Kartellrecht und Fusionskontrolle15.09.2020 Newsletter

Regierungsentwurf zur 10. GWB Novelle veröffentlicht: Inhaltlich keine großen Veränderungen ggü. Referentenentwurf – Verschärfte Verbandshaftung wird beibehalten

Wegen interner Zwistigkeiten zwischen dem federführenden BMWI und dem BMJV lag die Gesetzesnovelle monatelang auf Eis. Nun hat die Bundesregierung den Entwurf zur 10. GWB Novelle veröffentlicht. 

Im Vergleich zum Referentenentwurf aus dem Jahr 2019 birgt der Regierungsentwurf inhaltlich allerdings kaum relevante Veränderungen (zum Referentenentwurf, vgl. bereits unseren Newsletter). Der Schwerpunkt liegt nach wie vor auf einer verschärften Missbrauchskontrolle für Digitalunternehmen und Plattformen, auf einer Erweiterung der Verfahrenskompetenzen des Bundeskartellamts und einer Anhebung der Aufgreifschwellen für die Fusionskontrolle (zu den Einzelheiten siehe hier). Ebenfalls unverändert beibehalten wird die Verschärfung der bußgeldrechtlichen Haftung von Verbänden und deren Mitgliedern (Ausfallhaftung). Diese tiefgreifende Änderung hat in der Öffentlichkeit bislang – zu Unrecht – wenig Beachtung gefunden, besitzt sie doch das Potenzial, die Verbandsarbeit in Deutschland nachhaltig zu schädigen (vgl. hierzu unser Positionspapier an den BDSV).

Lediglich die sog. „Remondis Klausel“ wurde gegenüber dem Referentenentwurf leicht entschärft. Die „Remondis-Klausel“ soll dem Bundeskartellamt ein Eingreifen ermöglichen, bevor in bestimmten Märkten eine marktbeherrschende Stellung großer Unternehmen entsteht. Danach kann das Bundeskartellamt Unternehmen zur Anmeldung künftiger Transaktionen verpflichten,  selbst wenn die üblichen Umsatzschwellenwerte nicht erreicht werden (§ 39a GWB Reg-E). Voraussetzung ist u. a., dass der Erwerber im letzten Geschäftsjahr weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. Euro erzielt hat und dass das Zielunternehmen im letzten Geschäftsjahr mehr als 2 Millionen Euro Umsatz und mehr als zwei Drittel des Umsatzes im Inland erwirtschaftet hat. Neu im Regierungsentwurf hinzugekommen sind zwei weitere Voraussetzungen:

  • Das Bundeskartellamt muss vorher eine Sektoruntersuchung in den betroffenen Wirtschaftszweigen durchgeführt haben und
  • der Erwerber muss in den relevanten Wirtschaftszweigen einen Anteil von mindestens 15 % des Angebots oder der Nachfrage der relevanten Waren oder Dienstleistungen in Deutschland haben. Der Regierungsentwurf stellt klar, dass es sich hierbei nicht um einen „Marktanteil“ im ökonomischen Sinn handelt, sondern dass es auf den Anteil an jeglichen für den Wirtschaftszweig prägenden Waren und Dienstleistungen ankommt. Damit können für die Ermittlung der Prozentschwelle die Aktivitäten eines Unternehmens in mehreren sachlich unterschiedlichen Märkten zusammengefasst werden. Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass die 15 %-Schwelle schneller überschritten sein kann, als bei einer klassischen Marktanteilsbetrachtung.

Das GWB-Digitalisierungsgesetz wird nun dem Bundestag und Bundesrat zugeleitet. 

 

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Dr. Daniel Dohrn

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