Außenhandel29.07.2024 Newsletter
21. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Am 23. Juni 2024 ist die neue Außenwirtschaftsverordnung (AWV) in Kraft getreten. Die neuen Regelungen betreffen nur wenige Wirtschaftssektoren und sind teilweise redaktioneller Natur. Dennoch ist die Änderung bemerkenswert, da sie Kontrollen von Dual-Use Gütern auf nationaler Ebene erweitern und neue Bußgeldtatbestände schaffen.
Die AWV und das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), enthalten die nationalen Regelungen zum Außenwirtschaftsrecht. Die neueste Änderung der AWV zielt insbesondere darauf ab, die Verordnung an den technologischen Fortschritt der neuartigen Technologien – auf neudeutsch „Emerging Technologies“ anzupassen.
Wichtigste Änderung der AWV ist die Erweiterung des Teils B der nationalen Ausfuhrliste, der national kontrollierte Dual-use Güter listet, um Systeme und Komponenten in den Bereichen Quantencomputer und Künstliche Intelligenz. Damit wird die Ausfuhr dieser Güter, Technologien und Software in Länder außerhalb der EU nun national kontrolliert.
Mit dieser Änderung reiht sich Deutschland in die Liste der EU-Mitgliedsstaaten ein, die bereits Emerging Technologies national kontrollieren. Die Niederlande haben in 2023 zusätzliche Kontrollen für Maschinen zur Produktion von Halbleitern eingeführt. Spanien, Großbritannien und Frankreich haben außerdem bereits vor Deutschland schärfere Kontrollen für Quantencomputer mit einer bestimmten Leistungsfähigkeit (34 oder mehr Qubits) etabliert.
Diese nationalen Regelungen hat die EU-Kommission auch in einer konsolidierten Liste zusammengefasst [C_202300441DE.000101.fmx.xml (europa.eu)]
Neben der Erweiterung der Ausfuhrliste enthält die AWV folgende neue Regelungen:
- Anpassung des zugrundeliegenden Nummerierungssystems in Teil IB der Ausfuhrliste zur Harmonisierung mit der in der Duel-use-VO genutzten Kennzeichnung
- Anpassung der Bußgeldregelungen des § 82 AWV hinsichtlich der Aktualisierung der EU-Sanktionen gegen Russland
- Maßnahmen gegen Somalia Anpassung der Ausnahmegenehmigung für die Einfuhr bestimmter Güter nach § 76 AWV in Bezug auf Somalia (Abs. 12) und die Zentralafrikanische Republik (Abs. 17)