Sicherung und Beschaffung von Liquidität

In der derzeitigen wirtschaftlichen Situation haben viele Unternehmen unvorhergesehenen, kurzfristig zu lösenden Liquiditätsbedarf. Für die Deckung kommen verschiedene Möglichkeiten in Frage, abhängig von den tatsächlichen Umständen und Bedürfnissen.

Neben dem Kapitalmarkt sind dies, abhängig von Größe und Alter des Unternehmens etwa KfW Corona Hilfen (bis zum 31.12.2020) oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds.  Details zu  den Unterstützungsmaßnahmen des Bundes und der Länder finden Sie hier). Voraussetzung für die Hilfen ist grundsätzlich, dass der Antragsteller sich bis zum 31.12.2019 nicht gemäß der EU-Definition „in Schwierigkeiten“ befunden hat. Größere Kredite erfordern zudem einen Liquiditätsplan. Er muss auf Basis der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens per 31.12.2019 darlegen muss, dass das Unternehmen die zur Abdeckung der Krise aufzunehmenden Kredite tragen kann und nach der Krise auch über den 31.12.2020 hinaus weiter überlebensfähig ist - all dies in der Annahme, dass die wirtschaftliche Gesamtsituation sich nach spätestens drei Monaten wieder normalisiert. Die Mehrzahl dieser staatlichen Fördermaßnahmen erlaubt zudem keine Gewinn- und Dividendenausschüttung.

A.    KfW-Sonderprogramme

Die Eckpunkte der verschiedenen in Frage kommenden KfW Programme sind wie folgt.

1. KfW Schnellkredite

  • Kreditvolumen bis zu EUR 800.000 für Investitionen und Betriebsmittel
  • Für kleine und mittlere Unternehmen, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind und im Durchschnitt der Jahre 2017 - 2019 einen Gewinn erzielt haben
  • Keine Kreditrisikoprüfung
  • 100%ige Haftungsfreistellung durch die KfW für die auszahlende Bank
  • Laufzeit 10 Jahre

2. KfW Beteiligung an Konsortialkrediten

  • Kredite für Investitionen und Betriebsmittel
  • Für mittlere und große Unternehmen
  • KfW beteiligt sich zu den vom Finanzierungspartner gestellten wirtschaftlichen Konditionen und übernimmt 80 % des Risikos (normalerweise pari passu, bei stark gehebelten Krediten auch auf einer „last in, first out“ Basis), jedoch limitiert auf maximal 50 % der Gesamtverschuldung
  • KfW-Risikoanteil mindestens EUR 25 Mio. begrenzt auf:
        – 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
        – das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
        – den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate
  • Maximale Laufzeit 6 Jahre
  • Keine Gewinn- und Dividendenausschüttungen

3. KfW Unternehmerkredit

  • Kreditvolumen maximal EUR 100 Mio. für Investitionen und Betriebsmittel
  • Für Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind und einen maximalen Jahresumsatz von EUR 2 Milliarden haben
  • KfW übernimmt 80 % des Risikos (bzw. bis zu 90% für Betriebsmittelkredite von nicht mehr als EUR 200 Mio.)
  • Kredithöchstbetrag begrenzt auf:
        – 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
        – das doppelte der Lohnkosten 2019 oder
        – den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate bei großen Unternehmen
           bzw. 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen oder
        – (bei Krediten über EUR 25 Mio.) auf 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens  
  • Maximale Laufzeit 5 Jahre
  • Keine eigene Risikoprüfung der KfW für Kredite bis EUR 3 Mio.
  • Vereinfachte Risikoprüfung bei Krediten bis EUR 10 Mio.
  • Keine Gewinn- und Dividendenausschüttungen

4. KfW Gründerkredit Universell

  • Kreditvolumen maximal EUR 100 Mio. für Investitionen und Betriebsmittel
  • Für Gründer, Freiberufler und Unternehmen, die noch keine 5 Jahre im Markt tätig sind und einen maximalen Jahresumsatz von EUR 2 Milliarden haben
  • KfW übernimmt 80 % bis 90% des Risikos
  • Kredithöchstbetrag, Laufzeit und Risikoprüfungsanforderungen sind dieselben wie für den KfW Unternehmerkredit
  • Keine Gewinn- und Dividendenausschüttungen

B.   Überbrückungskredit

Bis zum 31. August 2020 ist es kleinen und mittelständischen Unternehmen möglich, Überbrückungshilfen des Bundes für bis zu 3 Monate und maximal EUR 150.000 zu beantragen. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im April und Mai 2020 im Vergleich zu April und Mai 2019 um mindestens 60 % reduziert war. Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte nicht einseitig veränderbare Fixkosten und die Höhe der Förderung richtet sich nach der Höhe des Umsatzeinbruchs, welcher mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen ist.

C.   Wirtschaftsstabilisierungsfonds („WSF“)

Sofern keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, können Unternehmen der Realwirtschaft Mittel aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds beantragen, wenn ihre Bestandsgefährdung erhebliche Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort oder den Arbeitsmarkt in Deutschland hätte und sie in den letzten beiden bereits bilanziell abgeschlossenen Geschäftsjahren vor dem 01. Januar 2020 mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt haben:

  • Bilanzsumme von mehr als EUR 43 Mio.
  • Umsatzerlöse von mehr als EUR 50 Mio. und/oder
  • im Jahresdurschnitt mehr als 249 Mitarbeiter

Darüber hinaus zielt der Fonds in Einzelfällen auch auf Unternehmen, die in einem der in § 55 Außenwirtschaftsverordnung genannten Sektoren tätig sind oder die von vergleichbarer Bedeutung für die Sicherheit oder die Wirtschaft sind oder welche als Start-up seit dem 1. Januar 2017 in mindestens einer abgeschlossenen Finanzierungsrunde von privaten Kapitalgebern mit einem Unternehmenswert von mindestens EUR 50 Mio. bewertet wurden.

Maßnahmen unter dem WSF fallen in zwei Kategorien, Garantien des Bundes zur Absicherung von Krediten und Kapitalmarktprodukten sowie Rekapitalisierungen zur direkten Stärkung des Eigenkapitals. Soweit das Volumen EUR 100 Mio. nicht übersteigt, gelten standardisierte Konditionen, darüber wird individuell strukturiert.

Die Maßnahme wird abhängig von ihrem Typ und ihrem Volumen unterschiedlich bewilligt:

  • Entscheidungen bzgl. Garantien von bis zu EUR 100 Mio. trifft die KfW
  • Entscheidungen bzgl. Garantien mit einem Volumen zwischen EUR 100 Mio. und 500 Mio. und über Rekapitalisierungen bis zu EUR 200 Mio. werden von BMWi und BMF einvernehmlich getroffen
  • Entscheidungen bzgl. aller darüber hinausgehenden Maßnahmen werden von einem interministeriellen WSF Ausschuss getroffen

Neben einem Verbot von Ausschüttungen sind die Stabilisierungsmaßnahmen darüber hinaus an weitere restriktive Bedingungen geknüpft:

  • Keine Erhöhung der Bezüge der Geschäftsführung ggü. 31.12.2019, bis mindestens 75 % der Maßnahme zurückgeführt sind
  • Keine Zahlung von Boni oder anderen variablen Vergütungen an Organmitglieder und Geschäftsleiter und keine rechtlich nicht gebotenen Abfindungen
  • Kein Rückkauf von Aktien
  • Keine Umschuldung
  • Keine Regeltilgungen auf Bankkredite bis Ende 2021
  • Vorhandenen Kreditlinien sind bis mindestens Ende 2022 festzuschreiben
  • Ein Gesellschafterbeitrag ist grundsätzlich erforderlich
  • (im Falle von stillen Beteiligungen) keine aggressive Expansionsstrategie

D.    Anderweitige Liquidität

Angesichts der mit staatlichen Fördermaßnahmen einhergehenden Restriktionen bzgl. Ausschüttungen, Vergütung, Geschäftsstrategie etc. werden viele Unternehmen versuchen, Liquidität soweit wie möglich anderweitig sicherzustellen, selbst wenn die Finanzierungskosten höher sein sollten.

1. Bestehende Kreditlinien
Bestehende und nicht voll genutzte Kreditlinien können gezogen werden, um (ggf. vorsorglich) Liquidität zu beschaffen. Allerdings werden viele durch die Pandemie getroffene Unternehmen schon zu Anfang der Krise die verfügbaren Linien gezogen haben, so dass der Spielraum oft entsprechend begrenzt ist.

2. Neue Finanzierungen

Unternehmen mit genügender (verbliebener) Bonität können weiterhin den Kapitalmarkt zumindest für einen Teil ihres Finanzierungsbedarfs nutzen. Anleihen, Darlehen von institutionellen Kreditgebern und Debt Fonds und auch Schuldscheine (ggf. auch „green“ oder „ESG-linked“) können eingesetzt werden, um (ggf. vorsorglich) Kapital für die Überwindung der Krise bereitzustellen Die durch die Bekämpfung der Pandemie verursachte Krise war bisher keine Finanzkrise, sondern eine Krise der Realwirtschaft. Liquidität ist im Markt vorhanden, wenngleich die weltweite Unternehmensverschuldung schon 2019 einen Höchststand von 8,3 Billionen US Dollar erreicht hatte; für dieses Jahr wird, nicht zuletzt wegen Corona, ein weiterer Anstieg um 1 Billion US Dollar prognostiziert.[1]

3. Forderungsverkauf, ABL, Landesbürgschaften

Für Unternehmen der Realwirtschaft kann der Forderungsverkauf (z.B. mittels Factoring oder Reverse Factoring) ein Mittel sein, um den Cashflow zu verbessern. Dies setzt natürlich voraus, dass trotz Coronakrise entsprechende Forderungen generiert werden. Für Unternehmen mit substantiellen Maschinen- oder Fuhrparks kann eine „asset-backed“ Finanzierung wie ein Sale and Leaseback eine Möglichkeit zur Liquiditätsbeschaffung sein.

Auch Landesbürgschaften können in Frage kommen. 
All diese Maßnahmen können grundsätzlich auch von Unternehmen genutzt werden, welche schon zum 31.12.2019 in Schwierigkeiten waren und die Voraussetzungen für KfW Kredite daher nicht erfüllen.

4. Eigenkapital

Statt im Wege zusätzlicher Finanzverbindlichkeiten die Bilanz zu belasten, besteht unter bestimmten Umständen auch die Möglichkeit, Fördermittel als Eigenkapital zu beantragen, etwa als stille Beteiligungen. Kleinunternehmen können diesbezüglich zum Beispiel bis zu EUR 75.000 beim Mikromezzaninefonds beantragen. Auch höhere Beträge sind möglich (abhängig vom Bundesland bis zu EUR 800.000).

5. Waiver

Bei schon bestehenden Kreditverhältnissen kann es erforderlich sein, einen Vertragsbruch etwa aufgrund der Nichteinhaltung von Finanzkennzahlen zu verhindern; sofern ein solcher aufgrund fallender Umsätze droht, sollte dies möglichst früh mit den Kreditgebern besprochen werden. Eine Aussetzung der Tests für einen bestimmten Zeitraum („Financial Covenant Holiday“) oder eine temporäre Anhebung der betroffenen Verhältniswerte kann hier Abhilfe schaffen. 

6. Anpassung der bestehenden Finanzierungsstruktur

Unabhängig von der Art der zusätzlichen Finanzmittel müssen diese in die vorhandene Finanzierungs- und Sicherheitenstruktur des betreffenden Unternehmens passen. Falls bestehende Kreditdokumente die Neuaufnahme von Finanzverbindlichkeiten oder die Bestellung von Sicherheiten einschränken oder verbieten, muss mit den betreffenden Kreditgebern diesbezüglich eine Einigung erzielt werden. Dies gilt auch für Kredite der KfW.  Der WSF sieht zudem vor, dass Tilgungen auf bestehende Bankkredite mindestens bis Ende 2021 ausgesetzt und bestehende Kreditlinien mindestens bis Ende 2022 festgeschrieben werden müssen, was jeweils die Zustimmung der bestehenden Kreditgeber erfordert.

E.    Ausblick

Eine vollständige globale Öffnung nach der Krise ist derzeit nicht in Sicht. Die Wirtschaft läuft in vielen Bereichen weiterhin eher schleppend und zum Teil gar nicht an. Obwohl die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht teilweise verlängert wurde, ist zudem mit einer Welle von Insolvenzen im Herbst zu rechnen, welche ihrerseits zu negativen Auswirkungen bei Kunden und Lieferanten der betroffenen Unternehmen führen wird. Das Thema Liquiditätsbeschaffung und -bewahrung bleibt somit weiterhin aktuell. Welche der vielfältigen Maßnahmen in Frage kommt (ob einzeln oder kombiniert – neben den oben aufgeführten Maßnahmen gibt es noch eine Reihe weiterer potentieller Möglichkeiten), hängt von den individuellen Gegebenheiten des betreffenden Unternehmens ab. Wir beraten Sie gerne.

 

[1] Janus Henderson Corporate Debt Index Edition 1 July 2020

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Dr. Wolfgang Kotzur

Dr. Wolfgang Kotzur

PartnerRechtsanwalt

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