Private Equity01.03.2019Frankfurt am Main Newsletter

Private Equity: Erfreuliche Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zu Leaver-Regelungen

Gerichtliche Entscheidungen zu Themen, die für Private Equity Relevanz haben, sind traditionell rar. Entsprechend beachtenswert ist daher eine jüngst veröffentlichte positive Entscheidung des Landgerichts Stuttgart zu den in Managementbeteiligungsverträgen verwendeten Leaver-Regelungen.

Üblicherweise wird mit beteiligten Managern vereinbart, dass diese ihre Beteiligung auf Verlangen des Private Equity-Investors abzugeben haben, wenn sie aus der Geschäftsführung des Unternehmens ausscheiden. Die zivilrechtliche Wirksamkeit solcher Vereinbarungen wird unter dem Stichwort „Hinauskündigung“ diskutiert. Die Rechtsprechung hält Hinauskündigungsklauseln grundsätzlich für sittenwidrig und damit nichtig, da das Recht, einen Anteilsinhaber aus der Gesellschafterstellung zu drängen, diesen zum Wohlverhalten zwinge und ihn damit in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte einschränke. Dies gilt sowohl für Satzungsregelungen, welche die Einziehung der Beteiligung eines Gesellschafters in das Belieben eines anderen Gesellschafters stellen, als auch vertragliche Vereinbarungen, die den Zugriff auf die Beteiligung eines Gesellschafters ermöglichen, wie die marktüblichen Leaver-Klauseln in Beteiligungsverträgen zwischen PE-Investoren und Managern.

In 2005 brach der BGH eine erste Lanze für die Anerkennung von mit Managern vereinbarten Hinauskündigungsklauseln: Auch in das Belieben eines Gesellschafters gestellte Rechte, einem anderen Anteilseigner die Beteiligung zu entziehen, wurden als wirksam angesehen, wenn sie aufgrund besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt sind, insbesondere wenn die Beteiligung dem betroffenen Gesellschafter nur aufgrund seiner Geschäftsführer-Tätigkeit für das Unternehmen eingeräumt wurde.

Für die von Private Equity-Investoren typischerweise vereinbarten Leaver-Regelungen blieb aber auch nach der Entscheidung des BGH aus 2005 ein nicht ganz ausschließbares Unwirksamkeitsrisiko, da der ihr zugrundeliegende Sachverhalt, der ein Managementbeteiligungs-Modell der Media-Markt-Gruppe betraf, in wesentlichen Aspekten von der PE-typischen Managementbeteiligung abwich.

Im Fall „Media-Markt“ verfolgte das Beteiligungsprogramm den Zweck, Standortmanager über Gewinnausschüttungen und die mit der Gesellschafterstellung verbundene Aufwertung ihrer Position zu incentivieren. Die beteiligten Manager hatten zwar die Beteiligung bei Beendigung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen abzugeben, Erwerb und Rückübertragung erfolgten jedoch zum Nennwert der Anteile, so dass die Manager mit Anteilserwerb kein unternehmerisches Risiko eingingen. Anders als in PE-Beteiligungsmodellen wurde kein Verlustrisiko übernommen und die Incentivierung der Manager erfolgte gerade nicht über die Partizipation an der Wertsteigerung des Unternehmens. Aufgrund dieser wesentlichen Unterschiede zu den typischen Konditionen, zu denen PE-Häuser Managern anbieten, sich am Unternehmen zu beteiligen, war nicht gesichert, ob die vom BGH in seiner Entscheidung aus 2005 vertretenen Grundsätze uneingeschränkt auf Leaver-Klauseln im Rahmen von PE-Investments übertragbar sind.

Zu Rechtssicherheit trägt erfreulicherweise das vor kurzem veröffentlichte Urteil des LG Stuttgart vom 10.10.2018 (AZ 40 O 26/18 KfH) bei, das die Wirksamkeit einer Option des Mehrheitsgesellschafters zum Rückerwerb der Beteiligung eines Managers bei dessen Ausscheiden aus der Geschäftsführung bestätigt hat. Das LG Stuttgart ist sogar noch weitergegangen und hielt es nicht per se für rechtlich bedenklich, dass der Mehrheitsgesellschafter die Voraussetzungen für die Ausübung seiner Rückerwerbsoption mit Abberufung des Geschäftsführers selbst auslösen konnte.

Der Manager hatte im entschiedenen Fall seine Beteiligung zum Verkehrswert erworben und erhielt bei Ausübung der Rückerwerbsoption ebenfalls eine Gegenleistung in Höhe des Verkehrswertes. Er trug also das volle Risiko des Wertverlustes seiner Anteile und war entsprechend unternehmerisch an der von ihm geführten Gesellschaft beteiligt. Auch die Motivation für die Beteiligung des Managers entsprach der einer PE-Managementbeteiligung: Mit dem Anteilserwerb sollte der Manager an das Unternehmen gebunden und in Entscheidungsprozesse auf Gesellschafterebene involviert werden, womit – so die Gesellschaftervereinbarung – ein „größtmöglicher Gleichklang der Interessen“ von Geschäftsführung und Gesellschaftern erreicht werden sollte.

Mehrheitsgesellschafter war allerdings nicht ein Finanzinvestor; die Entscheidung betraf ein Familienunternehmen, das sich für die Incentivierung seines Fremdgeschäftsführers ein typischerweise von Private Equity-Investoren genutztes Instrument zu eigen machte. Für die Beurteilung der Wirksamkeit der von PE-Investoren verwendeten Leaver-Klauseln ist dies allerdings ein unerhebliches Detail. Die Entscheidung des LG Stuttgart ist rechtskräftig und wird – auch wenn es sich nicht um eine obergerichtliche Entscheidung handelt – mittelfristig eine Referenzentscheidung für Leaver-Klauseln sein und deren Wirksamkeit untermauern.

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Dr. Gabriele Fontane

Dr. Gabriele Fontane

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