Kartellrecht und Fusionskontrolle04.05.2021 Newsletter

Schienengüter-Kartell: EU-Kommission verhängt Bußgelder gegen DB, ÖBB und SNCB

Die Europäische Kommission hat gegen die Deutsche Bahn (DB), die Österreichischen Bundesbahnen (ÖBB) und die Nationale Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (SNCB) Geldbußen in Höhe von 48 Millionen Euro wegen Kartellabsprachen im Frachtverkehr mit „Ganzzügen“ verhängt. Alle drei Unternehmen haben ihre Kartellbeteiligung eingeräumt. Kunden der Eisenbahnunternehmen sollten frühzeitig prüfen, ob ihnen Schadensersatzansprüche wegen überhöhter Frachtkosten gegen die drei Unternehmen zustehen. 

Wer ist betroffen?

Vom Kartell betroffen war der grenzüberschreitende konventionelle Frachtverkehr auf wichtigen Eisenbahnkorridoren in der EU in sog. „Ganzzügen“ (Pressemitteilung hier). Ganzzüge sind Frachtzüge, die von einem Standort (z. B. dem Produktionsstandort) zu einem anderen Standort (z. B. einem Lager des Käufers der Güter) befördert werden, ohne zwischendurch aufgeteilt oder abgestellt zu werden. Alleine der Automobiltransport soll nicht von dem Kartell betroffen gewesen sein.

Was war Gegenstand des Kartells?

Die drei Eisenbahnunternehmen haben sich durch den wettbewerbswidrigen Austausch von Informationen über Kundenanfragen abgestimmt. Dadurch haben sie sich nach den Erkenntnissen der Kommission gegenseitig höhere Preisangebote verschafft und ihren Geschäftsbereich geschützt. Durch die kartellbedingt überhöhten Preiseangebote ist den Kunden der Eisenbahnunternehmen im betroffenen Kartellzeitraum höchstwahrscheinlich ein nicht unerheblicher Schaden entstanden.

Welcher Zeitraum ist betroffen?

Das Kartell betraf Frachtverkehrsaufträge in „Ganzzügen“ in der Zeit vom 8. Dezember 2008 bis zum 30. April 2014. Die SNCB war allerdings erst ab dem 15. November 2011 am Kartell beteiligt.

Prüfen Sie mögliche Schadensersatzansprüche

Wenn Ihr Unternehmen zum Kundenkreis der drei Eisenbahnunternehmen im betroffenen Zeitraum gehörte, sollten Sie prüfen, ob Ihrem Unternehmen Schadensersatzansprüche zustehen. Geschäftsführer und Vorstände sind grundsätzlich verpflichtet, Schäden von ihrem Unternehmen abzuwenden. Hierzu gehört auch, mögliche Schadensersatzansprüche zu prüfen und gegebenfalls eine Kompensation für erlittene Schäden einzufordern, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. 

Diese Entscheidung bedarf in der Regel einer sorgfältigen Abwägung, die einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Schadensersatzansprüche können nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden. Sie verjähren nach fünf Jahren ab der Möglichkeit der Kenntniserlangung über das Kartell. Kenntniserlangung bejaht die Rechtsprechung in der Regel ab dem Erlass der Pressemitteilung der Kartellbehörde, hier also ab dem 20. April 2021. Darüber hinaus unterliegen die Ansprüche einer Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren ab ihrer Entstehung, die allerdings für die Dauer des Kartellverfahrens gehemmt ist.

Maßnahmen zur Anspruchssicherung

In einem ersten Schritt sollten daher Maßnahmen zur Sicherung möglicher Ansprüche eingeleitet werden. Dazu gehört zu allererst die Sicherstellung relevanter (und insbesondere älterer) Unterlagen wie z. B. Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine oder E-Mail-Korrespondenz. Gegen den Eintritt der Verjährung stehen mehrere außergerichtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Ein bewährtes Mittel zur Anspruchssicherung ist z. B. die Abgabe einer Verjährungsverzichtserklärung des Gegners.

Gerne unterstützen wir bei der Aufarbeitung, Einschätzung und Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche. Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich der Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen und wissen, welche Strategien zum Schadensausgleich zielführend sind - von Vergleichsverhandlungen über die gerichtliche Geltendmachung bis hin zur Bündelung von Ansprüchen und zur Prozessfinanzierung.

 

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Dr. Vanessa Pickenpack

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