Arbeitsrecht13.08.2021 Newsletter

Mehr Rechtssicherheit durch Reform des Statusfeststellungsverfahrens?

Das Statusfeststellungsverfahren ist vor allem bei der Beauftragung von Freelancern, also Solo-Selbständigen, wichtig: Hier kann das beauftragende Unternehmen oder der Freelancer selbst ein Statusfeststellungsverfahren einleiten. Es gibt zudem Sachverhalte, in denen die Einzugsstelle von sich aus das Statusfeststellungsverfahren einleiten muss, z. B. wenn ein geschäftsführender Gesellschafter seine Beschäftigung aufnimmt.

Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV dient hierbei der Klärung, ob eine abhängige Beschäftigung einer Person im Sinne des § 7 SGB IV vorliegt. Ist eine abhängige Beschäftigung gegeben, so ist dieses wiederum für die Sozialversicherungspflicht dieser Person bestimmend.

In der bisherigen Praxis hat sich das Statusfeststellungsverfahren als sehr „geduldig“ gezeigt. Im Besonderen sind solche Sachverhalte bislang nicht zufriedenstellend gelöst, wenn ein Freelancer über eine Agentur beauftragt wird. In der Praxis kommt dies recht häufig vor. Solche und weitere Probleme soll nun eine Reform des Statusfeststellungsverfahren lösen. Ob diese Reform ihren Zweck erfüllen wird, bleibt abzuwarten. Bereits jetzt zeichnen sich Schwächen der neuen Regelungen ab, die Zweifel aufkommen lassen.

Zukünftig isolierte Feststellung des Erwerbsstatus möglich

Wesentlich ändern wird sich, dass im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens künftig die Entscheidung über den Erwerbsstatus isoliert beantragt wird. Die Deutsche Rentenversicherung wird daher – anders als bisher – nur noch feststellen, ob im Rahmen eines Auftragsverhältnisses eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, nicht hingegen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.

Bisher war eine isolierte Entscheidung über den Erwerbsstatus nicht möglich, sondern wurde lediglich als Element der Sozialversicherungspflicht einer Tätigkeit festgestellt. Dies erforderte zum einen umfangreiche Angaben und damit zeitaufwändige Verfahren. Zum anderen konnte der Erwerbsstatus in einigen Fällen offenbleiben, weil die Sozialversicherungspflicht bereits aus anderen Gründen nicht gegeben war. In diesen Fällen konnten die Beteiligten keine Rechtssicherheit bezüglich des Erwerbsstatus erlangen. Damit hätte die Klärung des Erwerbsstatus wiederum ausschließlich durch die Arbeitsgerichte erfolgen können.

Der Gesetzgeber geht nun davon aus, dass die Feststellung über den Erwerbsstatus in der Regel ausreicht, um Aufschluss über die Sozialversicherungspflicht zu geben. Feststellungen zur Sozialversicherungspflicht soll es daher im Statusfeststellungsverfahren nicht mehr geben. In Zweifelsfällen könnten sich die Beteiligten für eine Feststellung auch an andere Stellen wenden, etwa an die Minijobzentrale.

Mehr Rechtssicherheit in Dreiecksverhältnissen

In der Praxis stellt sich insbesondere in sog. Dreiecksverhältnissen die Frage, ob und zu wem ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Das gilt etwa für Fälle, wenn eine Agentur als Dienstleister einem Unternehmen projektbezogen einen Spezialisten wie beispielsweise einen Interimsmanager zur Verfügung stellt. Für die Einordnung des Erwerbsstatus des Spezialisten müssen sämtliche Rechtsbeziehungen im Dreiecksverhältnis berücksichtigt werden. Dennoch waren nach der bisherigen Regelung für die begehrte Feststellung zwei gesonderte Statusfeststellungsverfahren notwendig: einmal im Verhältnis des Spezialisten zur Agentur und einmal im Verhältnis des Spezialisten zum Unternehmen.

Künftig kann die Feststellung nach § 7a Abs. 2 SGB IV n.F. in einem Verfahren erfolgen und z. B. auch vom Unternehmen allein beantragt werden. Die Gefahr, dass das Unternehmen der Agentur und dem Spezialisten auf diese Weise ein Statusfeststellungsverfahren aufzwingen kann – mitsamt entsprechender Offenlegungspflichten – sieht der Gesetzgeber nicht. Denn eine Antragsberechtigung soll nur dann gegeben sein, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spezialist in die Arbeitsorganisation des Unternehmens eingegliedert ist und dessen Weisungen unterliegt.

Möglichkeit einer Prognoseentscheidung

Entgegen der aktuellen Rechtslage soll eine Statusfeststellung möglich sein künftig möglich sein, bevor die Tätigkeit aufgenommen wird. Da es aber nach wie vor auf das konkret gelebte Vertragsverhältnis ankommen soll, müssen die Beteiligten Angaben machen, wie sie die vorzulegenden Verträge tatsächlich ausfüllen wollen. Können die Beteiligten dies noch nicht hinreichend konkret vortragen, wird die Deutsche Rentenversicherung den Feststellungsantrag ablehnen oder erst entscheiden, nachdem die Tätigkeit aufgenommen wurde. Welche Anforderungen hier im Einzelnen gestellt werden, wird die Entscheidungspraxis zeigen.

Wird der Status vor Aufnahme der Tätigkeit festgestellt, müssen die Beteiligten Änderungen, die sich innerhalb eines Monats nach der Aufnahme ergeben, unverzüglich mitteilen. Bei wesentlichen Änderungen wird die Deutsche Rentenversicherung die Entscheidung nach § 48 SGB X aufheben. Dies erfolgt grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft, es sei denn, es liegt einer der Gründe für eine rückwirkende Aufhebung vor. Dies kann u. a. der Fall sein, wenn die Mitteilungspflicht verletzt wurde – mit der möglichen Folge von Beitragsrückzahlungen ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit.

Für Änderungen abseits der Monatsfrist oder sonstige Fehler beim Erlass der Entscheidung bleiben die allgemeinen sozialrechtlichen Aufhebungs- und Abänderungsmöglichkeiten für Bescheide unberührt.

Gruppenfeststellung für gleichartige Auftragsverhältnisse

Eine weitere Neuerung besteht in der Möglichkeit einer Gruppenfeststellung nach § 7a Abs. 4b SGB IV n.F.: Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung künftig im Einzelfall über einen konkreten Erwerbsstatus, kann eine gutachterliche Äußerung zu gleichen Auftragsverhältnissen beantragt werden.

Gleiche Auftragsverhältnisse sollen vorliegen, wenn die vereinbarten Tätigkeiten nach ihrer Art und nach den Umständen der Ausübung übereinstimmen und ihnen einheitliche vertragliche Vereinbarungen zu Grunde liegen. Dies kann sowohl bei einem Rahmenvertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als auch bei unterschiedlichen Auftragnehmern mit gleichen Aufgaben der Fall sein. 

Der praktische Nutzen dieser Neuregelung wird allerdings dadurch eingeschränkt, dass das Gutachten keine rechtliche Bindungswirkung hat. Rechtssicherheit gewährt die Gruppenfeststellung nur über den neuen in § 7a Abs. 4c SGB IV n.F. geregelten Vertrauensschutz: Die Versicherungspflicht gilt erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung, wenn das Gutachten eine selbstständige Tätigkeit attestiert und innerhalb von zwei Jahren nach Zugang doch festgestellt wird, dass eine abhängige Beschäftigung für das vom Gutachten erfasstes Auftragsverhältnis vorliegt. Dies gilt allerdings nur, wenn der Beschäftige für die Zwischenzeit nach Maßgabe des § 7a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB IV n.F. hinreichend abgesichert ist.

Antrag auf mündliche Anhörung

Auf Kritik stieß das bisherige Verfahren, weil es ausschließlich schriftlich geführt wurde. Beteiligte hatten häufig den Eindruck, ihre individuellen Umstände würden so nicht ausreichend berücksichtigt. Mit § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV n.F. können Beteiligte nun erstmals eine mündliche Anhörung beantragen – dies allerdings erst im Widerspruchsverfahren.

Ausblick

Die Änderungen gelten zunächst befristet bis zum 30. Juni 2027 (§ 7a Abs. 7 SGB IV n.F.). Bis dahin soll überprüft werden, ob die neuen Regelungen von der Praxis angenommen werden, das Verfahren vereinfachen und beschleunigen und zu mehr Rechtssicherheit führen. Zu diesem Zwecke wird die Deutsche Rentenversicherung dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 einen Bericht über ihre Erfahrungen vorlegen.

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Jörn Kuhn

Jörn Kuhn

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