Newsflash: Implementierung von Hinweisgebersystemen

Bund und Länder konnten sich beim Thema Hinweisgeberschutz auf einen Kompromiss verständigen und der Bundesrat stimmte dem geänderten Hinweisgeberschutzgesetz am heutigen Tag, 12.5.2023, zu.

Das Hinweisgeberschutzgesetz wird einen Monat nach Verkündung und damit wohl Mitte Juni 2023 in Kraft treten. Das bedeutet, dass Unternehmen mit mindestens 250 Mitarbeitenden ab Mitte Juni eine interne Meldestelle nach den Vorgaben des HinSchG anbieten müssen. Für Unternehmen, die zwischen 50 und 249 Mitarbeitende beschäftigen, gilt insoweit noch eine "Übergangsfrist" für die Umsetzung bis zum 17. Dezember 2023.

Die zuletzt beschlossenen wesentlichen Änderungen des Gesetzes sind folgende:

  • Auf eine Pflicht zur Entgegennahme anonymer Meldungen wird verzichtet. Dies gilt sowohl für interne als auch für externe Meldestellen. Es bleibt lediglich eine Soll-Vorschrift zur Bearbeitung anonym eingehender Meldungen.
     
  • Hinweisgebende Personen sollen in Fällen, in denen intern wirksam gegen Verstöße vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.
     
  • Informationen über Verstöße fallen nur noch in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes, wenn sie sich auf den Beschäftigungsgeber oder eine andere Stelle, mit der die hinweisgebende Person beruflich im Kontakt steht oder stand, beziehen.
     
  • Das Gesetz enthält weiterhin eine Beweislastumkehr, wenn die hinweisgebende Person eine Benachteiligung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erleidet. Allerdings besteht die Vermutung, dass die Benachteiligung eine Repressalie für den Hinweis ist, nur dann, wenn die hinweisgebende Person dies auch selbst geltend macht. Der Schmerzensgeldanspruch für Meldende wurde gestrichen.
     
  • Die maximale Höhe der für Verstöße gegen das Gesetz angedrohten Bußgelder wird von 100.000 Euro auf 50.000 Euro reduziert.

Wir empfehlen Unternehmen daher, sich unmittelbar mit der neuen Rechtslage - sofern noch nicht geschehen - auseinanderzusetzen. Bestehen bereits interne Meldekanäle, ist zu prüfen, ob diese den Anforderungen des HinSchG entsprechen. Gleiches gilt für die dahinterliegenden Organisationsanweisungen. Besteht noch kein internes Meldesystem, ist ein solches rechtskonform zu implementieren. Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, setzen Sie sich gerne dazu mit uns in Verbindung. Wir beraten Sie gerne!

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Isabel Hexel

Isabel Hexel

PartnerinRechtsanwältinFachanwältin für Arbeitsrecht

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