Arbeitsrecht14.10.2021 Newsletter

Minijobber: Corona-Grundsatzentscheidung des BAG?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seiner Entscheidung vom 13.10.2021 (5 AZR 211/21) zur Frage des Entgeltanspruchs eines Minijobbers für viele Schlagzeilen gesorgt. Dem gegenständlichen Verfahren lag zu Grunde, dass die Minijobberin für den Monat April 2020 Entgelt vom Arbeitgeber gefordert hatte. Der Betrieb des Arbeitgebers, ein Ladengeschäft eines Filialunternehmens, war im April 2020 aufgrund der „Allgemeinverfügung über das Verbot von Veranstaltungen, Zusammenkünften und der Öffnung bestimmter Betriebe zur Eindämmung des Coronavirus“ der Freien Hansestadt Bremen vom 23. März 2020 geschlossen. Die Minijobberin konnte nicht arbeiten und der Arbeitgeber zahlt das Gehalt nicht.

Entscheidung des BAG

Während die Vorinstanzen der Klage auf Entgelt noch stattgaben, hat das BAG der vom beklagten Unternehmen eingelegten Revision stattgegeben. Nach der bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung besteht kein Entgeltanspruch wegen Annahmeverzug (§ 615 BGB). Das BAG äußert sich dahingehend, dass sich hier nicht das Betriebsrisiko des Arbeitgebers realisiere. Vielmehr liegt eine behördliche Schließungsanordnung, also ein hoheitlicher Eingriff vor. Dieser bezweckt den Schutz der Gesamtbevölkerung. Der Staat habe in einem solchen Falle Nachteile auszugleichen. Da das Kurzarbeitergeld für Minijobber nicht greife, sind – so das BAG in der Pressemitteilung – „Lücken im sozialversicherungsrechtlichen System“, die aber dann nicht zu Lasten des Arbeitgebers gehen.

Die Vorinstanz sah es deutlich anders

Soweit die Entscheidungsgründe des BAG noch nicht vorliegen, sollte man zunächst von einer Einzelfallentscheidung ausgehen. Das LAG Niedersachsen hat in der Berufungsinstanz (vom 23.03.2021, 11 Sa 1062/20) viel „Munition“ mit auf dem Weg gegeben, so dass weitere Klagen nicht ausgeschlossen sind. So hat das LAG Niedersachsen ausgeführt, dass die vorliegende Allgemeinverfügung zwar den Publikumsverkehr untersage, dieses wiederum eine Beschäftigung ohne Publikumsverkehr zugelassen habe. Auch sei in der Rechtsprechung des BAG wiederholt entschieden, dass sich ein Betriebsrisiko auch dann realisiert, wenn der Arbeitgeber dieses nicht zu vertreten habe. Letztlich habe der Arbeitgeber durch die Beschäftigung des Minijobbers einen wirtschaftlichen Vorteil, der das eingetretene Betriebsrisiko ausgeglichen habe.

Weitere Folgen

Die kurzfristigen Folgen der Entscheidung sind absehbar, denn – dieses darf man unterstellen – kommt sie doch im Expressverfahren nur sieben Monate nach der Entscheidung der zweiten Instanz mitten in die Phase der Regierungsbildung. Es wird also mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer gesetzlichen Änderung des Kurzarbeitergeldes kommen, um den vom BAG „geforderten“ Schutz der Minijobber einzurichten.

Es ist in der Angelegenheit auch nicht ausgeschlossen, dass der Fall den Weg zum Bundesverfassungsgericht einschlägt. Die Beteiligten streiten nun hier bereits in der dritten Instanz über ein Monatsgehalt in Höhe von 432,00 Euro. Eignen würde sich der Fall jedenfalls, um die juristischen Fragen der Betriebsrisikolehre zu klären.

Geht man nun im Weiteren davon aus, dass etliche Unternehmen im Handel unmittelbar noch im ersten Lockdown auf E-Commerce wie click & collect umgestellt haben, wird nicht jeder Arbeitgeber im Handel sagen können, es gab keine Beschäftigung für Minijobber. Hier werden Arbeitgeber in entsprechenden Prozessen eine erhebliche Darlegungslast haben.

Erst recht werden auch die Unternehmen, die nicht von einer Schließung auf Grund einer Corona-bedingten Allgemeinverfügung betroffen waren, sondern von den auf Grund der Pandemie ausgelösten Absatz- und Umsatzeinbrüchen und in Folge dessen Entgelte an Minijobber nicht gezahlt haben, sich nicht auf diese Entscheidung berufen können.

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Jörn Kuhn

Jörn Kuhn

PartnerRechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

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