalten zahlreiche Auflagen für ihre Nutzung.
  • Das BAFA hat im Zuge der jüngsten Überarbeitung seiner AGG deren Anwendungsbereich fast ausschließlich im Sinne von Verfahrenserleichterungen zugunsten der exportierenden Unternehmen erweitert. Einzig im Rahmen von AGG Nr. 17 hat das BAFA Belarus aus dem Kreis der begünstigten Bestimmungsziele herausgenommen und damit den Anwendungsbereich der AGG Nr. 17 verengt. Soweit Sie bislang Frequenzumwandler auf Grundlage dieser AGG nach Belarus ausgeführt haben, müssen Sie nunmehr Einzelausfuhrgenehmigungen beantragen.
  • Im Hinblick auf weitere Verfahrenserleichterungen sollten Unternehmen des exportierenden Gewerbes in den kommenden Monaten verfolgen, ob das BAFA weitere AGG ändert oder neue AGG bekanntgibt. Das BAFA kann entsprechende Überarbeitungen auch kurzfristig auf seiner Internetseite veröffentlichen.

 

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