Private Equity / Mergers & Acquisitions02.09.2020Frankfurt am Main Newsletter

Private Equity: OLG München hält Leaver-Klauseln für unwirksam

Zentrales Element einer jeden Managementbeteiligung von Private Equity-Investoren ist die Absicherung der Rückübertragung der Anteile für den Fall, dass der Manager seine Dienste für das Unternehmen beendet.

Eine in 2019 veröffentlichte Entscheidung des LG Stuttgart hatte die Wirksamkeit von Anteilsübertragungsverpflichtungen in einer Konstellation, die einer Private Equity-typischen Managementbeteiligung entsprach, bestätigt und damit – temporär – zu Rechtssicherheit beigetragen. Das OLG München hingegen stellt in einer jetzt veröffentlichten Entscheidung (7 U 1844/19) die Durchsetzbarkeit von üblichen Anteilsübertragungsverpflichtungen im Leaver-Fall in Frage.

Das OLG München beruft sich dabei auf die Rechtsprechung des BGH zur Hinauskündigung. Diese besagt im Wesentlichen, dass Regelungen, die es einem Gesellschafter ermöglichen, einen anderen ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft zu drängen, sittenwidrig und damit nichtig sind:  Sie zwingen den betroffenen Gesellschafter faktisch dazu, sich dem Mehrheitsgesellschafter unterzuordnen.

Zwar hatte der BGH in einer richtungsweisenden Entscheidung aus 2005 eine Ausnahme hiervon beim sog. „Managermodell“ statuiert. Das vom BGH beschiedene Managermodell betraf jedoch keinen Private Equity-Sachverhalt und hatte entsprechend wenig mit den Konditionen gemeinsam, die üblicherweise zwischen Private Equity-Investoren und den im Unternehmen tätigen Managern vereinbart werden. Das OLG München misst in seiner aktuellen Entscheidung die Managementbeteiligung eines Private Equity-Hauses an den vom BGH niedergelegten Kriterien und kommt zu dem Ergebnis, dass die im Rahmen von Private Equity-typischen Managementbeteiligungen vereinbarten Leaver-Klauseln unwirksam sind. Der Private Equity-Investor hat somit bei Ausscheiden des Managers keinen Zugriff auf die vom Manager gehaltenen Anteile.

Ein Aspekt für das Ergebnis in diesem Fall war die – recht hohe – Beteiligung des Managers mit 25%. Ganz wesentlich hat sich das OLG München aber auch davon leiten lassen, dass der Manager eigenes wirtschaftliches Risiko durch den Erwerb der Beteiligung zum Verkehrswert und Übernahme einer Nachschusspflicht übernommen hatte. Die Incentivierung über die Wertsteigerung des Unternehmens anstatt – wie im „Managermodell“ des BGH – laufende Ausschüttungen mache den Manager zu einem Investor, dem die Beteiligung nicht bei Beendigung seiner Tätigkeit aufgrund Sachzusammenhang mit dem Geschäftsführervertrag entzogen werden könne.

Mit anderen Worten: Was für die Incentivierung in Managementbeteiligungsmodellen von Private Equity-Investoren gerade erwünscht ist, nämlich die unternehmerische Beteiligung des Managements und damit Erzielung eines Gleichlaufs der Interessen von Investor und Management, wirkt sich nach der Entscheidung des OLG München überaus nachteilig für das Beteiligungsmodell als solches aus. Die Durchsetzbarkeit von Verpflichtungen zur Anteilsherausgabe bei Ausscheiden des Managers ist nach der Entscheidung nicht mehr gesichert.

Für die Praxis ist anzuraten, die Motive für die Beteiligung von Managern und führenden Mitarbeitern eindeutig in der Gesellschaftervereinbarung festzulegen. Insbesondere erscheint es sinnvoll, den Incentivierungsgedanken für den Anteilserwerb des Managers im Rahmen von Leaver-Klauseln deutlich zum Ausdruck zu bringen. Rechtssicherheit wird allerdings erst eine Entscheidung des BGH bieten.

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Dr. Gabriele Fontane

Dr. Gabriele Fontane

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