Öffentliches Wirtschafts­recht04.01.2023 Veröffentlichungen

Pflicht zum Mehrwegangebot greift auch im LEH

Gastro-Betriebe, Lieferdienste und Lebensmittelhändler, die verzehrfertige Ware selbst verpacken und verkaufen, müssen nach dem Jahreswechsel ihren Kunden am Ort der Abgabe wahlweise auch Mehrwegverpackungen anbieten. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro. 

Holger Hofmann und Carsten Bormann haben in der Lebensmittel Zeitung erklärt, was die Gesetzesänderungen für Verkäufer bedeuten: Zum Beitrag (Quelle: Lebensmittel Zeitung vom 23.12.22, S. 30).

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Dr. Carsten Bormann<br/>M.Jur. (Oxford)

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