Arbeitsrecht11.06.2021 Newsletter

Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfen bis Ende September verlängert

Trotz fallender Inzidenzzahlen und fortschreitender Impfung sind zahlreiche Unternehmen weiterhin durch pandemiebedingte Einschränkungsmaßnahmen stark belastet. Das Bundeskabinett hat daher am 9. Juni 2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung die Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld und die volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis zum 30. September 2021 beschlossen. Gleichzeitig hat das Kabinett die Verlängerung der Überbrückungshilfe III bis Ende September 2021 sowie eine Restart-Prämie für Unternehmen beschlossen.

Verlängerung der Zugangserleichterung zum Kurzarbeitergeld

Durch die Änderungsverordnung wird der Zugang zu den befristet bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld auch für diejenigen Betriebe ermöglicht, die bis zum 30. September 2021 (bislang 30. Juni 2021) Kurzarbeit einführen. Nach den Regelungen zum erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld müssen statt mindestens einem Drittel nur mindestens 10 Prozent der in dem Betrieb oder der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen sein. Darüber hinaus wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet und die Möglichkeit von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer eröffnet. Entscheidend ist der Beginn der Kurzarbeit. Für Kurzarbeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 begonnen wird, gelten die erleichterten Zugangsvoraussetzungen nicht mehr. 

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge

Darüber hinaus werden bis zum 30. September 2021 weiterhin 100 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach werden befristet bis zum 31. Dezember 2021 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge für Betriebe erstattet, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Wird die Kurzarbeit mit oder nach dem 1. Oktober 2021 eingeführt, erhält der Betrieb keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.

Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Stellung des Insolvenzantrags

Die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen kann – auch im Falle der Erstattung der Beiträge durch die Bundesagentur für Arbeit nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) – nach Insolvenzeröffnung möglicherweise erfolgreich angefochten werden. In diesem Fall müsste dann die Bundesagentur für Arbeit den aufgrund der Anfechtung zurückgewährten Betrag für den Insolvenzgeldzeitraum den Einzugsstellen gem. § 175 SGB III ersetzen, so dass das Risiko einer zweifachen Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit besteht.

Um dies zu verhindern, wird durch die Änderungsverordnung die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Stellung eines Insolvenzöffnungsantrags bis zur Rücknahme des Antrags oder Entscheidung des Gerichts über diesen Antrag grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt dann nicht, wenn eine insolvenzrechtliche Anfechtung der gezahlten Beiträge rechtlich ausgeschlossen ist.

Überbrückungshilfe III Plus und Restart-Prämie

Des Weiteren wird die sogenannte Überbrückungshilfe III als zentrales Hilfsinstrument als „Überbrückungshilfe III Plus“ bis Ende September 2021 verlängert. Neu im Programm der „Überbrückungshilfe III Plus“ ist eine sogenannte „Restart-Prämie“. Unternehmen, die Mitarbeiter früher aus der Kurzarbeit holen oder Beschäftigte neu einstellen, erhalten zukünftig wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Unternehmen erhalten damit auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss dann nur noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Ab Oktober wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Die beschlossenen Änderungen zum Kurzarbeitergeld sollen in Kürze in Kraft treten. Die „Überbrückungshilfe III Plus“ mit Restart-Prämie wird im bisherigen Förderprogramm der Bundesregierung angepasst und kann dann über die bekannte Plattform (https://www.ueberbrueckungshilfeunternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html) beantragt werden.

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Jörn Kuhn

Jörn Kuhn

PartnerRechtsanwaltFachanwalt für Arbeitsrecht

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