Aktueller Stand des Verbandssanktionsgesetzes

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.09.2020 zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung hinsichtlich des VerSanG gem. Art. 76 II GG Stellung genommen. Der Empfehlung des Ausschusses, den Gesetzesentwurf komplett abzulehnen, wurde nicht zugestimmt. Der Bundesrat schlägt aber einige recht tiefgreifende Änderungen und Ergänzungen vor. Diese dienen nicht zuletzt der Wahrung der Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen.

Nachfolgend stellen wir einige der Stellungnahmen des Bundesrates vor, die uns wichtig erschienen. Die vollständige Stellungnahme des Bundesrates finden Sie hier.

 

1. Allgemeines

Es soll im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden, in wie weit die Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen dem Maßstab der Verhältnismäßigkeit genügen. Manche Verbandstaten sollen für diese Unternehmen ggfs. ganz gestrichen werden. Auch im Hinblick auf Vorkehrungen, die Verbandstaten im Vorhinein verhindern sollen, wird ein Stufenverhältnis angestrebt, da kleinere und mittlere Unternehmen den administrativen Aufwand nicht bewältigen könnten. Damit das Stufenverhältnis ausreichend bestimmt ist, sollen konkretisierende Regelungen geschaffen werden.
 

2. Stellungnahmen zu inhaltlichen Änderungen der einzelnen Paragraphen:

2.1 § 2 II Nr. 3 VerSanG: Der räumliche Anwendungsbereich des Gesetzes soll noch verkleinert werden, damit die Strafverfolgungsbehörden durch Auslandstaten nicht überlastet werden.

2.2 § 3 I Nr. 2 VerSanG sei so auszugestalten, dass das Unterlassen geeigneter Vorkehrungen durch die Leitungspersonen nicht nur objektiv pflichtwidrig, sondern auch schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) erfolgt sein muss.

2.3 Eine bedeutsame Regelung zur Begrenzung der Rechtsfolgen findet sich im vorgeschlagenen § 6 Satz 2 – neu – VerSanG: „Die Verbandssanktion darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Verbandssanktion nicht übersteigen.“

2.4 Die Änderungsvorschläge für die §§ 35 ff VerSanG waren besonders weiteichend: Durch die Einführung des Legalitätsprinzips und des sehr weiten Anwendungsbereichs des VerSanG würden in vielen Fällen Sanktionsverfahren gegen Unternehmen geführt werden, bei denen es kein anerkennenswertes Bedürfnis für ein Sanktionsverfahren gibt.

Den Strafverfolgungsbehörden soll deshalb ein weitreichendes Opportunitätsermessen eingeräumt werden. Nach der jetzigen Stellungnahme des Bundesrates, soll von der Verfolgung abgesehen werden können:

a. wenn der Schwerpunkt im Bereich individueller Verantwortung liegt

b. der Verband personell oder wirtschaftlich nahezu identisch mit den Tätern ist und eine Sanktionierung nicht erforderlich ist.

Die Einführung eines generell gebundenen Opportunitätsermessen wurde von der Stellungnahme der Ausschüsse nicht übernommen. Allerdings wird das Ermessen dahingehend gebunden, dass bei schweren Anlasstaten, bei der Involvierung mehrerer leitender Angestellte und in Wiederholungsfällen ein Absehen von der Verfolgung grundsätzlich nicht möglich ist.

Vor diesem Hintergrund ist eine Neufassung des § 35 vorgeschlagen worden:

Neufassung des § 35:

§ 35 Absehen von der Verfolgung

(1) fällt die Verbandsverantwortlichkeit neben dem individuellen Verschulden nicht beträchtlich ins Gewicht, weil

1. der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Bereich individueller Verantwortung für die Verbandstat liegt,

2. der Verband personell oder wirtschaftlich weitgehend mit den Tätern der Verbandstat identisch ist und eine Sanktionierung des Verbandes neben der Ahndung der Täter der  Verbandstat nicht erforderlich erscheint,

3. den Verband durch die Verbandstat Folgen getroffen haben, die so schwer sind, dass ein öffentliches Interesse die Verfolgung nicht gebietet,

4. der Verband kein Betriebsvermögen und keinen eigenen Geschäftsbetrieb aufweist und daher eine Sanktionierung nicht erforderlich erscheint, kann die Verfolgungsbehörde von der Verfolgung des Verbandes nach pflichtgemäßen Ermessen absehen. Sie berücksichtigt dabei, ob der mit den Ermittlungen verbundene Aufwand in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Sache oder zu der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Sanktion stünde, sowie die Folgen einer möglichen Sanktionierung für Dritte. Die Beschränkung ist aktenkundig zu machen.

(2) Von der Verfolgung des Verbandes sieht die Verfolgungsbehörde nicht ab, wenn die Verhängung einer Verbandssanktion wegen der Bedeutung und Schwere der Verbandstat oder wegen der Schwere oder des Ausmaßes des Unterlassens angemessener Vorkehrungen zur Vermeidung von Verbandstaten zur Einwirkung auf den Verband erforderlich ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn

1. die Verbandstat ein von einer Leitungsperson begangenes Verbrechen ist,

2. die Verbandstat mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist und an ihr mehrere Leitungspersonen des Verbandes beteiligt sind oder

3. ihr innerhalb der Frist des § 21 gleichartige Verbandstaten von Leitungs-personen des Verbandes vorausgegangen sind.

(3) Absatz 2 gilt, wenn nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, für die Wiederaufnahme eines nach Absatz 1 eingestellten Verfahrens entsprechend.“

2.5 Aufgrund dieser Neufassung von §§ 35 ff. VerSanG wäre § 3 II VerSanG ebenfalls zu streichen. Diese Reglung behandelte keinen materiellen Unrechtstatbestand, sondern sollte das Verfolgungsermessen binden, weshalb sie in den §§ 35 ff. Ihren Platz gefunden hat.

2.6 § 5 Nr. 2 VerSanG: Dieser soll nach der Stellungnahme des Bundesrates gestrichen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum die Immunität des Täters, sich auf die Verbandssanktion auswirken sollte.

2.7 § 14 VerSanG: Ist nach Auffassung des Bundesrates ebenfalls zu streichen. Eine öffentliche Bekanntgabe soll nicht stattfinden.

2.8 § 24 I VerSanG: Außerdem bittet der Bundesrat, den verfahrensrechtlichen Teil des Verbandsanktionsgesetzes grundsätzlich zu überdenken, um das Verfahren effektiver und weniger missbrauchsanfällig zu gestalten. Es werde nicht ausreichend deutlich welche Regelungen der StPO Anwendung finden sollen.

2.9 § 38 Absatz 5 Satz 2 – neu – VerSanG: § 38 Absatz 5 ist folgender Satz anzufügen: „§ 153c Absatz 1 der StPO ist auch dann anwendbar, wenn die Verbandstat im Ausland begangen wurde oder ein Fall des § 2 Absatz 2 vorliegt.“

2.10 Der Bundesrat schlägt eine Ergänzung des § 39 I VerSanG für den Fall der Insolvenzreife folgenden Wortlautes vor: „...oder aufgrund von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit Insolvenzreife eingetreten ist". Sinn und Zweck des Sanktionsverfahrens könne in diesem Fall nicht erreicht werden. Es soll allerdings auch geprüft werden, ob im Zusammenhang mit § 39 III VerbSanG noch ergänzende Regelungen geschaffen werden müssen, damit die Strafverfolgungsbehörde Kenntnis erhält, wann das Insolvenzverfahren eingestellt worden ist.

2.11 Die Übergangsfrist bis zum Inkrafttreten soll auf drei Jahre erhöht werden.

Dies zeigt, dass die Diskussion zum Verbandssanktionsgesetz noch lange nicht abgeschlossen ist. Etliche der Vorschläge des Bundesrates werden auf Zustimmung bei den Unternehmensvertretern treffen – insbesondere hinsichtlich der Vorschläge, die die Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen zum Ziel haben.

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Stephan Müller

Stephan Müller

PartnerRechtsanwalt

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