Kartellrecht und Fusionskontrolle07.04.2020 Newsletter

Kartellrechtliche Anforderungen an Kooperationen und Vertrieb in der Corona-Krise

(Stand: 14. April 2020)

Die COVID-19-Krise beherrscht aktuell den Alltag der Unternehmen und bestimmt die derzeit relevanten Rechtsfragen. Viele Unternehmen stellen sich z.B. die Frage, ob die strengen kartellrechtlichen Regeln eigentlich auch in der Krise gelten und ob sie mit Wettbewerbern zusammenarbeiten dürfen, um z.B. die Versorgungssicherheit mit Produkten sicherzustellen zu können. Auch wird sich so mancher Käufer angesichts teils drastischer Preissteigerungen bei stark nachgefragten Produkten gefragt haben, ob diese Preistreiberei noch zulässig ist.

Kartellbehörden rund um den Globus sind daher nicht untätig geblieben und haben mehr oder weniger ausführliche Leitfäden zur Anwendung des Kartellrechts in der Corona-Krise veröffentlicht (siehe z.B. die Stellungnahmen des European Competition NetworkECN, das Temporary Framework der EU Kommission, oder der beiden amerikanischen Behörden Department of Justice und Federal Trade CommissionDoJ und FTC). Eine Übersicht mit Verweisen zu den Informationsseiten wichtiger Kartellbehörden weltweit finden sie hier.

Das Kartellrecht gilt grundsätzlich weiter

Als Grundregel gilt: Auch in der Corona-Krise gilt das Kartellrecht grundsätzlich uneingeschränkt. Preis- oder Marktaufteilungskartelle sind weiterhin illegal und werden von den Behörden verfolgt. Compliance-Abteilungen sollten gerade jetzt und in der Zeit unmittelbar nach der Krise besonders wachsam sein, bieten wirtschaftliche Ausnahmesituationen doch oft den idealen Nährboden für Kartellabsprachen. Bei Behördenvertretern ist das Krisenkartell ungefähr genauso gut gelitten wie das Preiskartell. Auf Milde der Behörden sollte daher nicht spekuliert werden.

Kooperationen mit Wettbewerbern zur Sicherstellung der Versorgung mit notwendigen Produkten

Allerdings bietet das Kartellrecht auch genug Spielraum, damit Kartellbehörden auf Ausnahmesituationen wie die derzeitige in angemessener Weise reagieren zu können. Schon zu Beginn der Krise hatte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier erkennen lassen, dass insbesondere Kooperationen in der Lebensmittelindustrie sowie im Lebensmitteleinzelhandel kartellrechtlich zulässig sein sollten, wenn so Lieferengpässen entgegengewirkt werden kann (siehe hier). Der Ansicht ist auch der Präsident des Bundeskartellamtes Andreas Mundt. Die europäischen Kartellbehörden und die EU Kommission haben in ihren Stellungnahmen klargestellt, dass sie nicht einschreiten, soweit ein kooperatives Vorhaben zwischen Wettbewerbern darauf abzielt und sich darauf beschränkt, die Versorgung der Bevölkerung mit notwendigen Produkten oder Dienstleistungen (insb. im medizinischen Bereich) sicherzustellen.

Auf dieser Grundlage kann es beispielsweise Einzelhändlern und Herstellern gestattet sein, Informationen zu ihren Lager- und Transportbeständen sowie Produktionskapazitäten auszutauschen, um Synergien auszunutzen und Lieferengpässen entgegenzuwirken. Neben Einkaufs- und Produktionskooperationen kommen auch der gemeinsame Transport oder die gemeinsame Lagerung von Waren in Betracht. Im Ausnahmefall könnten sogar temporäre Markt- oder Kundenaufteilungen zulässig sein, wenn die Unternehmen anderenfalls nicht in der Lage sind, bestimmte Gebiete oder Kunden in ausreichender Weise zu versorgen. Dieser „Arbeitsgemeinschaftsgedanke“ ist dem Kartellrecht nicht fremd, ist aber auch mit besonderer Vorsicht zu genießen. Eine Einzelfallbetrachtung ist hier unumgänglich.

Auch andere Formen der Kooperation sind möglich, wie die vorübergehende Zurverfügungstellung von McDonald’s-Mitarbeitern an Aldi gezeigt hat. Kooperationen im Bereich F&E, z.B. zur gemeinsamen Entwicklung eines Impfstoffs durch konkurrierende Pharmaunternehmen, sind kartellrechtlich zulässig, wenn dadurch die Erfolgschancen des Forschungsvorhabens steigen. Wichtig für die kartellrechtliche Zulässigkeit ist außerdem, dass allen beteiligten Parteien der Zugang zu den Forschungsergebnissen gewährt wird.

Grundsätzlich muss die privilegierte Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern aber zeitlich und sachlich auf das Nötigste beschränkt sein und einen Bezug zur Bewältigung der Corona-Krise haben. Daher wird beispielsweise eine – ggf. aus wirtschaftlicher Not geborene – Vertriebskooperation zwischen zwei konkurrierenden Autohäusern nach den strengeren kartellrechtlichen Standardregeln beurteilt werden müssen. Verboten bleiben außerdem weiterhin der Austausch von für Kooperationen nicht erforderlichen wettbewerblich sensibler Daten sowie Preis- und Mengenabsprachen. 

Jedenfalls bei Kooperationsprojekten zwischen engen Wettbewerbern ist die Abstimmung mit den zuständigen Kartellbehörden zu empfehlen. Die meisten europäischen Kartellbehörden, u.a. das Bundeskartellamt, haben bereits öffentlich ihre Gesprächsbereitschaft signalisiert und der Ausnahmesituation angepasste Lösungen in Aussicht gestellt. Die EU Kommission hat für diesen Zweck eigens eine E-Mail-Adresse für informelle Konsultationen eingerichtet (siehe hier).

Preisgestaltungsspielräume

Bei der eigenen Preissetzung sind Unternehmen – auch in Zeiten der Corona-Krise – grundsätzlich frei. Unternehmen können daher in Zeiten hoher Nachfrage und reduzierter Lagerbestände höhere Preise verlangen. Die Grenze ist der Preishöhenmissbrauch. Kartellbehörden haben allerdings nur eingeschränkte Möglichkeiten gegen missbräuchlich überhöhte Preise vorzugehen. Denn das Verbot setzt eine marktbeherrschende Stellung des Anbieters voraus. Frankreich hat daher schon reagiert und Höchstpreise für bestimmte Waren (z.B. Desinfektionsmittel) festgesetzt. In Deutschland kann das Bundeskartellamt allerdings auch gegen Unternehmen vorgehen, die nicht marktbeherrschend sind, wenn sie Produkte anbieten, von denen kleine oder mittlere Unternehmen als Nachfrager abhängig sind. Gerade bei stark verknappten Waren sind solche Abhängigkeitsbeziehungen nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus habe die europäischen Kartellbehörden in ihren Stellungnahmen klargestellt, dass Hersteller durch die Festsetzung von Höchstverkaufspreisen gegenüber ihren Händlern einen Beitrag zu Vermeidung missbräuchlicher Preiserhöhungen leisten können.

 

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Dr. Daniel Dohrn

Dr. Daniel Dohrn

PartnerRechtsanwalt

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